Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1994, Az.: BVerwG 7 B 225.94
Erfordernis einer Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag im Interesse der Sicherung von Restitutionsansprüchen; Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Eigenschaft als Käufer eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 225.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 10.08.1994 - AZ: 3 A 865/92
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 1 GVO
- § 2 Abs. 1 GVO
- § 2 GVO
- § 31 Abs. 2 S. 1 VermG
Fundstellen
- DÖV 1995, 653 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1995, 511-512 (amtl. Leitsatz)
- LKV 1995, 153-154 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 168 (amtl. Leitsatz)
- OVspezial 1995, 111 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1995, 164 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 164 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1995, 146-147 (amtl. Leitsatz)
- ZiP 1995, 164 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Offene Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
Dem Käufer eines restitutionsbefangenen Grundstücks fehlt als Beteiligten an einem genehmigungsbedürftigen (§ 2 I GVO), aber noch nicht genehmigten Rechtsgeschäft die Befugnis zur Klage (§ 42 II VwGO) gegen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid. Ein solcher Käufer ist auch nicht Dritter i.S. von § 31 II 1 VermG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.107 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam die Frage geklärt wissen, ob der Käufer eines Grundstücks aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR erfolgten Abschlusses eines Kaufvertrages bereits vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein verletzungsfähiges Recht i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO erworben hat. In dieser allgemeinen Formulierung wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, so daß schon aus diesem Grund eine Zulassung der Revision nicht in Betracht käme. Der beschließende Senat versteht die Beschwerde allerdings dahin, daß sie geklärt wissen möchte, ob der Käufer eines Grundstücks unter den genannten Voraussetzungen durch einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid in seinen Rechten i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein kann und deshalb befugt ist, Klage gegen einen derartigen Bescheid zu erheben. Indessen kann auch die so formulierte Frage nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, denn die aufgeworfene Frage läßt sich ohne weiteres in verneinendem Sinne beantworten.
Das sich aus § 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ergebende Erfordernis einer Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag ist, wie die Regelungen der §§ 1 und 2 GVO zeigen, im Interesse der Sicherung von Restitutionsansprüchen nach Maßgabe des § 3 ff. VermG eingeführt worden; es schränkt, soweit es besteht, die Befugnis des Eigentümers ein, sein Eigentum zu veräußern. Ein Käufer kann daher einen Eigentumsverschaffungsanspruch von einem derartigen Grundstückseigentümer nur mit dieser Beschränkung erwerben. Als Käufer hat er zwar einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Maßgabe der in § 1 Abs. 2 GVO geregelten Voraussetzungen. Er hat jedoch aus seiner Rechtsposition als Käufer keinen Anspruch darauf, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Genehmigungsanspruch entsteht, hergestellt werden. Deshalb liegt es außerhalb seiner Rechtsmacht, die mit dem Erlaß eines Restitutionsbescheides zwingend verbundene Genehmigungsunfähigkeit des Kaufvertrages durch eine Anfechtung dieses Bescheides zu beseitigen.
Aus dem vorstehend Gesagten folgt zugleich, daß die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der rechtlichen Stellung des Käufers im Rückübertragungsverfahren ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Wer in seiner Eigenschaft als Käufer eines Grundstücks und damit als Beteiligter an einem genehmigungspflichtigen, aber noch nicht genehmigten Rechtsgeschäft durch einen Rückübertragungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, ist auch nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG ein Dritter, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.107 DM festgesetzt.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer