Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1994, Az.: BVerwG 3 C 2/93
Arzneimittel; Begriffsbestimmung; Therapeutische Wirksamkeit; Therapeutischer Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 2/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 06.06.1989 - 5 A 122/86
- OVG Niedersachsen - 17.11.1992 - AZ: 10 L 233/89
Rechtsgrundlagen
- § 2 AMG
- Art. 1 R 65/65
Fundstellen
- BVerwGE 97, 132 - 143
- DVBl 1995, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 180 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 625-628 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmaR 1995, 256-263
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff des Arzneimittels wird in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Bekanntmachung vom 24.11.1988 (BGBl. I, 2150) nicht definiert, sondern vorausgesetzt.
2. Das Gemeinschaftsrecht schließt es nicht aus, daß ein Präparat nach deutschem Recht als Arzneimittel qualifiziert, in anderen Mitgliedstaaten aber als Tierkosmetikum eingestuft wird.
3. Vom gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arzneimittels "nach Bezeichnung" wie vom deutschen Arzneimittelbegriff werden auch Erzeugnisse erfaßt, die zwar zu medizinischen Zwecken bestimmt sind, denen aber die ausreichende therapeutische Wirksamkeit fehlt.
4. Ob ein Präparat zu therapeutschen Zwecken bestimmt ist, richtet sich danach, wie es einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber dem Grund seiner stofflichen Zusammensetzung, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebes in Erscheinung tritt.