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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 42/94

Anhörungsmitteilung; Unterzeichnung der gesetzten Frist; Nichterfolgen einer ordnungsgemäßen Anhörung; Zurückweisung der Berufung; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 42/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG 25 A 3090/92

Fundstelle

  • Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 11

Redaktioneller Leitsatz

Die Unterzeichnung in einer Anhörungsmitteilung gem. §§ 130 a S. 2, 125 Abs. 2 S. 3 VwGO gesetzten Frist muß aufgrund der rechtlichen Tragweite durch den Vorsitzenden oder dem Berichterstatter ergehen. Eine ordnungsgemäße Anhörung ist bei Fehlen der Unterschrift nicht erfolgt, so daß in der darauf folgenden Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gegen das Gebot auf rechtliches Gehör verstoßen wird.