Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 43.94
Laufbahnförderung von Soldaten; Einweisung in eine höhere Planstelle nach den Grundsätzen der Laufbahnförderung; Regelungscharakter von Mitteilungen in Versetzungsverfügungen an Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 43.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 8. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl, sowie
Brigadegeneral Wittenberg, Oberstleutnant Knüttel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird voraussichtlich gemäß § 1 PersStärkeG zum 31. März 1995 in den Ruhestand versetzt. Bis zum 30. September 1993 war der Antragsteller als Artilleriestabsoffizier und Lehrgruppenkommandeur bei der Artillerieschule in I. eingesetzt. Mit Fernschreiben vom 14. Mai 1993 wurde er auf den nach B 3 dotierten Dienstposten des Korps-Artilleriekommandeurs beim Stab Artilleriekommando ... in U. zum 1. Oktober 1993 versetzt. In einem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - vom 1. Juli 1993, das dem Antragsteller am 10. August 1993 ausgehändigt wurde, ist folgendes ausgeführt:
"Mit Bezug werden Sie auf den Dienstposten des Kommandeurs Artilleriekommando ... versetzt. Ihre Versetzung auf diesen - noch nach BesGrp 03 dotierten - Dienstposten erfolgte ausschließlich mit Blick auf die kommende Umgliederung des ... Korps, in deren Verlauf der B 03-dotierte Dienstposten aller Wahrscheinlichkeit nach entfallen wird.
Ich muß Sie daher darauf hinweisen, daß Sie allein aus dieser Versetzung keine Ansprüche auf eine anschließende oder künftige Verwendung auf der B 03-Ebene herleiten können."
Die förmliche Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993, die den Dienstposten in der Dotierung B 3 auswies und in der die Verwendungsdauer bis zum Dienstzeitende des Antragstellers begrenzt ist, wurde ihm am 27. Juli 1993 ausgehändigt.
Nach Umgliederung des ... Korps wurde der Dienstposten des Antragstellers mit Wirkung vom 1. April 1994 auf A 15 herabdotiert; seit diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller als Stabsoffizier-zbV auf einer A 16 zbV-Planstelle beim ... Korps eingesetzt.
Mit Schreiben vom 13. August 1993 beschwerte sich der Antragsteller
"gegen die infolge meiner Versetzung zum 01.10.93 zu St ArtKdo ... nach U. praktizierte Verfahrensweise und die mit Schreiben vom 01.07.93 getroffene Festlegung."
Weder das Fernschreiben vom 14. Mai 1993 habe den Dienstposten betreffende Hinweise oder Einschränkungen enthalten noch hätten sich solche aus der ihm am 27. Juli 1993 zugegangenen Versetzungsverfügung ergeben. Die Versetzungsverfügung weise den Dienstposten nach Stellenplan als B 3 aus. Daraus habe er entnehmen müssen, daß seine Einweisung in die Besoldungsgruppe B 3 unter Anwendung des der Versetzungsverfügung angefügten Vermerks vorgesehen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 1. Juli 1993, über dessen Inhalt er am 6. August 1993 fernmündlich informiert worden sei und das er am 10. August 1993 auf dem Postweg erhalten habe, sei ihm nachträglich mitgeteilt worden, daß seine Versetzung ausschließlich mit Blick auf die kommende Umgliederung des ... Korps erfolgt sei. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, daß bei Wegfall des mit B 3 dotierten Dienstpostens seinerseits keinerlei Ansprüche bestünden. Er fühle sich durch die Handhabung seiner Versetzung und die im Schreiben vom 1. Juli 1993 enthaltene Festlegung beschwert und beantrage, das Schreiben vom 1. Juli 1993 aufzuheben.
Nach einem Aufklärungsschreiben des BMVg vom 17. Dezember 1993 zur Sach- und Rechtslage führte der Antragsteller in einem Schreiben vom 10. Januar 1993 (richtig: 1994) an das Bundesministerium der Verteidigung wörtlich aus:
"Mit meiner Beschwerde und dem darin enthaltenen Antrag, das Schreiben BMVg - P III 4 - Az 16-26-03/04 vom 01.07.93 aufzuheben, will ich erreichen, daß ich bei den jeweiligen Einweisungen in die Besoldungsgruppe B 3 mit betrachtet werde und, falls eine Einweisung bis zur Umgliederung des ... Korps nicht erfolgen kann, nach Wegfall des Dienstpostens KorpsArtKdr auf einen anderen herausgehobenen Dienstposten versetzt werde, durch den die erworbene Anwartschaft auf eine Einweisung in die Besoldungsgruppe B 3 gewahrt bleibt.
Da laut Ihrem Schreiben vom 17.12.93 nicht beabsichtigt ist, abzuhelfen, beantrage ich die gerichtliche Entscheidung nach Para. 21 WBO und bitte, meinen Rechtsbehelf dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."
Daraufhin hat der BMVg den Antrag vom 13. August 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1994 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Juli 1994 noch ergänzend vorgetragen: Er begehre die Verpflichtung des BMVg, seine Laufbahnförderung im Hinblick auf die Möglichkeit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 fortzusetzen, hilfsweise die Feststellung, daß die Beendigung der vorgenannten Laufbahnförderung rechtswidrig war. Diese Anträge seien zulässig. Mit seiner Beschwerde vom 13. August 1993 habe er sich gegen "die mit Schreiben vom 01.07.93 getroffene Festlegung" gewandt. Dieser Bescheid entfalte auch Außenwirkung. Es wohne ihm nämlich die Mitteilung inne, daß seine Laufbahnförderung beendet sei. Diese Maßnahme sei auch objektiv wie subjektiv rechtswidrig. Objektiv habe es sich um eine Versetzung auf einem typischerweise für einen General vorgesehenen Dienstposten gehandelt. Subjektiv gesehen sollte ihm diese Förderung zuwachsen. Denn andernfalls wäre die Versetzung auf den in der Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993 ausdrücklich als nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten unverständlich. Unstreitig sei, daß es sich um eine Endverwendung handele. Infolgedessen sei es rechtswidrig, wenn er einerseits einer Laufbahnförderung für würdig erachtet worden sei, ihm andererseits aber die Laufbahnförderung genommen werde. Eine Förderung sei im übrigen heute noch möglich, da es dem BMVg unbenommen wäre, ihn auf einer zbV-Stelle B 3 zu verwenden. Auf die Frage, ob nachträgliche Entscheidungen wie die Herabdotierung der Planstelle oder die Versetzung auf eine Planstelle zbV nicht angefochten worden seien, komme es nicht an, da der Ausgangspunkt der Beschwer in der angefochtenen Beendigung der Laufbahnförderung liege. Sein Hilfsantrag komme in dem Falle zum Zuge, in welchem aus Ermessens- oder sonstigen Gründen eine unmittelbare Verpflichtung des BMVg nicht verlangt werden könne.
Der Antragsteller beantragt:
"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller in seiner Laufbahn dadurch zu fördern, daß ihm die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 ermöglicht wird,
hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 1993 - BMVg P III 4 - Az 16-26-03/04 - ausgedrückte Beendigung der Laufbahnförderung im Hinblick auf eine mögliche Einweisung in, eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 rechtswidrig ist."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig.
Maßnahmen oder Entscheidungen im Sinne der § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, aus denen sich die Verletzung von Rechten des Antragstellers ergeben könnten, seien nicht gerügt worden. Bei der im Schreiben vom 1. Juli 1993 enthaltenen Mitteilung handele es sich um einen bloßen Hinweis auf zum damaligen Zeitpunkt angestellte Planungsüberlegungen zur künftigen Dotierung des vom Antragsteller besetzten Dienstpostens. Eine Anordnung oder Entscheidung, den Antragsteller nicht auf einen B 3, sondern auf einen zbV-Dienstposten zu setzen bzw. ihn nicht in die Besoldungsgruppe B 3 einzuweisen, habe das Schreiben nicht enthalten.
Gegen die später erfolgte Herabdotierung des Dienstpostens und die Versetzung auf den A 16-zbV-Dienstposten habe der Antragsteller keine Rechtsmittel eingelegt. Der Mitteilung über eine eventuelle Herabdotierung des Dienstpostens komme keinerlei Regelungscharakter zu. Dies gelte auch für die Aussage, daß die vorübergehende Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten keinen Anspruch auf entsprechende Weiterverwendung begründe; hierbei habe es sich lediglich um einen Hinweis auf die geltende Rechtslage gehandelt, so daß die erst nach Aushändigung der formellen Versetzungsverfügung erfolgte Kenntnis des Schreibens vom 1. Juli 1993 keinerlei Rechtswirkung auslöse.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1994 wurde der Antragsteller vom Senat auf die gegen die Zulässigkeit der gestellten Anträge bestehenden Bedenken hingewiesen und um Klarstellung seiner Anträge gebeten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. September 1994 hat der Antragsteller daraufhin vortragen lassen, daß hinsichtlich des Hauptantrags die Zulässigkeit des Rechtsweges fraglich sein könnte und wohl eher die Möglichkeit einer Verweisung an das Verwaltungsgericht bestehen dürfte. Hinsichtlich des Hilfsantrags müsse es bei der Erörterung zur Zulässigkeit aus dem Schriftsatz vom 11. Juli 1994 bleiben.
Seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 11. Juli 1994 hat der Antragsteller unverändert aufrechterhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 845/93 sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn in seiner Laufbahn dadurch zu fördern, daß ihm die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 ermöglicht wird, ergibt sich die Unzulässigkeit allein schon aus der mangelnden Konkretisierung des Antrags. Denn es ist nicht ersichtlich, durch welche Maßnahme oder Entscheidung diese Laufbahnförderung erfolgen soll. Eine solche zwingend erforderliche Konkretisierung läßt sich auch nicht dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers entnehmen. In dem Schriftsatz vom 10. Januar 1994 ist lediglich ausgeführt, mit seinem Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 1. Juli 1993 wolle er erreichen, daß er bei den jeweiligen Einweisungen in die Besoldungsgruppe B 3 mitbetrachtet werde und, falls eine Einweisung bis zur Umgliederung des ... Korps nicht erfolgen könne, er nach Wegfall des Dienstpostens Korps-Artilleriekommandeur auf einen anderen herausgehobenen Dienstposten versetzt werde, durch den ihm die erworbene Anwartschaft auf eine Einweisung in die Besoldungsgruppe B 3 gewahrt bleibe. Auch diesem Vortrag läßt sich nicht entnehmen, welche konkrete für ihn förderliche Maßnahme der Antragsteller begehrt.
Mangels hinreichender Konkretisierung des Hauptantrags scheidet auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das für Statusangelegenheiten zuständige Verwaltungsgericht aus.
Sollte der Antragsteller mit seinem Hauptantrag nach wie vor allein die Aufhebung des Schreibens vom 1. Juli 1993 begehren, wäre dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil in diesem Schreiben keine den Antragsteller unmittelbar betreffende Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO verfügt wurden. Das Schreiben enthält lediglich Hinweise, aber keine verbindliche Entscheidungen.
Offensichtlich unzulässig ist auch der Hilfsantrag des Antragstellers. Unabhängig davon, ob dieser Antrag nicht schon an der Subsidiarität eines Feststellungsantrags scheitern müßte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), fehlt es auch insoweit an der Benennung einer nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbaren Maßnahme, da das Schreiben vom 1. Juli 1993, wie ausgeführt, keinerlei Regelungscharakter aufweist und insbesondere keine Beendigung der Laufbahnförderung verfügt.
Ob sich der Antragsteller mit Erfolg gegen die Versetzungsverfügung vom 22. Juni 1993 oder die zum 1. April 1994 auf die A 16-zbV-Planstelle beim ... Korps erfolgte Versetzung hätte wenden können, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller gegen diese Verfügungen keine Rechtsbehelfe eingelegt hat.
Der Antrag ist daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Wolbring
Wehrl
Wittenberg
Knüttel