Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 28.92

Kürzung der Dienstbezüge eines Bundesbahnoberschaffners; Mehrfache strafgerichtliche und disziplinare Maßregelungen wegen einschlägiger Verfehlungen; Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholerkrankung (Gamma-Alkoholismus); Verhängung der Höchstmaßnahme bei negativem Persönlichkeitsbild des Beamten; Günstige Prognose hinsichtlich künftigen alkoholabstinenten Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.03.1992 - AZ: V VL 33/91

Prozessführer

Bundesbahnoberschaffner ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. November 1994
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Verwaltungsdirektor Günther Ludwig, Posthauptsekretär Manfred Nerger als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 26. März 1992 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Bundesbahnoberschaffners ... werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

"1.
sich am 27. April 1989 gegenüber einem Kollegen aggressiv verhalten und am gleichen Tag seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung verlassen und während der Dienstzeit in der Kantine eine Flasche Bier getrunken und danach im Vorzimmer des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... angerufen hat, um sich beim Präsidenten selbst über die Behandlung seiner Angelegenheiten durch seine Vorgesetzten zu beschweren,

2.
am 11. Mai 1989 und am 8. Oktober 1990 während der Untersuchung in einem Vernehmungstermin Mitarbeiter seiner Dienststelle beleidigt hat,

3.
am 5. Juni 1989 den Dienst verweigert und sich sofort krank gemeldet hat,

4.
am 17. November 1989 dem Dienst als Fahrladeschaffner schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist,

5.
am 19. September, 16. November und am 20. Dezember 1989 seinen Arbeitsplatz als Fahrladeschaffner verlassen hat, ohne die Ladung vorschriftsgemäß zu ordnen und an einem der Tage einen Kollegen unflätig beschimpft hat,

6.
am 3. Januar 1990 durch wahrheitswidrige Angaben erreicht hat, daß ihm das vorzeitige Verlassen des Dienstes als Fahrladeschaffner gestattet wurde,

7.
am 5. Januar 1990 bei Ladearbeiten den Kollegen N. mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, so daß dieser ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte und längere Zeit dienstunfähig war."

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. März 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe im wesentlichen für erwiesen erachtet und unter Berücksichtigung der zum Teil einschlägigen disziplinaren Vorbelastung ein Dienstvergehen von so erheblichem Gewicht festgestellt, daß das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei.

3

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, daß in dem angegriffenen Urteil Unwahrheiten oder Halbwahrheiten stünden und überwiegend negativ geurteilt werde, um dem Dienstvergehen insgesamt ein größeres Gewicht beizumessen.

4

Zu Punkt 1 des ihm vorgeworfenen Verhaltens behauptet er, seit März 1988 seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Kollegen verrichtet zu haben. Im Dienst habe er keinen Alkohol getrunken, sondern lediglich aus einer Flasche alkoholfreien Bieres ein Glas zur Brotzeit; zu einem Alkoholtest sei er nicht aufgefordert worden. Der Personalbeamte Leipe habe das persönliche Gespräch mit ihm bewußt falsch verstanden.

5

Bezüglich der Auseinandersetzung am 11. Mai 1989 trägt der Beamte vor, daß er, bedingt durch seinen schlechten Gesundheitszustand, an diesem Tag völlig durchgedreht habe, da er sich belogen und betrogen gefühlt habe.

6

Zu Punkt 3 der Vorwürfe ist er der Meinung, daß die verlangte Tätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen und wegen fehlender Ausbildung nicht zumutbar gewesen sei.

7

Die Einteilung zur Dienstleistung am 17. November 1989 (Anschuldigungspunkt 4) habe er unbewußt übersehen.

8

Schließlich entspräche die ihm angelastete Körperverletzung (Anschuldigungspunkt 7) nicht dem wahren Sachverhalt.

9

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte einen Teil des ihm zur Last gelegten Sachverhalts bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Hieran ist er - wie später ausgeführt wird - durch ein zur Zeit beim Bundesdisziplinargericht anhängiges weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht gehindert.

11

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel - im wesentlichen übereinstimmend mit den erstinstanzlichen Feststellungen - folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

a)

Anschuldigungspunkt 1

13

Am 27. April 1989 bat der Beamte den Zeugen L. um Genehmigung seines Urlaubs. Als dieser den Urlaub wegen der angespannten Personalsituation ablehnte, erklärte der Beamte, daß er in jedem Fall fahren werde und gegebenenfalls auch leicht krank werden könne. Der Zeuge hat dies als angedrohte Krankmeldung aufgefaßt und den Beamten auf seine entsprechenden Pflichten hingewiesen. Unabhängig davon hatte der Beamte bereits Krankenblätter angefordert und sich nach Ablehnung seines Urlaubsgesuches krank gemeldet. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. Im übrigen räumt der Beamte selbst ein, sich gegenüber dem Zeugen L. aggressiv verhalten zu haben.

14

Ein solches Verhalten zur Durchsetzung eigener Interessen ist nicht nur unkollegial, sondern stellt auch eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst dar (§ 54 Satz 3 BBG).

15

Weiter steht fest, daß der Beamte im Anschluß an das Gespräch mit dem Zeugen L. nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, sondern während des Dienstes die Kantine aufgesucht hat.

16

Der Beamte räumt den Kantinenbesuch ein, bestreitet jedoch ein ungenehmigtes Verlassen des Arbeitsplatzes.

17

Diese Einlassung des Beamten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge K. hat ausgesagt, daß der Beamte sich bei ihm lediglich zum Aufsuchen des Personalbüros abgemeldet habe. Nach Beendigung des Gesprächs mit dem Personalbeamten hätte er deshalb wieder seine unterbrochene Tätigkeit fortsetzen müssen.

18

Indem der Beamte die Kantine aufsuchte, blieb er seinem Dienst für diese Zeit (etwa eine halbe Stunde) ungenehmigt fern (Verstoß gegen § 54 Satz 1, § 73 BBG).

19

Weiter ist trotz Bestreitens des Beamten unter Ausschluß vernünftiger Zweifel erwiesen, daß er in der Kantine alkoholhaltiges Bier zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen A., L. und K. Der Zeuge A. hatte den Beamten in der Kantine angetroffen und ihn darauf hingewiesen, daß es verboten sei, im Dienst Alkohol zu trinken. Darauf hat der Beamte nach Aussage des Zeugen erwidert, er werde doch noch ein halbes Bier trinken dürfen. Auf die disziplinaren Folgen eines derartigen Verhaltens hingewiesen, sei der Beamte daraufhin in die Güterhalle zurückgekehrt. Nach Aussage des Zeugen L. hat der Beamte auf den Hinweis, daß lediglich der Genuß alkoholfreien Bieres erlaubt sei, erklärt, er habe aus einer Flasche mit normalem Bier getrunken. Auch der Zeuge K. hat bestätigt, daß der Beamte auf den Vorhalt, Alkohol im Dienst getrunken zu haben, eingewandt habe, er dürfe doch wohl in der Pause ein Bier trinken. Im Hinblick auf diese übereinstimmenden Zeugenaussagen ist die spätere Einlassung des Beamten, es habe sich um alkoholfreies Bier gehandelt, widerlegt.

20

Durch den verbotswidrigen Alkoholgenuß hat der Beamte gegen § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB verstoßen.

21

Nach Rückkehr von der Kantine und Wiederaufnahme der Tätigkeit wurde der Beamte aufgrund von beobachteten Unregelmäßigkeiten von dem Zeugen L. zu einem Alco-Test aufgefordert. Den Test verweigerte er, meldete sich krank und verließ die Dienststelle.

22

Der Beamte läßt sich dahin ein, daß ihm die Aufregungen an diesem Tag auf den Magen geschlagen seien und er sich deshalb krank gemeldet habe. Im übrigen sei er lediglich gefragt worden, ob er sich freiwillig einem Alco-Test unterziehen wolle; dies habe er abgelehnt.

23

Soweit der Beamte behauptet, daß der Alco-Test lediglich auf freiwilliger Basis durchgeführt werden sollte, ist seine Einlassung widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L. der erklärt hat, wegen des Verdachts auf Alkoholgenuß während des Dienstes einen Alco-Test angeordnet zu haben. Der Beamte war verpflichtet, zur Feststellung seiner weiteren Dienstfähigkeit dieser Anordnung Folge zu leisten. Die Verweigerung des Tests stellt demnach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen dar (§ 55 Satz 2 BBG).

24

Noch am gleichen Tag rief der Beamte im Vorzimmer des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... an und verlangte unter einem Vorwand den Präsidenten selbst zu sprechen. Die Bedienstete im Vorzimmer verwies ihn auf den Dienstweg und empfahl ihm, sich mit seiner Beschwerde schriftlich an den Präsidenten zu wenden. Der Beamte erklärte daraufhin, "das landet ja sowieso alles im Papierkorb", er werde die Sache an die Presse geben.

25

In diesem Verhalten sieht der Senat noch keine disziplinar relevante Verletzung von Beamtenpflichten. Er hat den Beamten insoweit von dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf freigestellt.

26

b)

Anschuldigungspunkt 2

27

Am 11. Mai 1989 beschimpfte der Beamte den Zeugen K. der ihn in seiner Funktion als Vorermittlungsführer auf einen Vernehmungstermin angesprochen hatte, mit den Worten: "Du kleines Würstchen, du hast mir nichts zu sagen" und bezeichnete ihn als "Schlappschwanz" und "Lügner". Nachdem sich der Zeuge entfernt hatte, beleidigte der Beamte in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter den Personalbeamten L. indem er ihn als "Meineidbauer, Schlappschwanz, kleines Würstchen, Dreckschwein und Schwein" bezeichnete und ihn dabei an der Schulter packte.

28

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der Aussagen der Zeugen K. und L.

29

Während des Vernehmungstermins des Zeugen L. im Untersuchungsverfahren am 8. Oktober 1990 beschimpfte der Beamte den Zeugen mit den Worten "Dreckschwein" und "Lügner". Er mußte deshalb von der Teilnahme an der weiteren Vernehmung von der Untersuchungsführerin ausgeschlossen werden.

30

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Beamten.

31

Durch die wiederholten Beleidigungen hat der Beamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG).

32

c)

Anschuldigungspunkt 3

33

Am 5. Juni 1989 wurde der Beamte von dem Personalbeamten L. angewiesen, am Bahnhof O. Arbeiterdienst zu verrichten. Dies lehnte der Beamte ab und meldete sich krank.

34

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der Aussage des Zeugen L.

35

Als Grund für seine Dienstverweigerung führt der Beamte an, daß er sich gesundheitlich zu Gleisreinigungsarbeiten, die von ihm gefordert und für die er nicht ausgebildet gewesen sei, nicht gewachsen gefühlt habe. Den neuen Einsatz habe er für sehr gefährlich und eine reine Schikane gehalten.

36

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beamte nicht berechtigt, sich dem ihm übertragenen Dienst, der nach Aussage des Zeugen L. nicht nur Gleisreinigungs-, sondern auch Hausreinigungsdienst umfaßt hat, durch Krankmeldung zu entziehen. Nach übereinstimmender Aussage des Beamten wie auch des Zeugen L. hatte der Bahnarzt keine Bedenken gegen die probeweise Aufnahme der Tätigkeit. Der Beamte, der sich an diesem Tag selbst als dienstfähig bezeichnet hat, war daher verpflichtet, die Tätigkeit auszuführen. Durch sein Verhalten hat er gegen seine Pflichten aus § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG verstoßen.

37

d)

Anschuldigungspunkt 4

38

Der Beamte ist geständig, zu seinem Dienst als Fahrladeschaffner bei den Zügen ... am 17. November 1989 nicht erschienen zu sein. Er entschuldigt sein Verhalten mit einem Versehen.

39

Indem der Beamte seinem Dienst ungenehmigt fernblieb, hat er gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen (§ 54 Satz 1, § 73 BBG).

40

e)

Anschuldigungspunkt 5

41

Am 16. November 1989 hat der Beamte während seiner Tätigkeit im Expreßgutwagen das Gut hinsichtlich der verschiedenen Zielorte nicht entsprechend dem Beförderungsbuch getrennt verladen und auf die Bitte des übernehmenden Beamten, des Zeugen S. ihm bis zur Abfahrt des Zuges bei der Einordnung des zugeladenen Gutes zu helfen, den Zug mit der Antwort verlassen: "Leck mich am Arsch."

42

Der Beamte bestreitet ein pflichtwidriges Verhalten und beruft sich im übrigen darauf, keine ausreichende Ausbildung für diese Tätigkeit erhalten zu haben.

43

Die Einlassung des Beamten ist widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen S. und O. i.V.m. der dienstlichen Auskunft vom 8. Januar 1991. Danach war die 14tägige Einweisung des Beamten ausreichend, um das Ladegut im groben in Übereinstimmung mit dem Beförderungsbuch verstauen zu können und deshalb das Verlassen des Packwagens am 16. November 1989 ohne jegliche Einordnung des Gutes selbst unter Berücksichtigung hoher Belegung und knapper Zeitspannen ebenso pflichtwidrig wie das in diesem Zusammenhang erfolgte ungebührliche Verhalten gegenüber dem Zeugen Staup (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG).

44

Die Vorwürfe, der Beamte habe am 19. September und 20. Dezember 1989 seinen Arbeitsplatz im Expreßgutwagen verlassen, obwohl die Ladung noch nicht sortiert gewesen sei, sind dagegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Bezüglich dieser beiden Tage liegen lediglich Meldezettel über Unregelmäßigkeiten vor. Da der Beamte ein pflichtwidriges Verhalten bestreitet und eine weitere Aufklärung zu dem Inhalt der Meldezettel im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erfolgt ist sowie weitere Beweismittel nicht ersichtlich sind, muß der Beamte insoweit von dem Vorwurf einer Verletzung seiner Dienstpflichten freigestellt werden.

45

f)

Anschuldigungspunkt 6

46

Der Senat legt den Inhalt dieses Anschuldigungspunktes unter Berücksichtigung entsprechender Erklärungen der Sitzungsvertreter des Bundesdisziplinaranwalts dahin aus, daß dem Beamten hier vorgeworfen werden soll, als Fahrladeschaffner am 3. Januar 1990 das Gut nicht entsprechend dem Beförderungsbuch geordnet zu haben.

47

Ein insoweit pflichtwidriges Verhalten des Beamten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der im Untersuchungsverfahren vernommene Zeuge S. konnte nicht feststellen, daß das Gut nicht ordnungsgemäß geschichtet worden war. Da der Beamte den Vorwurf bestreitet und zu der Meldung über Unregelmäßigkeiten vom 3. Januar 1990 keine weiteren Beweismittel erkennbar sind, ist der Beamte von diesem Vorwurf freizustellen.

48

g)

Anschuldigungspunkt 7

49

Während des Dienstes am 5. Januar 1990 kam es zwischen dem Beamten und dem Zeugen N. bei den Ladearbeiten zu Auseinandersetzungen über die Arbeitsweise. Hierbei sagte der Beamte zu dem Zeugen, daß er ihm die Brille "herunterhauen" werde, falls er noch ein Paket einstelle. Als der Zeuge noch ein Paket einlud, schlug der Beamte ihm mit der Faust auf die Nase, wobei die Brille verbogen wurde. Bei der ärztlichen Untersuchung des Zeugen nach Dienstschluß wurde eine Prellung des Nasenbeins festgestellt. Das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung ist eingestellt worden.

50

Der Beamte bestreitet zwar, den Zeugen N. geschlagen zu haben, ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des angeschuldigten Verhaltens überführt. Aufgrund der Unfallanzeige vom 8. Januar 1990, der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen L. H. S. und N. steht nach Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte den Zeugen N. zunächst bedroht und dann mit der Faust in das Gesicht geschlagen hat, wobei sich dieser die vorstehend festgestellten Verletzungen zugezogen hat.

51

Durch dieses Verhalten hat der Beamte seine Pflicht zu kollegialem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 54 Satz 3 BBG).

52

2.

Der Beamte hat mit Ausnahme der ihm zu Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfenen Pflichtverletzung, die er fahrlässig begangen hat, vorsätzlich gehandelt, wenn auch im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Der Senat folgt hierbei den überzeugenden Ausführungen des Facharztes für Nervenheilkunde und psychotherapeutische Medizin Dr. F. den der Senat als Sachverständigen hinzugezogen hat. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Beamte zur Tatzeit zwar an einer Alkoholerkrankung (Gamma-Alkoholismus) im kritischen Stadium gelitten hat, diese Erkrankung jedoch lediglich zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht jedoch zu deren Ausschluß geführt hat. Diese gutachterlichen Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats, wonach eine Alkoholerkrankung nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bezüglich der in einem solchen Zustand begangenen Verhaltensweisen führt, sondern hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen, die im vorliegenden Fall nicht erkennbar sind.

53

3.

Das disziplinare Gewicht des innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) legt vor allem wegen des sich aus den Vorbelastungen ergebenden negativen Persönlichkeitsbildes des Beamten die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Der Beamte ist bereits mehrfach strafgerichtlich und disziplinar wegen zum Teil einschlägiger Verfehlungen gemaßregelt worden. In dem zuletzt gegen ihn ergangenen Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 28. Oktober 1987, das u.a. auch wiederholte Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern mit der Folge mehrjähriger Suspendierung des Beamten vom Dienst zum Gegenstand hatte, wurde unter Hinweis auf das negative Persönlichkeitsbild des Beamten die Verhängung der Höchstmaßnahme bereits erwogen, von dieser jedoch nur deshalb abgesehen, weil das Gericht damals davon ausging, daß der Beamte in einer nunmehr abgeschlossenen negativen Lebensphase gehandelt habe. Diese Bewertung des Gerichts hatte sich nicht als richtig erwiesen. Trotz der sich aus den vorstehend genannten Urteilsgründen ergebenden deutlichen Warnung vor den Folgen weiteren Fehlverhaltens und der gegen ihn verhängten dreijährigen Gehaltskürzung - eine Degradierung ist nicht möglich, weil der Beamte sich im Eingangsamt befindet - hat der Beamte noch während deren Vollstreckung erneut wiederholt einschlägig versagt.

54

Wenn der Senat die Entscheidung der Vorinstanz gleichwohl nicht bestätigt, sondern nochmals auf eine erzieherisch einwirkende Maßnahme erkennt, so ist dafür die Überzeugung maßgebend, daß der Beamte nunmehr die Alkoholerkrankung als wesentliche Ursache seiner bisherigen Auffälligkeiten unter Kontrolle gebracht hat und durch dauerhafte Abstinenz in der Lage sein wird, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Der Senat stützt sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. nach dessen Gutachten bei dem Beamten, der bereits seit Ende 1992 alkoholabstinent lebt, nach der stationären Alkoholentziehungskur vom 11. Mai bis zum 10. September 1993 in der Fachklinik ... erstmals eine positiv veränderte innere Einstellung zu seiner Alkoholerkrankung erkennbar ist, die eine günstige Prognose hinsichtlich künftigen alkoholabstinenten Verhaltens erlaubt. Wenn auch nach Aussage des Gutachters bei dem Beamten zusätzlich eine, insbesondere rechthaberisches und aggressives Verhalten fördernde Persönlichkeitsstörung vorhanden ist, hat doch in dem unbehandelten Alkoholismus nach Meinung des Gutachters die entscheidende Ursache für die bisherigen pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Beamten gelegen. Derartige Auffälligkeiten seien aufgrund der positiv zu bewertenden Fähigkeit zu nunmehr schon über einen längeren Zeitraum anhaltender Alkoholabstinenz nicht mehr zu befürchten. Dieser positiven Prognose des Gutachters schließt sich der Senat im übrigen auch aufgrund des Eindrucks an, den er selbst von dem Beamten in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Der Beamte hat glaubhaft erklärt, daß in ihm seit der letzten stationären Entziehungskur eine Wandlung stattgefunden und er nunmehr erkannt habe, daß Alkoholabstinenz für ihn die einzig annehmbare Möglichkeit künftiger Lebensgestaltung darstelle. Darüber hinaus hat der Beamte die Bedeutung der anonymen Alkoholikergruppen erkannt, die er mehrmals wöchentlich - auch zur Erörterung eigener Probleme - aufsucht. Diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnene positive Prognose erlaubt im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Überwindung einer negativen Lebensphase nach der Rechtsprechung des Senats eine mildere Bewertung des Dienstvergehens und damit ein Absehen von der Höchstmaßnahme (vgl. z.B. Urteil vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 D 11.86 -; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einleitung D Rz. 23 b, Köhler/Ratz, 2. Aufl., A. IV Rz. 112).

55

Die im vorliegenden Fall für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens entscheidende positive Prognose hinsichtlich künftigen pflichtgemäßen Verhaltens des Beamten wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß gegen ihn wegen der Bedrohung von Kollegen zur Zeit ein weiteres förmliches Disziplinarverfahren beim Bundesdisziplinargericht anhängig ist. Diese Vorwürfe betreffen einen Zeitraum, der vor der stationären Alkoholentziehungskur im Jahr 1993 lag und stehen nach den gutachterlichen Feststellungen ebenfalls in einem engen Zusammenhang zu der zum damaligen Zeitpunkt nicht therapierten Alkoholerkrankung. Deshalb würde selbst beim Nachweis der erneut gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe die im vorliegenden Fall getroffene positive Prognoseentscheidung bestehenbleiben. Einer gemeinsamen Entscheidung beider Verfahren bedarf es deshalb nicht.

56

Kann im vorliegenden Fall von der Verhängung der Höchstmaßnahme nochmals abgesehen werden, erfordert das verbleibende Gewicht des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastungen gegen den sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindenden Beamten die Verhängung einer Gehaltskürzung unter Ausschöpfung des für die Laufzeit vorgesehenen gesetzlichen Rahmens (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten stellt hierbei keinen für die Maßnahmebemessung des Dienstvergehens relevanten weiteren Milderungsgrund dar. Der Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung entspricht der üblichen Praxis des Senats bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten.

57

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Dr. H. Müller