Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 6 P 48/93
Personalvertretung; Einstellungsstopp; Deutsche Telekom; Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Zulässige Abgrenzungskriterien; Zulässiger Vertreter des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 48/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 08.09.1993 - 18 P 93.2024
- VG Ansbach 17.05.1993 - 7 P 93.00183
- VG München 07.06.1993 - M 14 P 93.438
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1995, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1995, 330-333 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1996, 135 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1995, 194-198 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vom Vorstand der Deutschen Telekom veranlaßter und von der Generaldirektion verfügter allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gem. § 9 IV BPersVG, wenn zu seiner Abgrenzung eindeutig bestimmte und objektiv nachprüfbare Maßstäbe beachtet werden.
2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach § 9 IV BPersVG zumutbar ist, beurteilt sich danach, ob Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorhanden und besetzbar sind; Prognosen über den künftigen Arbeitsanfall sind keine zulässigen Abgrenzungskriterien.
3. Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 IV BPersVG derjenige, der den Dientsherrn gerichtlich zu vertreten hat.