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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 6 P 42/93

Jugendvertreter; Auszubildendenvertreter; Freiwilliges Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 42/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen 02.08.1989 - L 1717/88
VGH Hessen - 24.06.1993 - AZ: HPV TL 1105/90

Fundstellen

  • DokBer B 1995, 89
  • ZTR 1995, 429 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1995, 51 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein früherer Jugend- und Auszubildendenvertreter freiwillig aus dem nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des antragstellenden Arbeitgebers festzustellen, daß zwischen ihm und dem früheren Beschäftigten nach Ablauf der Ausbildungszeit kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.