Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1994, Az.: BVerwG 8 C 11/93

Schornsteinfeger; Rechnungslegung; Gesamtschuldner; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 11/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 27.07.1990 - 13 A 250.88
OVG Berlin 18.03.1992 - 1 B 72.90

Fundstellen

  • DÖV 1995, 478 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 305-308 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Rechnungslegung des Bezirksschornsteinfegermeisters gem. § 25 III 2 SchfG.

2. Der herangezogene Gesamtschuldner kann sich im Rahmen der Anfechtung des nur gegen ihn ergangenen Leistungsbescheids nicht mit Erfolg (§ 113 I 1 VwGO) darauf berufen, der Bezirksschornsteinfegermeister habe die Vollstreckung gegen alle Gesamtschuldner beantragt bzw. die Vollstreckung hätte außer gegen ihn auch noch gegen weitere Gesamtschuldner betrieben werden müssen.

3. Die zuständige Behörde ist durch einen auf alle Grundstückseigentümer bezogenen Vollstreckungsantrag des Bezirksschornsteinfegermeisters wegen rückständiger Schornsteinfegergebühren nicht gehindert, einen Leistungsbescheid nur gegen einen von ihnen zu erlassen. Das ihr durch § 25 IV 3 SchfG verliehene Prüfungsrecht umfaßt auch die Auswahl des heranzuziehenden Schuldners.