Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 14.94
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des gehobenen Dienstes der Arbeitsverwaltung; Fortgesetzte Steuerhinterziehung mit Urkundenfälschung durch einen Beamten; Beleidigung durch einen Beamten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Versetzung eines Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als Disziplinarmaßnahme; Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.12.1993 - AZ: V VL 31/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Verwaltungsamtmann ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Polizeihauptkommissar Horst-Werner Händel,
Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... Nürnenberg, als Verteldiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 1. Dezember 1993 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Verwaltungsamtmann ... wird in das Amt eines Verwaltungsoberinspektors, Besoldungsgruppe A 10 BBesG, versetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in den Jahren 1979 bis 1988 durch unterlassene bzw. falsche Angaben sowie durch eine Urkundenfälschung bewirkt hat, daß seine persönliche Einkommensteuerschuld für diesen Zeitraum um 82.090 DM zu niedrig festgesetzt wurde, in den Jahren 1980 bis 1990 Vermögenssteuer in Höhe von 21.625 DM sowie im Jahr 1989 Schenkungssteuer in Höhe von 116.136 DM nicht veranlagt wurde,
- 2.
am 3.4.1989 einen anderen Autofahrer durch das Zeigen des "Vogels" beleidigt hat.
Der dem Beamten vorgeworfene Sachverhalt ist Gegenstand zweier gegen ihn ergangener Strafbefehle des Amtsgerichts ... Am 5. Juni 1989 wurde gegen ihn wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60 DM und am 9. April 1991 wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung sachlich zusammentreffend mit fortgesetzter Vermögenssteuer- und Schenkungssteuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 84.000 DM festgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. Dezember 1993 das Verfahren eingestellt.
a)
Bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung ist das Bundesdisziplinargericht von folgenden Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. April 1991 - 46 Cs 236 Js 7852/91 - ausgegangen:
"1.
Für die Kalenderjahre 1979 bis 1988 gaben Sie gegenüber dem Finanzamt ... in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen bewußt und gewollt nicht an:
1979 6.950,- DM 1980 8.337,- DM 1981 9.794,- DM 1982 11.324,- DM 1983 12.948,- DM 1984 14.635,- DM 1985 19.962,- DM 1986 21.340,- DM 1987 22.994,- DM 1988 24.321,- DM. In den genannten Steuererklärungen machten Sie des weiteren die nachfolgend bezeichneten Werbungskostenbeträge geltend, obwohl Sie die Ausgaben in Wirklichkeit nicht getätigt hatten. Vielmehr stellten Sie unter Verwendung verschiedener Briefbögen von Firmen sowie der Stadtsparkasse ... Blanko-Vordrucke her, in die Sie die fingierten Rechnungsposten einsetzten. Diese manipulierten Rechnungen bzw. Bestätigungen bewahrten Sie bei sich auf, um sie im Falle der Anforderung durch das Finanzamt vorlegen zu können. Die fingierten Beträge brachten Sie in die jeweiligen Gesamtwerbungskostenaufstellungen ein. Vorgelegt wurde jedenfalls mit der Steuererklärung 1986 eine fingierte Darlehenszinsaufstellung der Stadtsparkasse ... vom 10.7.1987 über 3.177,- DM.
Im einzelnen handelte es sich um die folgenden Rechnungen mit folgenden fingierten Werbungskosten:
1979 Darlehenszinsen gemäß Bestätigung der Stadtsparkasse 1.416,- DM 1980 Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen (z.B. Fa. L., Fa. B. Fa. B. Fa. B. Fa. S. Fa. O. Fa. G.) 723,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 1.545.- DM Summe: 2.268,- DM 1981 Werbungskosten "Buchhandlung Lauf" 142,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 1.611,- DM Summe: 1.753, - DM 1982 Werbungskosten "Stadtsparkasse" ... 114,- DM Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen 1.167,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 2.074,- DM Summe: 3.355,- DM 1983 Werbungskosten "Buchhandlung L." 103,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 3.530,- DM Summe: 3.633,- DM 1984 Werbungskosten "Buchhandlung L." 110,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 3.425,- DM Summe: 3.535,- DM 1985 Werbungskosten "Buchhandlung L." 125,- DM Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen 7.208,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 3.218,- DM Summe: 10.551,- DM 1986 Werbungskosten "Buchhandlung L." 150,- DM Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen 286,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 3.177,- DM Summe: 3.613,- DM 1987 Werbungskosten "Buchhandlung L." 154,- DM Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen 2.917,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 2.367,- DM Summe: 5.438,- DM 1988 Werbungskosten "Buchhandlung L. 143,- DM Werbungskosten lt. Handwerkerrechnungen 9.515,- DM Darlehenszinsen lt. Bestätigung der Stadtsparkasse ... 2.252,- DM Summe: 11.910,- DM Durch das Verschweigen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und durch die Angabe in Wahrheit nicht angefallener Werbungskosten erreichten Sie, daß die jeweilige persönliche Steuerschuld um folgende Beträge zu niedrig festgesetzt wurde:
1979: 3.218,- DM 1980: 4.386,- DM 1981: 4.504,- DM 1982: 5.381,- DM 1983: 6.598,- DM 1984: 7.402,- DM 1985: 13.386,- DM 1986: 9.934,- DM 1987: 9.066,- DM 1988: 11.652.- DM insgesamt: 75.527,- DM 2.
Als Alleinerbe der am 7.4.1989 verstorbenen Gertraud M. erstellten Sie am 29.5.1989 die Einkommensteuererklärung 1988 für die Erblasserin und gaben Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.822,- DM bewußt nicht an. Dadurch erreichten Sie, daß die Einkommensteuer durch das Finanzamt ... um 6.563,- DM zu niedrig festgesetzt wurde.3.
Obwohl Sie wußten, daß Sie für den Zeitraum 1980 bis 1990 eine Vermögenssteuererklärung hätten abgeben müssen, gaben sie keine Erklärung ab. Dadurch wurde steuerpflichtiges Vermögen von
1980-1982 zu je 212.000,- DM 1983-1985 je 319.000,- DM 1986-1988 je 516.000,- DM 1989-1990 je 592.000,- DM nicht der Vermögenssteuer unterworfen und folgende Steuerbeträge für die nachbenannten Jahre wurden nicht festgesetzt:
1980: 1.060,- DM 1981: 1.060,- DM 1982: 1.060,- DM 1983: 1.595,- DM 1984: 1.595,- DM 1985: 1.595,- DM 1986: 2.580,- DM 1987: 2.580,- DM 1988: 2.580,- DM 1989: 2.960,- DM 1990: 2.960,- DM insgesamt: 21.625,- DM 4.
Im Zeitraum von Dezember 1988 bis März 1989 erhielten Sie von der am 7.4.1989 verstorbenen Gertrud M. Schenkungen in Form von Wertpapieren und Geld in der Gesamthöhe von 325.600,- DM.Obwohl Sie wußten, daß Sie bezüglich dieser Schenkungen eine Schenkungssteuererklärung hätten abgeben müssen, gaben Sie diese nicht ab. Am 21.5.1990 erklärten Sie gegenüber dem Zentralfinanzamt ... in Ihrer Eigenschaft als Erbe von Frau M. auf die ausdrücklich gestellte Frage nach Vorschenkungen, daß solche nicht erfolgt seien.
Dadurch bewirkten Sie, daß die Schenkungssteuer 1989 in Höhe von 116.136,- DM nicht festgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Verkürzung der Einkommenssteuer und hinsichtlich der Verkürzung der Vermögenssteuer sowie hinsichtlich der Manipulationen bezüglich der Werbungskosten handelten Sie jeweils aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses."
b)
Bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen Beleidigung ist das Bundesdisziplinargericht von folgenden Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. Juni 1989 ausgegangen:
"Am 3.4.1989 gegen 12.52 Uhr zeigten Sie in der ... in N. dem Rentner Heinz B. einige Male den 'Vogel'.
Dadurch fühlte sich dieser in der Ehre gekränkt. Strafantrag wegen Beleidigung wurde form- und fristgerecht am 6.4.1989 gestellt."
c)
Der Beamte erkennt die im summarischen Verfahren getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen zu der von ihm begangenen Steuerhinterziehung in vollem Umfang an. Zu seiner Entlastung trägt er vor, sowohl während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als auch später vor dem Amtsgericht alles getan zu haben, um eine Außenwirkung seines Fehlverhaltens zu vermeiden. So sei er von Anfang an bereit gewesen, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er habe auch eine Steuermehrbelastung in Kauf genommen, um Weiterungen zu vermeiden. Insbesondere habe er das sehr hohe Strafmaß im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. April 1991 akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... zu vermeiden. Aus moralischen Gründen habe er sich auch außerstande gesehen, Schenkungen der Frau M. in Höhe von 325.600,- DM dem Finanzamt zu unterbreiten, weil er gewußt habe, daß Frau M. für den genannten Betrag keine Steuer entrichtet habe und deshalb mit einem Strafverfahren überzogen worden wäre.
d)
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und als vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewürdigt.
Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen ausgeführt, daß sich weder aus der Tatbegehung selbst noch aus der dienstlichen Funktion des Beamten Anhaltspunkte dafür herleiten ließen, daß der Ansehensschaden hoch gewesen sei oder die Gefahr bestehe, der Beamte werde auch im dienstlichen Bereich Unkorrektheiten begehen. Bei Würdigung aller Umstände sei deshalb eine Gehaltskürzung im oberen Maßnahmebereich der Schwere des Dienstvergehens angemessen. Im Hinblick auf § 14 BDO könne diese Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall jedoch nicht verhängt werden, so daß das Verfahren habe eingestellt werden müssen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten in das Amt eines Verwaltungsoberinspektors zu versetzen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß das Bundesdisziplinargericht die zugunsten des Beamten angeführten Milderungsgründe überbewertet habe. Das kooperative Verhalten des Beamten sei hauptsächlich durch die ihn eindeutig belastende Beweislage bedingt gewesen. Die Akzeptanz des gegen ihn erlassenen Strafbefehls beruhe wohl darauf, daß der anwaltlich beratene Beamte angesichts der Risiken eines Rechtsmittels die ihm auferlegte Geldstrafe für angemessen gehalten habe, nicht jedoch darauf, einen Ansehensschaden vermeiden zu wollen. Die Schadenwiedergutmachung könne ebenfalls nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, da er hierzu verpflichtet gewesen sei. Auch seine frühere Tätigkeit als Steuerbeamter müsse bei der disziplinarrechtlichen Bewertung des Dienstvergehens zu seinen Lasten Berücksichtigung finden. Insgesamt rechtfertige das Dienstvergehen allein schon aufgrund des langandauernden erheblichen kriminellen Fehlverhaltens des Beamten die beantragte Maßnahme.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von deren Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Durch das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), dessen disziplinares Gewicht maßgebend durch die Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung bestimmt wird, hat der Beamte seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt. Steuerhinterziehungen, mit denen der Anspruch des Staates auf den vollen Ertrag der Steuern verkürzt wird, stellen im Hinblick auf den der Allgemeinheit verursachten Schaden bedeutende Wirtschaftsdelikte dar. Es besteht zwar keine Regelrechtsprechung zur disziplinaren Einstufung eines als Steuerhinterziehung zu bewertenden pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten, so daß sich die disziplinare Reaktion hier an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat. Die erschwerenden Umstände des vorliegenden Falls lassen jedoch eine Einstufung des Dienstvergehens in den Maßnahmebereich der geringsten durch die Disziplinargerichte zu verhängenden förmlichen Disziplinarmaßnahme nicht mehr zu. Den Beamten belastet zunächst der lange Zeitraum der Steuerhinterziehung von 11 Jahren. Während dieser Zeit bestand für ihn ausreichend Gelegenheit, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und von dem weiteren Vorhaben Abstand zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er aus materiell eigennützigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht. Erschwerend ist weiter die erhebliche Höhe der hinterzogenen Steuer von ingesamt ca. 219.000 DM zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall belastet den Beamten in besonderer Weise die erhebliche kriminelle Energie seines Vorgehens, die dadurch zum Ausdruck kommt, daß er nicht nur die Angabe steuerpflichtiger Einkünfte unterlassen, sondern darüber hinaus in großem Umfang tatsächlich nicht entstandene Werbungskosten geltend gemacht und in einem Fall einen gefälschten Beleg beigefügt hat, weshalb er auch wegen Urkundenfälschung bestraft worden ist.
Diesen erschwerenden Umständen stehen keine maßnahmerelevanten entlastenden Gesichtspunkte gegenüber. Die Einlassung des Beamten, er habe die von Frau M. erhaltenen Schenkungen verschwiegen, damit sie nicht mit einem Strafverfahren überzogen werde, begründet keine ihn entlastende Konfliktsituation. Die Schenkungssteuererklärung hätte er nämlich erst zu einem Zeitpunkt abgeben müssen, als Frau M. bereits verstorben und deshalb eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich war. Auch der Hinweis des Beamten, er habe nicht den guten Ruf der Schenkungsgeberin beeinträchtigen wollen, erlaubt keine andere Bewertung. Der Senat ist davon überzeugt, daß nicht die Rücksichtnahme auf das Andenken Verstorbener, sondern - wie von dem Beamten auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt - materieller Eigennutz Motiv seines Handelns war. Den Beamten kann auch nicht entlasten, daß er sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen kooperativ verhalten hat. Er hat zur Aufnahme dieser Ermittlungen selbst nicht den Anstoß gegeben, sondern erst nach Bekanntwerden seines Verhaltens - wohl auch im Hinblick auf die Gefahr der Entdeckung weiterer strafbarer Handlungen - zu einer umfassenden Aufklärung der Straftaten beigetragen. Daß die Entscheidung im Strafverfahren auf Initiative des Beamten, den Ansehensschaden gering zu halten, durch Strafbefehl und nicht nach einer öffentlichen Hauptverhandlung ergangen ist, erlaubt ebenfalls keine mildere Bewertung des Dienstvergehens, da der Beamte auch ein eigenes Interesse daran hatte, daß seine Verfehlungen nicht in einem öffentlichen Strafverfahren erörtert werden. Schließlich kann auch die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern den Beamten nicht entlasten, da er hierzu gesetzlich verpflichtet war.
Das Dienstvergehen erfordert demnach die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, um ihm die Schwere seines pflichtwidrigen Verhaltens mit dem Ziel künftiger Beachtung außerdienstlicher Beamtenpflichten genügend deutlich zu machen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Mayer