Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1994, Az.: BVerwG 5 B 9.94
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts; Widerspruchsentscheidungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG); Anforderungen an eine erfolgreiche Verfahrensrüge; Prüfungsumfang von Ausgangsinstanz und Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 9.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.10.1993 - AZ: 9 UE 1024/92
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 108 VwGO
- § 41 SchwbG
- § 43 Abs. 1 SchwbG
- § 36 Abs. 2 S. 2 SchwbG
- § 128 VwGO
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht.
Entgegen der Annahme des Klägers kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>).
Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, in der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 19. Dezember 1989 seien "Mitglieder des Widerspruchsausschusses", die mit der Entscheidung in seinem Verfahren "nichts zu tun hatten", anwesend gewesen, wird keine klärungsbedürftige Frage im dargelegten Sinne bezeichnet. Der Kläger trägt lediglich vor, daß die Anwesenheit dieser Personen "gegen gesetzliche Bestimmungen" verstoßen habe, so daß der Widerspruchsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Damit beschränkt die Beschwerde sich jedoch auf Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Mit solchen Angriffen gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.
Ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führt das Beschwerdevorbringen des Klägers, die Gründe für das rechtswidrige Zustandekommen des Widerspruchsbescheides - die Anwesenheit von nicht zur Entscheidung über seinen Widerspruch berufenen Dritten und deren Beteiligung an der Beratung ("als Fragende und Meinungskundtuende") - seien durch die Aussage des Zeugen K. nicht widerlegt worden. Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollen, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussage fehlerhaft gewürdigt, würde sie sich als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht darstellen. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Tatsachengericht bei der Würdigung der genannten Zeugenerklärung allgemeine Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen hat (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>; 61, 176 <188>; 81, 74 <76>). Es kann deshalb offenbleiben, ob Fehler der Beweiswürdigung als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können oder ob sie der Anwendung des materiellen Rechts zuzuordnen sind (vgl. auch schon Senatsbeschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 32>).
Erfolglos bleiben muß die Beschwerde auch insoweit, als der Kläger einen weiteren Verfahrensmangel "von grundsätzlicher Bedeutung" darin sieht, daß die Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht, wie vom Gesetzgeber verlangt, einstimmig, sondern bei Stimmenthaltung von zwei der sieben stimmberechtigten Ausschußmitglieder erfolgt sei. Denn auch dieses Vorbringen enthält keine den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein könnte. Im übrigen geht der Kläger von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn er meint, der Gesetzgeber verlange, daß der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41 SchwbG) einstimmig entscheide. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 SchwbG werden die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ferner darin, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung "völlig neue Ablehnungsgründe" zugrunde gelegt habe. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil damit begründet, daß er - der Kläger - schlechte Arbeit geleistet habe. Nachdem er nachvollziehbar dargetan habe, daß von einer Schlechtleistung keine Rede sein könne, werde ihm nun vom Berufungsgericht vorgeworfen, er habe die Durchführung von Arbeitsaufträgen verweigert. Darin liege ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht zu prüfen (§ 128 Satz 1 VwGO). Es ist dabei weder an die tatsächlichen Feststellungen - nach § 128 Satz 2 VwGO berücksichtigt es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel - noch an die Rechtsauffassung der ersten Instanz gebunden. Im übrigen besteht die vom Kläger geltend gemachte Divergenz in den Urteilsgründen der Vorinstanzen nicht. Beide Vorinstanzen haben ihre Entscheidung darauf gestützt, daß die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid als entscheidungserheblich angesehenen Gründe - Mängel der Arbeitsleistung und Leistungsbereitschaft des Klägers - der gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Zeugenaussagen, insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. K. der ihm Arbeitsverweigerung vorgeworfen habe, auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf Angriffe gegen die Richtigkeit des Beweisergebnisses, ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Eine Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht aus den in dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1994 angesprochenen Gründen in Betracht. Dies ergibt sich schon daraus, daß dieser Schriftsatz erst am 25. Januar 1994 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (24. Januar 1994) beim Berufungsgericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rojahn