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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 20.92

Verweigerung einer Alkoholentziehungskur durch einen Ruhestandsbeamten; Aberkennung des Ruhegehalts wegen herbeigeführter vorzeitiger Zurruhesetzung; Unwirksamkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens bei Verhandlungsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit des Beamten zur Zeit der Zustellung der Einleitungsverfügung; Bestellung eines Betreuers im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) a.F.; Anwendbarkeit des § 76 Abs. 3 S. 2 BDO

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.01.1992 - AZ: XIII VL 15/91

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Sonstige Beteiligte

Postbetriebsinspektor ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 21. Januar 1992 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Januar 1992 dem Ruhestandsbeamten wegen eines durch Verweigerung einer Alkoholentziehungskur und dadurch herbeigeführter vorzeitiger Zurruhesetzung begangenen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

2.

Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, ihn wieder in den aktiven Postdienst einzustellen; er fühle sich gesundheitlich sehr wohl und halte aus diesem Grund eine Alkoholentziehungskur nicht für erforderlich.

3

3.

Der Senat hat am 26. Mai 1993 eine Hauptverhandlung durchgeführt, die zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten vertagt worden ist.

4

4.

Durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 1994 ist nach Einholung des Gutachtens einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie beim Hauptgesundheitsamt - Sozialpsychiatrischer Dienst - ... vom 7. Januar 1994 für den Ruhestandsbeamten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO ein Betreuer bestellt worden.

5

Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 15. Juli 1994 eingeholt.

6

Der Betreuer und der Bundesdisziplinaranwalt sind zur Einstellung des Verfahrens gehört worden.

7

II.

Das Verfahren ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen, weil der Präsident der Oberpostdirektion ... es nicht rechtswirksam eingeleitet hat.

8

1.

Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unwirksam, wenn der Beamte zur Zeit der Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozeßunfähig war und keinen Betreuer i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO hatte (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 19 Rz. 4 a, 4 b; Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 64 Rz. 19; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 19 Rz. 5). Dieser Mangel kann durch die nachträgliche Bestellung eines Betreuers nicht geheilt werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Ruhestandsbeamte bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 30. Juni 1989 verhandlungsunfähig i.S. des § 19 Abs. 1 BDO war und dieser Zustand bis heute andauert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den amtsärztlichen Gutachten vom 7. Januar und 15. Juli 1994, in denen festgestellt wird, daß der Ruhestandsbeamte aufgrund seiner fortgeschrittenen Alkoholsucht und der dadurch verursachten Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit bereits ab Mitte des Jahres 1989 nicht mehr in der Lage gewesen war, Bedeutung und Tragweite des Disziplinarverfahrens oder einzelner Verfahrensakte zu erfassen und sich entsprechend sachgerecht zu verteidigen. Bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hätte deshalb ein Betreuer für den Beamten bestellt werden müssen.

9

2.

Stellt sich der Mangel der Betreuerbestellung erst im Berufungsverfahren heraus, ist auch noch in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens geboten (Claussen/Janzen, a.a.O., § 76 Rz. 5). Sie kann hier durch Beschluß erfolgen.

10

§ 76 Abs. 3 Satz 2 BDO steht dieser Entscheidungsform nicht entgegen. Die Vorschrift gestattet die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß "vor der Hauptverhandlung". Damit ist erkennbar die Hauptverhandlung gemeint, die mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung i.S. des § 76 Abs. 1 BDO endet. Nur diese Auslegung trägt der Intention des Gesetzgebers Rechnung, die verfahrensabschließende Entscheidung der Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung grundsätzlich der Urteilsform vorzubehalten. Dies folgt aus § 76 Abs. 1 BDO sowie aus § 25 BDO i.V.m. § 260 Abs. 1 StPO. Eine Hauptverhandlung im vorbezeichneten Sinne hat bisher nicht stattgefunden. Die Hauptverhandlung vom 26. Mai 1993 endete mit einem Vertagungsbeschluß (§ 228 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO). Eine verfahrensabschließende Entscheidung auf ihrer Grundlage ist daher nicht ergangen und kann mit Rücksicht auf § 25 BDO i.V.m. § 229 StPO auch nicht mehr ergehen. Deshalb befindet sich das Verfahren gegenwärtig im Stadium vor der Hauptverhandlung (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 60.89 - <BVerwG, Dok.Ber. B 1992, 97>).

11

3.

Die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zur Erörterung der amtsärztlichen Gutachten ist nicht erforderlich. Wird über Prozeßvoraussetzungen, wie hier über die Prozeßfähigkeit des Ruhestandsbeamten, außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das freie Beweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 <166>); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung.

12

4.

Der Senat kann die Einstellung des Verfahrens aufgrund der vom Ruhestandsbeamten selbst frist- und formgerecht eingelegten Berufung aussprechen. Denn der Ruhestandsbeamte ist trotz seiner Prozeßunfähigkeit für die Einlegung des Rechtsmittels als prozeßfähig zu behandeln, weil er im Rechtsmittelverfahren nicht nur die Aufhebung der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme erreichen, sondern seine volle Dienstfähigkeit und damit auch seine Prozeßfähigkeit festgestellt wissen will (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1991, a.a.O.).

13

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 BDO.

Bermel
Czapski
Mayer