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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1994, Az.: BVerwG 7 AV 13.94

Örtliche Zuständigkeit bei Klagen auf Rückübertragung einzelner Grundstücke nach Maßgabe des Vermögensgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 AV 13.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 19.09.1994 - AZ: 4 K 901/94

Fundstellen

  • LKV 1995, 115
  • NJ 1995, 112 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1995, 35
  • ZIP 1994, 1892 (Kurzinformation)
  • ZOV 1995, 44

Amtlicher Leitsatz

Bei Klagen auf Rückübertragung einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 VIa VermG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 1 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die erhobene Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Die Kläger verlangen die Rückübertragung mehrerer einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG. Für solche Klagen ist - anders als bei Klagen auf Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 ER 400.93 - VIZ 1993, 301) - nach § 52 Nr. 1 VwGO allein das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Der Umstand, daß die Kläger den Klageanspruch auf die Vorschrift des § 6 VermG stützen, die die Rückübertragung von Unternehmen bzw. von Resten eines stillgelegten Unternehmens regelt, ändert nichts daran, daß sich der Rechtsstreit im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO auf unbewegliches Vermögen bezieht; denn für diese Zuständigkeitsvorschrift kommt es nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf den konkreten Streitgegenstand an.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer