Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 182/94
Darlegungserfordernis; Mangelnde Bestimmtheit einer behördlichen Auflage; Gefahr i.S.d. § 5 GastG; Zusammenwirken mehrerer Einzelumstände; Verfahrensrechtliche Beanstandung; Inaugenscheinnahme; Rechtliche Bewertung ; Privatgutachten; Gerichtliches Sachverständigergutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 182/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 451. 41 § 5 GastG Nr. 6
- GewArch 1995, 34
Redaktioneller Leitsatz
1) Die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage ist für das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderlich.
Dem Darlegungserfordernis wird bei einer Rüge, die die mangelnde Bestimmtheit einer behördlichen Auflage beanstandet, nicht genüge getan, wenn sich der Regelungsgehalt der Auflage durch Auslegung ermitteln läßt.
2) Eine Gefahr i.S.d. § 5 GastG kann anzunehmen sein, wenn mehrere Einzelumstände zusammenwirken.
3) Eine verfahrensrechtliche Beanstandung bei der Inaugenscheinnahme eines beauftragten Richters ist nicht anzunehmen, wenn keine erneute Inaugenscheinnahme ergeht. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Richter an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat.
4) Nimmt das Gericht eine rechtliche Bewertung auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden vorliegenden Privatgutachtens vor, die sich im Rahmen des zugänglichen Erkenntnisbereiches des Gerichts bewegt, ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigergutachtens nicht erforderlich.