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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 90/94

Hinreichende Bestimmtheit; Bedeutung einer Rechtssache; Jugoslawien; Ausweisung; Ermessen; Ausnahmefälle; Atypischer Geschehensablauf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 90/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bayerischer VGH

Fundstellen

  • Buchholz 402. 240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5
  • InfAuslR 1995, 5-6 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1) Die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO erfolgt nicht durch eine entscheidungsunerhebliche Rechtsfrage. Eine hinreichende Bestimmtheit liegt entsprechend der berufungsgerichtlichen Feststellung bei der Angabe "Jugoslawien" als Zielland einer Abschiebung , welches auch Restjugoslawien bzw. das Gebiet des Kosovo erfaßt, vor.

2) Die Eröffnung des Ermessens der Ausländerbehörde für den Fall, daß gem. § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG eine "Regel-Ausweisung" an die Stelle einer "Ist-Ausweisung" tritt, ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Ein atypischer Geschehensablauf von ausschlaggebender Bedeutung kennzeichnet solch einen Ausnahmefall.