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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 C 19/91
„öffentliche Spielbanken“

Spielbanken; Betriebserlaubnis; Eingriff in die Berufsfreiheit; Verfassungsmäßige Einschränkung; Klagebefugnis gegen Ablehnung der Betriebserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 19/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13599
Entscheidungsname
öffentliche Spielbanken
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 11.12.1990 21 B 90.00884 (GewArch 1991, 102-103)
VG Augsburg 02.03.1990 3 K 89 A.949

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 302 - 318
  • DVBl 1995, 47-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1194 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1995, 478-481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der im Ermessen der Zulassungsbehörde stehenden Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank ist das Grundrecht der Berufsfreiheit eines privaten Bewerbers zu berücksichtigen.

2. Der Betrieb einer Spielbank kann zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, insbesondere zur Abwehr von der Bevölkerung durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft drohenden Gefahren, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes untersagt werden.

3. Der Betrieb einer Spielbank ist Beruf i.S. des Art. 12 I GG und fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit.

4. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann mit der Anfechtungsklage gegen die einem anderen Bewerber erteilte Erlaubnis verbunden werden, wenn die Erteilung lediglich einer einzigen Erlaubnis in Betracht kommt.