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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1994, Az.: BVerwG 11 B 163.93

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Zulässigkeit einer Berücksichtigung allgemeiner, ordnungsrechtlicher Umstände und Kriterien neben spezifisch straßenrechtlichen im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzung; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 163.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen- 21.09.1993 - AZ: 2 UE 3583/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Sie beruht in erster Linie auf dem Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine revisible Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Die Beklagte stellt die Frage, "ob im Bereich des Straßenrechts die für die Erteilung straßenrechtlicher Erlaubnisse zuständige Behörde bei der Ausübung des ihr für die Frage der Erteilung einer Sondernutzung durch ihre jeweilige Ermächtigungsnorm (z.B. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz<HessStrG> vom 9. Oktober 1962 <GVBl I S. 437>; vgl. die bundesgesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 8. August 1990 <BGBl I S. 1714>) eingeräumten Ermessens nur spezifisch straßenrechtliche oder auch allgemeine, ordnungsrechtliche Umstände und Kriterien berücksichtigen darf".

4

Mit diesem Vorbringen ist keine Rechtsfrage aufgezeigt, die dem revisiblen Recht angehört und zugleich der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Zwar beruht das Berufungsurteil auf der Erwägung, daß § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG nur deshalb zur Anwendung kommt, weil keiner der bundesrechtlich geregelten Erlaubnistatbestände des Straßenverkehrsrechts einschlägig ist, doch hat die Beklagte weder zum revisiblen Straßenverkehrsrecht noch zu einer sonstigen revisiblen Rechtsnorm eine konkrete Rechtsfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Auch der Umstand, daß das Bundesrecht in § 8 FStrG eine dem § 16 HessStrG ähnliche Regelung enthält - worauf die Beklagte (vgl. S. 7 der Beschwerdebegründung) hinweist -, führt nicht zur Revisibilität der landesrechtlichen Vorschrift.

5

2.

Soweit die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Dazu gehören nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <NVwZ 1993, 62/63>) die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, die Darlegung dessen, was im einzelnen unter Beweis gestellt wird, und des zu erwartenden Beweisergebnisses. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere genügt nicht der pauschale Hinweis auf das dem Berufungsgericht vorgelegte "umfangreiche Informationsmaterial" auf Seite 11 der Beschwerdebegründung. Dasselbe gilt für die Bezugnahme der Beschwerde auf einen nicht näher bezeichneten "bereits in der ersten Instanz in bezug auf die Erforschung des Wesens der ... (Klägerin) gestellten Beweisantrag" und auf das Schreiben der Beklagten an das Berufungsgericht vom 14. April 1993; darin heißt es lediglich: "... Im Hinblick auf die Einlassung der Klägerin vom 28. Dezember 1992 wird davon ausgegangen, daß der Senat gegebenenfalls gemäß § 86 Verwaltungsgerichtsordnung den Sachverhalt von Amts wegen erforscht."

6

Nicht gerechtfertigt ist ferner die Verfahrensrüge der Beklagten (S. 13 der Beschwerdebegründung), das Berufungsgericht hätte vorab mitteilen müssen, daß es keine Beweisaufnahme durchführen werde. Eine solche Vorabentscheidung hätte die Beklagte durch einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung erreichen können (§ 86 Abs. 2 VwGO). Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 - Stichwort: Straßen- und Wegerecht <ohne Planfeststellung>/Sondernutzung -).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele