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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1994, Az.: BVerwG 7 C 60.93

Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens an den Berechtigten; Wegfall der Vergleichbarkeit von Unternehmen nach Stellung eines Restitutionsantrags; Begehr der Rückgabe eines Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Anspruch auf Unternehmensrestitution

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 60.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 29.09.1993 - AZ: 1 VG A 263/92

Fundstellen

  • DB 1994, 2127 (Kurzinformation)
  • DoK Ber A 1994, 328-330
  • DÖV 1995, 80 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 167 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 275 (amtl. Leitsatz)
  • OVspezial 1994, 13-14
  • VIZ 1994, 604-605
  • ZIP 1994, 1562-1563 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A115 (Kurzinformation)
  • ZOV 1994, 497-498
  • ZiP 1994, 1562-1563

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmen, das mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbar ist, kann auch dann nicht an den Berechtigten zurückgegeben werden, wenn die Vergleichbarkeit erst nach der Stellung des Restitutionsantrags entfallen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. September 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Rückgabe eines Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Er war seit 1967 Inhaber der Firma P. Kunstwerkstätten "Der ... in N..., die Keramikerzeugnisse herstellte. Im Jahre 1972 wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 verstaatlicht und in den VEB Holz Naumburg eingegliedert. Der VEB Holz N... wurde im Jahre 1990 in die N... ... GmbH umgewandelt, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 steht. Zum 1. Januar 1991 gab die Naumburger Form GmbH die Herstellung von Keramikerzeugnissen auf. Statt dieser Erzeugnisse stellte sie nunmehr in dem aus dem Unternehmen des Klägers hervorgegangenen Betriebsteil Klein- und Gartenmöbel sowie Marktschirme her. Über das Vermögen der N... GmbH wurde am 1. Dezember 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beigeladene zu 2 ist der Gesamtvollstreckungsverwalter.

3

Im Jahre 1990 beantragte der Kläger die Rückgabe seines Unternehmens. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1992 ab, weil es kein mit dem verstaatlichten Unternehmen vergleichbares Unternehmen mehr gebe. Das folge aus dem Umstand, daß mit der Eingliederung des verstaatlichten Unternehmens in den VEB Holz die bisherige alleinige Herstellung von Keramikplastiken insgesamt aufgegeben worden sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die begehrte Rückgabe sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen fehlender Vergleichbarkeit des zurückgeforderten Unternehmens mit dem verstaatlichten Unternehmen ausgeschlossen. Zwar hätten - entgegen der Annahme des Beklagten - sowohl das Unternehmen des Klägers als auch der hieraus entstandene Betriebsteil des VEB Holz Naumburg Gebrauchskeramik hergestellt. Die Sachlage habe sich aber mit der Umstellung der Produktion durch die Naumburger Form GmbH am 1. Januar 1991 entscheidungserheblich geändert. Infolge dieser Umstellung habe der Betriebsteil, dessen Rückgabe der Kläger verlange, seine Vergleichbarkeit mit dem verstaatlichten Unternehmen verloren.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Restitutionsbegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, daß ihm der geltend gemachte Restitutionsanspruch deshalb zustehe, weil dessen Voraussetzungen - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen sei - bei der Anmeldung im Jahre 1990 erfüllt gewesen seien. Das Vermögensgesetz lasse erkennen, daß bei der Beurteilung eines Restitutionsbegehrens auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Die lange Dauer des Restitutionsverfahrens dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Meinung muß das Merkmal der Vergleichbarkeit großzügig ausgelegt werden. Die vom Verwaltungsgericht zu dieser Frage festgestellten Tatsachen seien nicht geeignet, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen.

9

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

10

II.

Der Senat entscheidet über die Revision im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das Restitutionsbegehren des Klägers mangels Vergleichbarkeit des zurückgeforderten Unternehmens mit dem entzogenen Unternehmen nicht begründet ist.

12

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 1 Halbsatz VermG ist ein Unternehmen auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Das Merkmal der Vergleichbarkeit entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes, erlittene Vermögensverluste durch Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts in Natur wiedergutzumachen (vgl. BVerfGE 84, 90 [125 ff.]); dieser Zweck setzt bei der Rückgabe eines Unternehmens voraus, daß sich das entzogene Unternehmen nicht nach seiner Entziehung zu einem anderen Unternehmen entwickelt hat, das einen Vergleich mit jenem Unternehmen nicht mehr zuläßt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil - bezogen auf den Betriebsteil der Naumburger Form GmbH, dessen Rückgabe der Kläger beansprucht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG) - festgestellt, daß das Unternehmen zum 1. Januar 1991 die Produktion von Keramikerzeugnissen durch die Produktion von Klein- und Gartenmöbeln sowie Marktschirmen ersetzt habe und daß es zu diesem Zweck insgesamt mit neuen Maschinen und Geräten ausgestattet worden sei. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Neuausstattung des Unternehmens habe eine beträchtliche Kapitalzufuhr erfordert. Diese Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie führen, ohne daß es noch weiterer Ermittlungen zur Herkunft und zur Höhe des bei der Umstellung der Produktion neu eingesetzten Kapitals bedürfte, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I S. 1542) zu der Annahme, daß das zurückgeforderte Unternehmen nicht mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist, sondern einer Neugründung gleichkommt. Ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG besteht daher nicht.

13

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu Recht nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses Anspruchs bei der Behörde im Jahre 1990 abgestellt, sondern den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung in die Beurteilung einbezogen. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO darf einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, das zugleich auch die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beantwortet (BVerwGE 84, 157 [BVerwG 01.12.1989 - BVerwG 8 C 17.87] [160]). Das Vermögensgesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß dieser Zeitpunkt abweichend von dem bei Leistungsansprüchen regelmäßig gebotenen aktuellen Prüfungsansatz (BVerwGE 78, 243 [BVerwG 03.11.1987 - BVerwG 9 C 254.86] [244]; 84, 157 [160]) auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Restitutionsanspruchs bei der Behörde verschoben ist. Im Gegenteil ist der Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Unternehmensrestitution, der nach den bei der Anmeldung bestehenden Verhältnissen begründet war, infolge einer späteren Veränderung dieser Verhältnisse entfallen kann.

14

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist der Verfügungsberechtigte, wenn ein Restitutionsantrag vorliegt, verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Dieses an die Anmeldung des Restitutionsanspruchs anknüpfende Unterlassungsgebot soll den Berechtigten vor einer Vereitelung oder Aushöhlung seines Restitutionsanspruchs schützen; es betrifft daher, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 - (NJW 1994, 1723) unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG näher dargelegt und begründet hat, über seinen Wortlaut hinaus auch tatsächliche Maßnahmen, die geeignet sind, den angemeldeten Restitutionsanspruch zu beeinträchtigen. Der Schutz des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG besteht indes nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist der Verfügungsberechtigte aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind. Dabei hat er sich, wenn ein Unternehmen Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG an dem Gesamtinteresse des Unternehmens auszurichten. Der Gesetzgeber ordnet mithin das Restitutionsinteresse des Berechtigten den Interessen des zurückzugebenden Unternehmens unter und geht davon aus, daß Maßnahmen des Verfügungsberechtigten, die - wie hier - der Erhaltung des Unternehmens dienen, den Restitutionsanspruch beeinträchtigen können. Will der Berechtigte während der Dauer des Restitutionsverfahrens für ihn nachteilige Veränderungen des Unternehmensbestands zuverlässig verhindern, muß er sich um die vorläufige Einweisung in den Besitz des Unternehmens gemäß § 6 a VermG bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1994, a.a.O.). Zu einer solchen Besitzeinweisung, die eine Art vorweggenommener Rückgabe darstellt (Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 28.93 - VIZ 1994, 298), ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen.

15

Auf die Frage, ob die ... GmbH mit der Auswechslung des Produktangebots zum 1. Januar 1991 in den Grenzen ihrer Befugnisse zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Unternehmens verblieben ist oder ob sie diese Grenzen überschritten und damit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verletzt hat, kommt es nicht an. Denn diese Vorschrift gewährt dem Berechtigten lediglich einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsberechtigten, der - notfalls mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1993 - V ZB 43/92 - VIZ 1994, 128); sie ändert aber nichts an der Erheblichkeit der vom Verfügungsberechtigten bis zur Rückgabe des Unternehmens bzw. bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung gleichwohl geschaffenen restitutionsbeeinträchtigenden Tatsachen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert