Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1994, Az.: BVerwG 2 C 3/93

Beamtenbesoldung; Aufwandsentschädigung; PflichtgemäßesErmessen des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 3/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 21.10.1992 - 11 S 107/90

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 224 - 227
  • DVBl 1995, 196 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1994, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet der Dienstherr über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach pflichtgemäßem Ermessen, das er durch Richtlinien binden kann.

2. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung neben der Besoldung muß aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, daß und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht.

Tatbestand:

1

I. Der klagende Offizier ist in der Flugsicherungsstelle eines Militärflugplatzes als Anflugkontrolleiter eingesetzt. Er erstrebt die Erhöhung einer ihm gewährten Aufwandsentschädigung im Flugsicherungsbetriebsdienst von 200 DM auf 280 DM monatlich.

2

Unter dem 15. März 1989 erließ der Bundesminister der Verteidigung mit Rückwirkung vom 1. Juli 1988 "Richtlinien für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im militärischen Radarführungsdienst". Nach Nr. 1 der Richtlinien wird die Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung des militärischen Auftrags zum Ausgleich der Mehraufwendungen gezahlt, die wegen der mit dem Einsatz im Flugsicherungsbetriebsdienst und im militärischen Radarführungsdienst verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Die Höhe der Entschädigung ist u.a. für FS-Kontrollpersonal in vier Gruppen von 160 DM bis 280 DM vorgesehen (Nr. 3 der Richtlinien). Die Zuordnung zu den Gruppen richtet sich nach der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle. Die einzelnen Dienststellen sind jeweils namentlich einer der vier Gruppen zugewiesen, die Dienststelle des Klägers der Gruppe

Entscheidungsgründe

3

Bereits dem Grunde nach bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Gewährung der vom Bundesminister der Verteidigung in seinen Richtlinien vorgesehenen, hier vom Kläger beanspruchten Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im militärischen Radarführungsdienst. Die durch Gesetz geregelte Besoldung einschließlich etwaiger Stellen- und Erschwerniszulagen darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (§ 2 Abs. 1 BBesG). Es dürfen nicht im Ergebnis Leistungen ohne gesetzliche Grundlage erbracht werden, die der Sache nach Besoldung darstellen. Die neben der Besoldung zulässige Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach § 17 BBesG setzt u. a. voraus, daß dem Beamten, Richter oder Soldaten aus dienstlicher Veranlassung - dienstbezogen - finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann; nicht erhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (BVerwGE 70, 106 (109)). Nicht die Alimentation, sondern die Kostenerstattung muß im Vordergrund stehen. Dabei können sich zwar Aufwand und Erschwernisse insofern teilweise überschneiden und decken und daher die Abgrenzung fließend sein, als dieselbe dienstliche Tätigkeit sowohl mit unzumutbaren (finanziellen) Aufwendungen (§ 17 BBesG) als auch mit besonderen (persönlichen) Erschwernissen (§ 47 BBesG) verbunden sein kann. Auch braucht der Aufwand nicht im Einzelfall abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden.

4

Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung muß aber jedenfalls aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, daß und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Das läßt sich im vorliegenden Falle dem festgestellten Sachverhalt sowie auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Als abgeltbarer dienstbezogener Aufwand kommt nicht schon eine allgemein aufwendigere Lebensführung in Betracht. Auch genügen bloße Mutmaßungen über dienstbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine wirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung.

5

Diese Bedenken bedürfen indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch unabhängig davon besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren als der gewährten Aufwandsentschädigung. Der Dienstherr entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 BBesGüber die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - (Buchholz 235 § 17 Nr. 1)), das er im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung durch Richtlinien - wie hier - binden kann. Die Abstufung der Höhe der Aufwandsentschädigung nach dem von der Beklagten näher errechneten Maß der Belastung läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Das gilt auch für die vom Kläger und vom Berufungsgericht beanstandete Anknüpfung daran, ob die Dienststelle Aufgaben der Anflugkontrolle nur für den eigenen Flugplatz oder für mehrere Flugplätze wahrzunehmen hat. Die darin liegende typisierende Betrachtung und Bewertung liegt, auch wenn der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg einer Anknüpfung an die individuelle Tätigkeit des einzelnen Beschäftigten gangbar und praktikabel sein sowie den individuellen Belastungsunterschieden besser gerecht werden sollte, jedenfalls noch nicht außerhalb des der Beklagten zur Verfügung stehenden Ermessensrahmens. Das gilt auch im Hinblick auf den nicht allzu schwerwiegenden Unterschied zwischen den sich ergebenden Monatsbeträgen von 200 DM oder 280 DM.