Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1994, Az.: BVerwG 3 C 31.92
Ersatz eines Wildschadens ; Verlust einer Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 31.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 29.11.1990 - AZ: 1 K 178/89
- VGH Baden-Württemberg - 30.01.1992 - AZ: 5 S 383/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1995, 102-103
- BayVBl 1995, 29
Amtlicher Leitsatz
Dem Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen, für befriedet erklärten Grundstücks steht gegen die Befriedungsanordnung der Jagdbehörde die Klagebefugnis zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt auf einem 21,68 ha großen Grundstück außerhalb der bebauten Ortsteile eine Baumschule. Zu dem Grundstück gehören die im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 4832/7 und 4832/13, die zusammen 8,4494 ha groß sind. Auf diesen Parzellen befindet sich das Wohnhaus mit Betriebsgebäuden. Sie dienen im übrigen der Aufzucht junger Baumpflänzchen. Die beiden Parzellen gehören zum ca. 700 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft St. Leon. Von 1969 bis März 1987 war der Komplementär der Klägerin selbst Pächter bzw. Mitpächter des Jagdbezirks. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses sind seitens der Klägerin zahlreiche Wildschäden auf den beiden Parzellen angemeldet worden, zunächst bis zu einer Höhe von 170.000 DM; später sind weitere Schadensmeldungen unbeziffert geblieben. Infolge dieser Wildschadensmeldungen sind jeweils Vorbescheide des Bürgermeisteramtes der Gemeinde St. Leon-Rot ergangen, in denen festgestellt worden ist, daß ein Wildschadensersatz seitens der Jagdgenossenschaft nicht in Betracht komme, da u.a. keine wilddichte Umzäunung des Baumschulgeländes vorhanden sei. In der Folgezeit sind verschiedene Zivilrechtsstreitigkeiten seitens der Klägerin angestrengt worden, die für sie jeweils erfolglos blieben. Die Verwaltungsvorgänge enthalten auch wegen der Wildschadensentwicklung Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich auf das Verhalten von Bediensteten der Gemeinde und der Jagdbehörde bezogen.
Vor diesem Hintergrund beantragten die Gemeinde St. Leon-Rot und die damaligen Jagdpächter, die vollständig eingezäunten streitbefangenen Flurstücke der Klägerin zu einem befriedeten Bezirk nach § 3 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes zu erklären. Mit Beschluß vom 17. August 1988 entsprach das zuständige Kreisjagdamt diesem Antrag. Zur Begründung des diesbezüglichen Bescheides vom 29. September 1988 führte die Behörde aus, der Charakter der Baumschulanlage stehe der Jagdausübung durch andere Personen als den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entgegen. Es würde den Frieden der Örtlichkeit stören und Gefahren für Menschenleben mit sich bringen, wenn das Baumschulgelände bejagt würde. Auf dem befriedeten Grundstück dürfe der Eigentümer jederzeit Kleinwild fangen oder töten. Der Gebrauch einer Schußwaffe sei unbedenklich.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 22. März 1989 führte die Widerspruchsbehörde im wesentlichen aus: Wegen der geringen Grundstücksgröße sei es ausgeschlossen, daß die Parzellen entsprechend dem Wunsch der Klägerin zum Eigenjagdbezirk erklärt würden. Die Befriedungsanordnung sei sachgerecht. Eine Bejagung durch die Jagdpächter innerhalb des eingezäunten Baumschulgrundstücks würde mehr Jagdschäden verursachen als einige Kaninchen zu verbeißen vermöchten. Gegenüber den eingeschränkteren Möglichkeiten einer Bejagung der Kaninchen durch die Jagdpächter bringe es die Befriedungserklärung mit sich, daß der Eigentümer des befriedeten Grundstücks ohne die Bindung an die Gebote und Verbote des Jagdgesetzes jederzeit die Schädlinge bekämpfen, fangen und töten könne.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. November 1990 stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Befriedungsanordnung sei ermessensfehlerhaft, weil das beklagte Land seiner Entscheidung die falsche Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, daß in befriedeten Bezirken der Wildschadensersatz ausgeschlossen sei. Diese Auffassung werde zwar in der einschlägigen Kommentarliteratur überwiegend vertreten, sei aber unzutreffend. Da nicht auszuschließen sei, daß die Ermessensentscheidung der Behörde anders ausgefallen wäre, wenn es die nach Ansicht des Gerichts richtige Rechtsauffassung vertreten hätte, sei der Klage schon aus diesem Grunde stattzugeben.
Die hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage geführt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Rechtsverletzung für die Klägerin. Eine Rechtsverletzung könne nicht daraus hergeleitet werden, daß es dem Eigentümer eines befriedeten Bezirks obliege, bestimmte Wildarten unter bestimmten Bedingungen abzuliefern oder bestimmte Vorfälle anzuzeigen. Denn diese Pflichten träfen nach den landesrechtlichen Bestimmungen auch alle anderen Eigentümer. Die Befriedungserklärung enthalte im übrigen nur eine Begünstigung in Form der Stärkung der Eigentümerposition, weil dem Eigentümer die durch die Jagdgesetze entzogenen Rechte teilweise wieder eingeräumt würden.
Unabhängig davon wäre die Klage aber auch unbegründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LJG für die Befriedungsanordnung vorgelegen hätten. Bei der Baumschule handle es sich, nachdem diese von der Klägerin eingezäunt worden sei, um eine Grundfläche, die durch Einzäunung gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar seien. Die Jagd durch den Jagdausübungsberechtigten erweise sich auch deshalb als nicht tunlich, weil auf dem Grundstück tagsüber Arbeiter beschäftigt seien. Der Umstand, daß die Verfügung erlassen worden sei, um das Problem des Wildschadensersatzes zu lösen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei es durchaus sachgerecht, zur Bereinigung der Wildschadensproblematik das Baumschulengrundstück der Klägerin zum befriedeten Bezirk zu erklären. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Kreisjagdamt sich bei der Ausübung seines Ermessens an der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung in der jagdrechtlichen Literatur orientiert habe. Eine Entscheidung darüber, ob auch in befriedeten Bezirken nach §§ 29 ff. BJagdG Wildschadensersatz zu leisten sei, sei deshalb auch entbehrlich und zudem den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
Zur Begründung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin im wesentlichen vor, das Berufungsurteil verletze § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Befriedungsanordnung stelle keineswegs nur eine begünstigende Maßnahme dar. Zudem sei die Klägerin dem Risiko ausgesetzt, daß sie mit einer zivilrechtlichen Klage um einen Wildschadensersatz mit der Begründung unterliege, daß in einem befriedeten Bezirk überhaupt kein Wildschadensersatz geschuldet werde. Dieses Risiko müsse als Folge der Befriedungsanordnung für die Bejahung der Klagebefugnis ausreichen. Die Befriedung bewirke außerdem eine Schlechterstellung für den Eigentümer, da er nunmehr die Schadensvorsorge auf seinem Grundstück allein zu treffen habe und keinen Ersatz beanspruchen könne. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß der Klägerin gerade dadurch Belastungen entstanden seien, daß sie im Vertrauen auf den Wildschadensersatz umfangreiche Wildschutzmaßnahmen getroffen habe, die Voraussetzungen eines Wildschadensersatzanspruches seien. Sie würden aber bei einem mit der Befriedung einhergehenden Verlust des Schadensersatzanspruches nutzlos werden. Ein Grundstückseigentümer gerate deshalb in eine rechtliche Zwickmühle, wenn er mit Schaffung der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Wildschadensersatzanspruches zugleich die Voraussetzungen für die Befriedungsanordnung schaffen würde. Auch der Gesetzgeber habe den Wildschadensersatz als Begünstigung angesehen, da er sonst den Schadensersatz bei schadensgeneigten Sonderkulturen und Baumschulen nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft hätte. Die Befriedungsanordnung bringe außerdem bestimmte Handlungs- und Meldepflichten mit sich, die der Klägerin als Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht entstanden wären; zudem könne sie nicht mehr an der Verteilung des Reinerlöses aus der Jagdnutzung teilnehmen. Im übrigen sei es ermessensfehlerhaft, mit der Befriedungsanordnung ausschließlich den Zweck zu verfolgen, einen Anspruch auf Wildschadensersatz auszuschließen. Dies würde dem gesetzgeberischen Anliegen, auch Eigentümern von Baumschulen und Sonderkulturen einen Wildschadensersatzanspruch zuzuerkennen, eindeutig widersprechen. Die Wildschadensproblematik stelle auch keinen sachlichen Grund dar, der die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Eigentümern von Baumschulgrundstücken betreffend den Wildschadensersatz rechtfertigen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1992 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 1990 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt vor, die geltend gemachte Rechtsverletzung seitens der Klägerin erscheine zumindest als möglich, so daß die Klagebefugnis gegeben sei. Die Klage sei aber unbegründet. In befriedeten Bezirken entfalle der Wildschadensersatz. Der Ersatzpflichtige könne für Schäden an Flächen, auf denen nicht gejagt werden dürfe, nicht haftbar gemacht werden, da ihm jegliche Einwirkungsmöglichkeit zur Minderung der Wildschäden fehle. Dementsprechend sei auch in einigen Bundesländern der Anspruch auf Wildschadensersatz etwa auf befriedeten Grundflächen gesetzlich ausgeschlossen. Diese gesetzlichen Regelungen seien eine Konkretisierung des Gesetzeszwecks des § 29 Abs. 1 BJagdB. Auch bei Annahme des Verlustes eines Schadensersatzanspruchs werde die Klägerin aber nicht in ihren Rechten verletzt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, § 144 Abs. 4 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin die Klagebefugnis gegen die erlassene Befriedungsanordnung zu. Die Klägerin hat hinreichend geltend gemacht, durch die angegriffene Befriedungsanordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken. Die Anordnung, daß ein Bezirk befriedet ist, richtet sich nach nicht revisiblem Landesrecht, hier nach § 3 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg. Das Ruhen der Jagd beinhaltet das Verbot der Jagdausübung, wobei dieses Verbot gerade auf der Erwägung beruht, daß entweder die Jagdausübung mit dem Charakter des Ortes unvereinbar ist oder daß dort jedenfalls die Jagdausübung durch andere Personen als den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten den Frieden der Örtlichkeit stören oder eine Gefahr für Menschenleben mit sich bringen würde und damit untunlich ist.
Für den Eigentümer eines befriedeten Bezirks bedeutet die Befriedungserklärung, daß er nicht mehr zur Jagdgenossenschaft gehört, § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Er verliert seine Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg die Jagdgenossenschaft anzusehen ist, und damit die Vorteile, die sich für ihn aus der Zugehörigkeit zur Körperschaft des öffentlichen Rechts ergaben. Nach § 8 Abs. 5 BJagdG steht der Jagdgenossenschaft die Ausübung des Jagdrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu, wobei die Genossenschaft das Jagdrecht entweder durch Verpachtung nach § 10 Abs. 1 BJagdG oder für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben kann, § 10 Abs. 2 BJagdG. Die einzelnen Jagdgenossen sind zudem anteilig am Reingewinn der Jagdnutzung beteiligt, § 10 Abs. 3 BJagdG. Die Befriedungserklärung hat damit den Verlust der Einflußmöglichkeit auf die Gestaltung der Jagdausübung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und auch den Verlust des Auskehranspruchs zur Folge. Insoweit wird in eine durch die Rechtsordnung geschützte öffentlich-rechtliche Position eingegriffen, weshalb die Klagebefugnis zu bejahen ist. Obschon damit die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts eine Verletzung von Bundesrecht ergeben, stellt sich seine Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar. Die im Berufungsurteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen reichen aus, um dem Senat dieses Urteil zu ermöglichen. Die Befriedungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Anwendung der landesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Baden-Württemberg hat die Ausgangsbehörde die Befriedungsanordnung getroffen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß diese Ermächtigungsnorm gegen Bundesrecht verstößt. § 6 BJagdGüberläßt es gerade dem Landesrecht festzulegen, wann ein befriedeter Bezirk vorliegt. Entsprechend dem als Landesrecht fortgeltenden alten § 7 des Reichsjagdgesetzes haben die Länder bestimmte Befriedungstatbestände kraft Gesetzes festgelegt, worunter auch die gewillkürte Befriedung wie im Falle des § 3 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg fällt.
Die von der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung hält sich in dem bundesrechtlich durch § 6 Bundesjagdgesetz vorgegebenen Rahmen. Es ist nicht erkennbar, daß die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde den maßgeblichen Bedeutungsgehalt der Ermächtigungsnorm für die Befriedungsanordnung verkannt hätten. Den sich aus dem Bundesrecht ergebenden Ermessensrahmen hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt. Die in den Bescheiden angeführten Gesichtspunkte der Störung des Friedens der Örtlichkeit und der Abwehr von Gefahren für Menschenleben entsprechen gerade dem Schutzzweck einer Befriedungsanordnung. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich zwar, daß auch die Bereinigung der Wildschadensproblematik eine Rolle gespielt hat. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß die Befriedungsanordnung nur zu dem Zweck erlassen wurde, der Klägerin Schadensersatzansprüche vorzuenthalten, wie diese meint. Bei den behördlichen Ermessenserwägungen stand, wie auch das Berufungsgericht durch seine Feststellungen bestätigt hat, die Überlegung im Vordergrund, daß die Bejagung der streitbefangenen Parzellen durch andere Personen als den Eigentümer wegen der Gefährdung von Menschen, aber auch der Setzlinge untunlich ist. Es liegt auf der Hand, daß die Bejagung der beiden streitbefangenen Parzellen durch dritte Personen zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Die Widerspruchsbehörde hat zu Recht auf die dort beschäftigten Personen und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Jagdschäden infolge einer Bejagung durch die Jagdpächter hingewiesen, die den Verbißschaden durch einige Kaninchen übersteigen würden. Diese Erwägungen sind sachgerecht und können keinen Ermessensfehler begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Vallendar