Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1994, Az.: BVerwG 5 C 20.91
Sozialhilfe; Familienplanung; Vorbeugende Gesundheitshilfe; Ärztliche Verordnung; Kondome; HIV-Infektion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 20.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 01.11.1989 - AZ: 8 VG 1176/88
- OVG Hamburg - 21.12.1990 - AZ: Bf IV 8/90
Rechtsgrundlagen
- § 36 BSHG
- § 37b BSHG
- § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 96, 65 - 70
- AZRT 1995, 15
- AuR 1994, 272 (Pressemitteilung)
- DVBl 1994, 1311-1313 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 121-122 (amtl. Leitsatz)
- GesPol 1995, 12
- JurBüro 1994, 593 (Kurzinformation)
- NJW 1995, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 278 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 675 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hilfe zur Familienplanung (§ 37 b BSHG) umfaßt die Übernahme der Kosten für empfängnisregelnde Mittel nur, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nicht nachträglich erfüllt werden.
- 2.
Im Rahmen vorbeugender Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG) kommt Sozialhilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht, wenn durch ärztliches Urteil eine mit der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden verbundene besondere Gefahr einer HIV-Infektion bescheinigt wird. Das ärztliche Urteil kann, wenn es vom Hilfesuchenden nicht schon dem Hilfebegehren beigefügt wird, nachgereicht werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr.
Rojahn
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1990 wird insoweit aufgehoben, als darin die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und beantragte bei der Beklagten eine Beihilfe für Kondome zur Schwangerschaftsverhütung sowie zum Schutz gegen Aids. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Bewilligung solcher Leistungen sei im Rahmen der Sozialhilfe nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, ein etwaiger Bedarf an Kondomen sei durch die Regelsätze gedeckt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus Sozialhilfemitteln monatlich 10 DM für den Erwerb von Kondomen zu bewilligen: Der Kläger habe nach § 37 b BSHG einen Rechtsanspruch auf die beantragte Hilfe; eine Beschränkung aufärztlich verordnete Mittel sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Auf die - ohne Zulassung eingelegte - Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei auch ohne Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 500 sei nicht unterschritten, da die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil ohne zeitliche Beschränkung zur Bewilligung von monatlich 10 DM verpflichtet worden sei. Die Berufung sei auch begründet. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Leistungen für Zeiten begehre, die außerhalb des Zeitraums zwischen der Antragstellung (August 1987) und dem Erlaß des Widerspruchsbescheides (März 1988) lägen. Imübrigen sei die Klage nicht begründet. Weder zur Aidsvorsorge noch zur Schwangerschaftsverhütung bestehe ein Anspruch auf die begehrte Hilfe. Auf § 36 BSHG könne das Begehren nicht gestützt werden, da es bereits vom Tatbestand her nicht um einen Fall der vorbeugenden Gesundheitshilfe gehe. Eine solche komme von vornherein nur in Betracht, wenn der Allgemeinzustand des Hilfesuchenden durch berufliche oder sonstige Belastungen oder durch eine anlagebedingte Schwäche so labil sei, daß mit dem Ausbruch einer Erkrankung oder mit einem sonstigen Gesundheitsschaden gerechnet werden müsse. Der Kläger sei aber weder gesundheitlich labil noch konstitutionell geschwächt. Nach § 37 b BSHG könne Hilfe zur Beschaffung von empfängnisregelnden Mitteln nur gewährt werden, wenn sie ärztlich verordnet seien. DieÜbernahme der Kosten für Kondome könne auch nicht im Rahmen von Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung nach §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG verlangt werden. Kosten für nicht ärztlich verordnete Kondome zählten zu den allgemeinen Aufwendungen für das Sexualleben und könnten für jeden Hilfesuchenden grundsätzlich ständig bzw. regelmäßig wiederkehrend anfallen. Der Wunsch nach Schutz gegen ansteckende Krankheiten sei ebenso wie der Wunsch der Verhütung einer Schwangerschaft Teil der allgemeinen Risikovorsorge, wie sie grundsätzlich alle Menschen betrieben. Die Aufwendungen hierfür seien als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens der Hilfe zum Lebeiisunterhalt zuzuordnen und damit von der diese Leistungen umfassenden Regelsatzhilfe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 1 Regelsatzverordnung abgedeckt. Der Kläger habe wegen des von ihm geltend gemachten Bedarfs auch keinen Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Besonderheiten, die eine Abweichung von den Regelsatzleistungen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers insoweit, als die Klage für unbegründet gehalten wurde. Der Kläger rügt eine Verletzung von § 1 Abs. 2,§§ 3, 11, 12 Abs. 1, § 22 Abs. 1,§ 36 Abs. 1 und § 37 b BSHG.
Die Beklagte und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Sozialhilfeanspruch unter dem Blickwinkel des § 36 BSHG abgelehnt hat, verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da für die abschließende Beurteilung des Klagebegehrens nach dieser sozialhilferechtlichen Vorschrift noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, die zu treffen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht daran scheitern lassen, daß sie nicht zugelassen war.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer besonderen Berufungszulassung ist, da das Urteil des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 1991 zugestellt worden ist, noch Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG anzuwenden (vgl. Art. 21 Satz 2 in Verbindung mit Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens <Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG> vom 17. Dezember 1990 <BGBl I S. 2809>). Danach bedurfte eine Berufung der Zulassung, wenn bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1), und galt diese Regelung nicht, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Im vorliegenden Fall ist unabhängig davon, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Beklagte durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne zeitliche Beschränkung zur Bewilligung von monatlich 10 DM verpflichtet worden und damit die Wertgrenze von 500 DM für eine nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG zulassungsfreie Berufung überschritten ist, die Berufung nach Art. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG ohne Zulassung zulässig, weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Da die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die Zeit bis zur Widerspruchsentscheidung begrenzt ist, umfaßt sie jedenfalls die Zeit von der Antragstellung des Klägers (Kenntnis der Beklagten von dessen Hilfebedürftigkeit) im August 1987 bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im November 1989. Damit war die Jahresspanne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlGüberschritten. Die Berufung der Beklagten betraf auch "wiederkehrende" Leistungen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß Leistungen der Sozialhilfe ihrem Wesen nach keine Dauerleistungen mit rentengleichem Charakter sind, sondern nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage erbracht werden. Mit der Zeitvorgabe "für mehr als ein Jahr" sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG unabhängig von der Art ihrer Rechtsgrundlage Leistungen, die nicht nur einmalig, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit über eine Zeit von mehr als einem Jahr gewährt werden bzw. zu gewähren sind.
Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ergibt sich nichts, was diesem Verständnis des Begriffs der "wiederkehrenden" Leistungen im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG in bezug auf laufende Sozialhilfeleistungen entgegenstünde. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung der Berufungssumme des Satzes 1 davon ausgegangen, daß sie "auch in Sozialhilfesachen ... nicht selten erreicht (werde), weil in der Regel seit Antragstellung mehrere Monate verstrichen sind" (BT-Drucks. 8/842, S. 11). Diese Vorstellung des Gesetzgebers geht nicht etwa ins Leere, wenn Leistungen der Sozialhilfe als "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des Satzes 2 aufgefaßt werden; denn auch in Sozialhilfesachen beurteilt sich die Zulässigkeit einer Berufung, die nicht zugelassen wurde, nach Satz 1, wenn es um einen Leistungszeitraum von nicht mehr als einem Jahr geht. Zwar ist in der Neufassung des § 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die gemäß Art. 1 Nr. 31, Art. 20 4. VwGOÄndG an die Stelle von Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG getreten ist, nicht mehr nur von "wiederkehrenden", sondern von "wiederkehrenden oder laufenden" Leistungen die Rede und hat hierdurch klargestellt werden sollen, "daß die Berufung bei laufenden Sozialleistungen nicht von der Zulassung abhängig ist, wenn die Entscheidung darüber für mehr als ein Jahr getroffen ist" (BT-Drucks. 11/7030, S. 32). Aus einer solchen Klarstellung folgt jedoch nicht, daß Gleiches nicht bereits zuvor gegolten habe.
Mit Bundesrecht in Einklang steht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich das Klagebegehren nicht auf § 37 b BSHG stützen lasse. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Hilfe zur Familienplanung. Zu den Maßnahmen dieser Hilfe gehört nach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift vor allem dieÜbernahme der Kosten der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel. Hierzu rechnet die Übernahme der Kosten für Kondome, mögen diese auch unter den Begriff der "empfängnisregelnden Mittel" fallen, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht; denn sie wurden dem Kläger nicht ärztlich verordnet.
Hier kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Kondome ärztlich verordnet werden können; denn über dieses Erfordernis kann selbst in Anbetracht dessen nicht hinweggesehen werden, daß die Verwendung von Kondomen - zumindest für gewöhnlich - medizinisch nicht von Bedeutung ist und sie darum weder verschreibungs- noch überhaupt apothekenpflichtig sind. Ein Absehen von dem Erfordernisärztlicher Verordnung widerspräche Wortlaut und Sinn des Gesetzes: Indem § 37 b Satz 2 BSHG aus den Maßnahmen, die als Hilfe zur Familienplanung in Betracht kommen, beispielhaft ("vor allem") u.a. die Übernahme der Kosten der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel herausgreift, trifft das Gesetz für die Familienplanung speziell durch den Einsatz empfängnisregelnder Mittel eine abschließende Regelung. Dabei bestimmt es, daß die ärztliche Verordnung in diesem Fall notwendige Voraussetzung der Hilfeleistung ist. Andernfalls wäre die Erwähnung dieses Merkmals überflüssig. Deshalb ist es unzulässig, den Maßnahmen in Satz 2 Nr. 2 des § 37 b BSHG nach Satz 1 dieser Vorschrift eine Maßnahme gleichzustellen, die als solche zwar in den Bereich der Empfängnisregelung fällt, das Erfordernis der ärztlichen Verordnung aber nicht erfüllt.
Diese Auslegung von § 37 b Satz 2 BSHG wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Zwar wollte der Gesetzgeber im Zuge seiner damaligen Reform des § 218 StGB, in deren Zusammenhang auch die Einfügung von § 37 b BSHG zu sehen ist (s. § 5 Nr. 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz<Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG> vom 28. August 1975 <BGBl I S. 2289>), dafür Sorge tragen, daß die Verhütung ungewollter Schwangerschaften nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dies jedoch nicht für jedwede Verhütungsmaßnahme gelten. § 37 b BSHG ist vielmehr auch im Kontext mit der ebenfalls durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz eingeführten Bestimmung des§ 200 e RVO zu verstehen, durch die den in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ein Anspruch auf ärztliche Beratungüber Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln eingeräumt worden ist (§ 1 Nr. 2 StREG). Auch in dieser Neuregelung hat der gesetzgeberische Wille Ausdruck gefunden, durch ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung auf eine verantwortungsvolle Familienplanung hinzuwirken und unerwünschte Schwangerschaften vermeiden zu helfen (vgl. BT-Drucks. 7/376, S. 5 unter A.). Daraus läßt sich auf den gesetzgeberischen Willen schließen, auch Sozialhilfeleistungen zur Empfängnisregelung unter den Vorbehalt ärztlichen Rates zu stellen.
Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nicht nachträglich erfüllt werden. Dies legt nicht nur der Gesetzeswortlaut nahe, der die empfängnisregelnden Mittel durch jenes Erfordernis näher qualifiziert, sondern auch der Sinn der gesetzlichen Regelung, Sozialhilfemittel nur für eine von ärztlichem Rat begleitete Empfängnisregelung bereitzustellen.
Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht, das Aufwendungen der vom Kläger geltend gemachten Art den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG), einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nicht unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG für begründet gehalten. Nach dieser Bestimmung sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Für solche Besonderheiten gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Soweit es um die Beurteilung eines besonderen Bedarfs geht, der unter die Regelungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen fällt, gehen die dafür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG als Sonderregelungen den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Individuelle Besonderheiten für eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Bundesrecht unvereinbar ist indessen der Standpunkt, auch die Regelung des § 36 BSHG könne das Klagebegehren nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Leistung vorbeugender Gesundheitshilfe. Sie bestimmt, daß Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht, vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden soll (Absatz 1 Satz 1), wobei die Leistungen in der Regel den Leistungen entsprechen sollen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden (Absatz 2 Satz 2).
Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß vorbeugende Gesundheitshilfe von vornherein nur in Betracht komme, wenn der Allgemeinzustand des Hilfesuchenden durch berufliche oder sonstige Belastungen oder durch eine anlagebedingte Schwäche so labil ist, daß mit dem Ausbruch einer Erkrankung oder mit einem sonstigen Gesundheitsschaden gerechnet werden muß. Diese vom Berufungsgericht unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG und auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 79, 356 <358, 360>) zu dieser Vorschrift und ihrer Beziehung zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Voraussetzung findet im Gesetz keine Stütze. Die gesetzliche Voraussetzung, daß "eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht", kann auch bei einem gesunden Menschen und ohne einen aufgrund einer anlagebedingten Schwäche bestehenden labilen Allgemeinzustand gegeben sein. Dies läßt sich auch der mit dem Begriff des "sonstigen Gesundheitsschadens" vom Gesetzgeber bezweckten Klarstellung entnehmen, daß "nicht nur durch Einwirkung von außen drohende (n) Gesundheitsschädigungen" mit Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe soll begegnet werden können (s. BT-Drucks. III/2673, S. 6 zu § 34). Diese Klarstellung ist nur sinnvoll, wenn solche Hilfemaßnahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedenfalls auch zur Abwehr von außen drohender Schädigungen, also auch einem Gesunden drohender Gefahren, bestimmt sein können. Selbst nach den krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen - wie sie in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (März 1988) galten - war ein labiler Gesundheitszustand als "Schwächung der Gesundheit" lediglich Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Erholungskuren (vgl. § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a RVO in der Fassung des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung <Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG> vom 27. Juni 1977 <BGBl I S. 1069> und des Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung<Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG> vom 22. Dezember 1981 <BGBl I S. 1578>). Für andere Maßnahmen war diese Einschränkung dagegen nicht vorgesehen (s. insbesondere die Ermächtigung zu Leistungen zur Verhütung von Erkrankungen in§ 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVO). Im Einklang damit erstreckt sich die vorbeugende Gesundheitshilfe nach der Vorstellung des Gesetzgebers ebenfalls auf andere, keine "Schwächung der Gesundheit" voraussetzenden Maßnahmen, z.B. Vorsorgekuren (vgl. BT-Drucks. III/1799, S. 45 zu Unterabschnitt 4).
Die besondere Lage, in der der Hilfesuchende sich befinden muß, soll vorbeugende Gesundheitshilfe als eine der verschiedenen Arten von Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 Nr. 3 BSHG,§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB I) in Betracht kommen, besteht danach (allein) in der von § 36 BSHG vorausgesetzten (besonderen) Gefahr des Eintritts einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens und dem (besonderen) Bedarf an Hilfeleistungen, um dieser Gefahr zu begegnen. In dieser Auslegung kann § 36 BSHG auch einen Anspruch auf Hilfeleistungen zur Vorbeugung gegen eine HIV-Infektion begründen, der Mittel zum Kauf von Kondomen umfaßt. Ob diese Gefährdungs- und Bedarfslage anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber von einemärztlichen Urteil abhängig gemacht: Vorbeugende Gesundheitshilfe wird gewährt, wenn im Einzelfall nach ärztlichem Urteil die Voraussetzungen gegeben sind (BT-Drucks. III/1799, a.a.O.).
Das ärztliche Urteil muß, damit der Arzt einschätzen kann, ob der Hilfesuchende sich in der von§ 36 BSHG vorausgesetzten besonderen Lebenslage, d.h. in der für eine vorbeugende Gesundheitshilfe erforderlichen Gefahrenlage befindet, an der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden ansetzen (vgl. BT-Drucks. III/1799, a.a.O.: "im Einzelfall"). Hierzu ist der Arzt nicht in allen Fällen darauf angewiesen, den Hilfesuchenden persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Je nach den Angaben, mit denen dieser seinen Bedarf gegenüber dem Sozialhilfeträger begründet, können sich hinreichende Anhaltspunkte für das ärztliche Urteil auch aus der Aktenlage ergeben. Das ärztliche Urteil muß auch nicht notwendig schon bei Geltendmachung des Bedarfs vorliegen. Es kann - anders als die ärztliche Verordnung nach § 37 b BSHG - noch nachträglich beigebracht werden. Aufgrund seiner Beratungspflicht (§§ 14, 16 Abs. 3 SGB I) und seiner Verpflichtung, die benötigte Hilfeleistung gegebenenfalls in eigener Initiative zu erbringen (§ 5 BSHG, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), hat der Sozialhilfeträger den Hilfesuchendenüber die Notwendigkeit eines ärztlichen Urteils aufzuklären und auf dessen Erstellung erforderlichenfalls von Amts wegen hinzuwirken (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Dem Hilfesuchenden obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 62 SGB I), die Grundlagen für das ärztliche Urteil durch substantiierte Angaben über Grund und Umfang seines sozialhilferechtlichen Bedarfs - sei es gegenüber dem Sozialhilfeträger, sei es durch persönliche Vor spräche bei einem Arzt - zu schaffen. Derartiges kann, wenn es nicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens geschehen ist, noch im Verwaltungsrechtsstreit nachgeholt werden.
Im vorliegenden Fall war die Beibringung eines ärztlichen Urteils nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen, weil die Beklagte eine Kostenübernahme für Kondome im Rahmen der Sozialhilfe für generell nicht zulässig gehalten hat. Durch Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist dem Kläger Gelegenheit gegeben, gegenüber der Beklagten, dem Berufungsgericht oder einem Arzt nachträglich darzulegen, aus welchen Gründen er wegen seines Sexuallebens dem ernstlichen Risiko einer HIV-Infektion ausgesetzt war, und das Bestehen dieser - nicht mehr nur auf sog. Risikogruppen beschränkten - Gefahrärztlich begutachten zu lassen, sofern sein Hilfebegehren nicht etwa daran scheitert, daß ihm Kondome von anderer Seite in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt wurden (vgl. § 2 BSHG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 70 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn