Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1994, Az.: BVerwG 9 C 456.93
Berufung; Rücknahme; Einwilligung; Erledigung; Hauptsache; Revisionsverfahren; Berufungsrücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 456.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.10.1982 - AZ: 13 A 524/80
- OVG Hamburg - 19.06.1992 - AZ: Bf IV 19/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1994, 543
- DVBl 1994, 1244 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1572 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 206 (amtl. Leitsatz)
- SächsVBl 1994, 268
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann auch nur das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt werden.
- 2.
Unter dem "Beklagten", der nach § 126 Abs. 1 VwGO einer Berufungsrücknahme zustimmen muß, ist der Berufungsbeklagte zu verstehen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet; den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt mit der Begründung, die Berufung des Bundesbeauftragten, der gegenüber dem Verwaltungsgericht keine das konkrete Verfahren des Klägers betreffende Beteiligungserklärung abgegeben habe, sei wegen Verspätung unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der für die beklagte Bundesrepublik laufenden Berufungsfrist eingelegt worden sei. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Bundesbeauftragte seine Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme zugestimmt, die beklagte Bundesrepublik ihr widersprochen. Auf Hinweis des Revisionsgerichts haben der Kläger und der Bundesbeauftragte sodann das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Das Revisionsverfahren ist einzustellen, so daß nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Revisionskläger und der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten als Revisionsbeklagter das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Solche lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1992 - BVerwG 5 B 166.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 96; BFHE 138, 173; KG MDR 1986, 892; vgl. auch Beschluß vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93). Eine diesbezügliche Erklärung der Bundesrepublik Deutschland als Beklagte war nicht erforderlich, da sie im Revisionsverfahren weder Revisionsklägerin noch Revisionsbeklagte war und damit im Revisionsverfahren nicht die prozessuale Stellung eines "Hauptbeteiligten" hatte.
Die Verfahrenskosten, soweit sie noch offenstehen, sind dem beteiligten Bundesbeauftragten aufzuerlegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat er nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er in seiner Eigenschaft als Berufungskläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen hat. Diese Berufungsrücknahme ist nach § 126 Abs. 1 VwGO wirksam, weil ihr der in erster Instanz siegreiche Kläger als Berufungsbeklagter zugestimmt hat. Einer Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland als Beklagter im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es nicht. § 126 Abs. 1 VwGO macht zwar die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme von der Zustimmung des "Beklagten" abhängig. Damit ist jedoch in gleicher Weise wie in der Parallelvorschrift des § 515 Abs. 1 ZPO und entsprechend der die Rücknahme der Revision regelnden Vorschrift des § 140 Abs. 1 VwGO der jeweilige Berufungs beklagte gemeint (vgl. Beschluß vom 21. März 1967 - BVerwG 8 C 73.66 - BVerwGE 26, 297, 301).
Der Bundesbeauftragte muß auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Durch die aus freien Stücken erfolgte Berufungsrücknahme hat er nämlich gleichzeitig bewirkt, daß das vom Kläger und Revisionskläger angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos geworden und damit dem Revisionsverfahren einschließlich einer Prüfung der Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision geführt hat, der Boden entzogen worden ist. Deshalb entspricht es nach § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, ihm auch die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gerichtskosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - ThürVBl 1994, S, 88).
Dr. Bender
Dawin