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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1994, Az.: BVerwG 11 C 2/93

Ausbildungsförderung; Karenzzeit; Beginn; Darlehnsschuld; Forderungshöchstdauer; Rückzahlungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 2/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 07.11.1991 - 5 K 408/90
OVG Münster 31.08.1992 - 16 A 171/92

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 321 - 332
  • DVBl 1994, 1317 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1994, 1284-1288 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1994, 1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, XX Heft 10 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1995, 495 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 90-92 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die fünfjährige Karenzzeit für den Beginn der Rückzahlung des für eine zusätzliche Ausbildung gewährten Förderungsdarlehens beginnt erst mit dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts dieser zusätzlichen Ausbildung.

2. Mit der "Förderungshöchstdauer der zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts" in § 18 III 2 BAföG 1983 ist die Förderungshöchstdauer für den Ausbildungsgang gemeint, zu dem der zuerst mit Darlehen geförderte Ausbildungsabschnitt gehörte.

3. § 18 V lit. a II BAföG steht der Rücknahme eines auf § 10 DarlehensVO beruhenden Rückzahlungsbescheides nach den Vorschriften des § 44 SGB X nicht entgegen.

4. Das Überprüfungs- und Rücknahmeverbot aus § 18 V lit. a II BAföG setzt nicht voraus, daß die Höhe der Darlehensschuld durch einen einzigen Bescheid zusammenfassend festgestellt wird.

5. Gegenstand der nach § 18 V lit. a BAföG zu treffenden Feststellung der Höhe der Darlehensschuld ist die Höhe der Darlehen, die der Darlehensnehmer während seiner Ausbildung erhalten hat.