Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 9 C 461.93

Häufigkeit und Intensität von Rechtsgutsverletzungen gegenüber Jeziden als asylrechtliche relevante Verfolgung; Begriff der Gruppenverfolgung bei Fehlen von flächendeckenden Massenverfolgungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 461.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 16.11.1992 - AZ: 3 R 540/88

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gefahr poiltischer Verfolgung besteht auch dann, wenn eine durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnete Gruppe als solche verfolgt wird. Da eine auf auf die Gruppe zielende politische Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, droht grundsätzlich auch jedem Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung.

  2. 2.

    Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Gruppenmitglieder müssen eine Rechtsbeeinträchtigung erfahren haben, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst jederzeit Opfer der Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die die Gruppe treffenden Verfolgungsschläge müssen so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied das Erleiden von Verfolgungsmaßnahmen wahrscheinlich ist.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 1992 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität und jezidischer Religion. Sie stammen aus dem Dorf G., das in der Ost-Türkei in der Nähe der Stadt N. liegt. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der zwischen 1974 und 1984 geborenen weiteren Kläger. Alle Kläger sind im September 1985 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, der Kläger zu 1 hatte sich bereits von 1980 bis 1982 als - erfolglos gebliebener - Asylbewerber in Deutschland aufgehalten.

2

Die Kläger haben unter Berufung auf die Verfolgung, die Angehörige der kurdischen Minderheit wegen ihres Volkstums und Jeziden wegen ihres Glaubens allgemein zu erdulden haben, und auf eine Inhaftierung, die der Kläger zu 1 wegen Unterstützung der PKK erlitten habe und während der er auch geschlagen worden sei, Asyl beantragt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger zu 1 vorgetragen: Als Kurde und Jezide habe er in der Türkei nicht mehr leben können, seine Sprache, Kultur und Religion seien verboten gewesen. Die Behörden hätten den Kurden, die sich, etwa wegen der Ausstellung eines Personalausweises, an sie gewandt hätten, nur Schwierigkeiten bereitet. Die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, weil sie von den Mitschülern immer geschlagen worden seien. Er selbst sei einmal unter der Beschuldigung, PKK-Kämpfer mit Nahrung und Geld unterstützt zu haben, einen Monat lang in Haft genommen worden und nur durch Bestechung freigekommen. Er und die anderen Männer seines Dorfes hätten an der Pipeline in den Irak Wache halten müssen. Es habe auch immer wieder unerträgliche Razzien gegeben, man habe sie wie Hunde behandelt.

3

Die Klägerin zu 2 hat vorgebracht: Oft seien Soldaten ins Dorf gekommen und hätten sie beschuldigt, die Kurden zu unterstützen. Als ihr Mann zwischen 1980 und 1982 in Deutschland gewesen sei, habe sie Geld dafür bezahlen müssen, daß ein anderer an seiner Statt die Pipeline bewacht habe. Einmal habe das Militär verlangt, jeder Dorfbewohner müsse die in seinem Hause versteckten Waffen abliefern. Sie habe zwar keine Waffe besessen, habe sich aber für viel Geld eine gekauft, um sie abliefern zu können und Ruhe zu haben. Moslems hätten auch die Tochter eines Onkels entführt.

4

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1986 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, es gebe keine Verfolgung der Jeziden durch den türkischen Staat, allenfalls einzelne Übergriffe unduldsamer Moslems; im übrigen sei Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative, denn für eine Verfolgung kurdischer Jeziden dort gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Anerkennung der Kläger als asylberechtigt verpflichtet, weil die Jeziden im Osten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und auch in den westtürkischen Großstädten keine Fluchtalternative hätten. In der mündlichen Verhandlung des vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit der Berufung angerufenen Oberverwaltungsgerichts haben die Kläger zu 1 und 2 ihre bisherigen Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal ergänzt, präzisiert und teilweise korrigiert.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil, soweit es das Asylbegehren der Kläger betrifft, aufgehoben und die Asylklage mit folgender Begründung abgewiesen:

7

Die Kläger seien nicht verfolgt aus der Türkei ausgereist. In Ost-Anatolien, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, habe es weder eine Gruppenverfolgung der Jeziden noch eine Gruppenverfolgung der Kurden gegeben. Die Jeziden lebten als archaische Gesellschaft inmitten der ebenfalls archaischen moslemischen Gesellschaft der Mehrheitsbevölkerung. Als Menschen, die in den Augen der Moslems sozusagen keine Religion hätten, werde den Jeziden im Grunde vor Gott und den Menschen kein Recht auf Existenz zuerkannt, sie seien nicht mehr als ein Objekt der Machtausübung. Für einen Moslem gebe es deshalb so gut wie keine Hemmschwelle im Umgang mit Jeziden. Diese gesellschaftlichen Gegebenheiten bildeten zwar einen Nährboden für Gruppenverfolgungen, stattgefunden hätten solche in den letzten Jahrzehnten jedoch nicht.

8

Den zur Verfügung stehenden Auskünften, Stellungnahmen, Gutachten und Reiseberichten habe sich nicht entnehmen lassen, daß gegenüber den Jeziden Rechtsgutverletzungen in der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte begangen worden seien. Diese komme durch Häufigkeit im Verfolgungsgebiet und Intensität des Eingriffs zustande. Beide Elemente seien ohne weiteres gegeben, wenn Massenausschreitungen nach Art eines Pogroms stattfänden, ferner bei Verfolgung einer unbedeutenden oder kleinen Minderheit mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit, daß jedes Gruppenmitglied ständig einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sei. Pogrome und pogromartige Ausschreitungen seien nicht dokumentiert, der Gutachter Wießner habe sie für die Zeit ab dem Ende der siebziger Jahre sogar ausdrücklich verneint. Den Berichten lasse sich allerdings entnehmen, daß mehrfach Jeziden auf offener Straße umgebracht worden seien. Die insgesamt zehn bekanntgewordenen Vorfälle in den letzten fünfzehn Jahren ergäben aber nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche quantitative Verfolgungsdichte, auch nicht bei Mitberücksichtigung der Berichte, daß Jeziden aus nichtigem Anlaß geschlagen würden und Jezidenmädchen immer wieder entführt worden seien. Benachteiligungen der Jeziden in der erforderlichen Verfolgungsdichte im Kernbereich ihrer Glaubensausübung, der im Wissen um einige Grundmerkmale der Religion und im regelmäßigen Fasten und Beten bestehe, gebe es ebenfalls nicht.

9

Auch eine die Kurden als besondere ethnische Minderheit erfassende Gruppenverfolgung habe es in der Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht gegeben und gebe es jetzt auch nicht. Denn in den westlichen Teilen der Türkei lebten mehrere Millionen Kurden, ohne daß ihr Existenzminimum gefährdet werde; von dort vorkommender staatlicher Repression gegenüber türkischen Staatsbürgern kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen dieser Volkszugehörigkeit werde nicht berichtet. In den Ostprovinzen gebe es allerdings eine Vielzahl von Drangsalierungen der Kurden und von Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen sie. So unternähmen die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen die PKK immer wieder Razzien, die oftmals mit einer erniedrigenden, brutalen oder sonstwie menschenrechtswidrigen Behandlung der Opfer verbunden seien. Diese Razzien beträfen in der Regel alle Bewohner eines Grenzdorfes oder eines bestimmten Stadtbezirkes. Das rechtfertige aber nicht den Schluß, jeder Kurde sei nunmehr praktisch jederzeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die türkische Regierung erkenne die Kurden als ethnische Minderheit an und erstrebe ein friedliches Zusammenleben zwischen ihnen und den Türken. Es lasse sich nicht feststellen, daß der türkische Staat seinen Sicherheitskräften freie Hand lasse, um im Kampf gegen die PKK jederzeit gegen jeden Kurden nur wegen dessen Volkszugehörigkeit vorzugehen.

10

Diese Gesamtsituation, die bei der Ausreise der Kläger bestanden habe, bestehe auch heute noch; Änderungen, die nunmehr die Gefahr einer Gruppenverfolgung begründen könnten, seien nicht eingetreten.

11

Auch eine individuelle Vorverfolgung sei zu verneinen. Die Schilderungen, die der Kläger zu 1 von den erlittenen Beleidigungen und Prügeln gegeben habe, seien derart unspezifisch, daß sich daraus nichts für eine Anknüpfung gerade an die Religion herleiten lasse. Die Übergriffe seien vielmehr Ausdruck der allgemeinen Bereitschaft der Menschen in Ost-Anatolien zur Anwendung von Gewalt unter den Bevölkerungsgruppen und entbehrten außerdem der erforderlichen Intensität. Die Klägerin zu 2 habe eine individuelle Vorverfolgung nicht einmal vorgetragen. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

12

Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Revision wegen Divergenz zugelassen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Es sei bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung gewesen, mittelbar staatliche Gruppenverfolgung erfordere entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - (BVerwGE 85, 139) flächendeckende Massenausschreitungen. Diese Qualität hätten, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, die zahlreichen Übergriffe der Moslems gegenüber den Jeziden nicht. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge für eine Gruppenverfolgung jedoch, daß die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fielen, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den jeweiligen Kläger die Furcht begründet sei, selbst Opfer derartiger Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dieses für die Verfolgungsdichte bei Gruppenverfolgung ebenfalls maßgebende Kriterium sei im angefochtenen Urteil nicht beachtet worden; seither bewerte das Berufungsgericht die Übergriffe gegen Jeziden in Südost-Anatolien als Gruppenverfolgung.

13

Die Kläger machen sich diese Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen.

14

Der Bundesbeauftragte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

15

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung, ob die seinen Feststellungen nach in Südost-Anatolien gehäuft auftretenden schwerwiegenden Übergriffe von Moslems gegen Jeziden sowie die oft mit brutaler Behandlung der Opfer einhergehenden ständigen Razzien der Gendarmerie und Armee in den kurdischen Grenzdörfern die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte aufweisen, einen unrichtigen Maßstab angelegt. Es hat die von moslemischen Landsleuten begangenen Übergriffe nur darauf geprüft, ob sie - bereits - eine pogromartige Massenausschreitung darstellen; dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Bewohner der kurdischen Siedlungen hat es den Charakter einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung schon deshalb abgesprochen, weil es derartige Übergriffe von Gendarmerie und Armee nicht gegen praktisch jeden in der Türkei lebenden Kurden gibt.

16

Verfolgt ausgereist - und deshalb asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG - ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen Heimatstaat entweder vor einer eingetretenen oder vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Verfolgung verlassen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - m.w.N.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eigener Verfolgungsbetroffenheit besteht - auch - immer dann, wenn eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppe als solche verfolgt wird. Da eine auf die Gruppe zielende politische Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, droht grundsätzlich auch jedem Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, beachtlich wahrscheinlich Verfolgung in eigener Person (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79). Dieser Zusammenhang zwischen dem Bestehen einer Gruppenverfolgung einerseits und der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsbetroffenheit eines jeden Gruppenangehörigen in eigener Person andererseits setzt für die Gruppenverfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus: Gruppenmitglieder müssen Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst jederzeit ein Opfer der Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139). Eine derartige Verfolgungsdichte erreichen bei mittelbar staatlicher Verfolgung pogromähnliche Ausschreitungen fanatisierter Volksmassen, ferner jedes sonstige von privaten Dritten getragene Verfolgungsgeschehen, bei dem die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied das Erleiden von Verfolgungsmaßnahmen in eigener Person beachtlich wahrscheinlich ist (Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156).

17

Diese unter dem Aspekt der erforderlichen Verfolgungsdichte bestehenden verschiedenen Formen der Gruppenverfolgung und damit den geltenden Maßstab für die Würdigung einer festgestellten Vielzahl von Übergriffen als - mögliche - Gruppenverfolgung hat das Berufungsgericht zwar genannt, es hat diesen Maßstab aber nicht konsequent und erschöpfend angewandt. Es hat nämlich die für die Zeit vor der Ausreise der Kläger festgestellten Übergriffe privater Dritter gegen Angehörige der jezidischen Religionsgruppe nur daraufhin gewürdigt, ob es sich bei ihnen um eine pogromartige Massenausschreitung gegen die Jeziden handelt, und - nur - dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Es hat hingegen nicht die auch noch erforderliche Würdigung vorgenommen, ob die festgestellten Verfolgungsakte, welche die Jeziden in verschiedenen Rechtsgütern und - nach den weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - dort mit jeweils unterschiedlicher Häufigkeit getroffen haben, ein gruppengerichtetes Verfolgungsgeschehen darstellen, bei dem jeder im Verfolgungsgebiet lebende Jezide wegen der Dichte und engen Streuung der Verfolgungsschläge damit rechnen muß, daß er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit demnächst in eigener Person getroffen werden wird. Diese Würdigung ist etwa hinsichtlich der festgestellten zahlreichen Gewalttätigkeiten gegen Leib und Leben von Jeziden und hinsichtlich der ebenfalls festgestellten Entführungen jezidischer Mädchen durch moslemische Männer unterblieben, wobei dem Urteil als weiterer Anhaltspunkt für die Häufigkeit dieser und anderer Übergriffe zu entnehmen ist, derartige Übergriffe gehörten zum Leben eines jeden Jeziden (Urteilsabdruck S. 35), und nach der Mutmaßung des Gutachters Wießner hätten lediglich 10 bis 20 % der Jeziden noch nicht in eigener Person Übergriffe erlitten (Urteilsabdruck S. 62).

18

Ferner lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine unmittelbare Gruppenverfolgung der in den südöstlichen Grenzgebieten der Türkei lebenden Kurden verneint hat, nicht klar erkennen, ob es die zutreffenden rechtlichen Kriterien angelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen die PKK "immer wieder" Razzien unternehmen, die "oftmals" mit einer erniedrigenden, brutalen oder sonstwie menschenrechtswidrigen Behandlung der Opfer verbunden sind und daß diese Razzien "in der Regel alle Bewohner" der Grenzdörfer oder bestimmter Stadtteile betreffen. Das Berufungsgericht spricht diesen Übergriffen, hinsichtlich derer es zusätzlich festgestellt hat, daß sie gewollt bzw. von verantwortlicher Stelle gebilligte Verfolgungsmaßnahmen sind, den Charakter einer Gruppenverfolgung mit der Begründung ab, die Politik der türkischen Regierung sei auf einen friedlichen Ausgleich mit der kurdischen Minderheit gerichtet, und den zur Bekämpfung der PKK aufgebotenen Sicherheitskräften sei von der Regierung nicht erlaubt, jederzeit gegen jeden Kurden wegen seiner Volkszugehörigkeit vorzugehen. Diese Ausführungen mögen eine gegen die gesamte kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei gerichtete Gruppenverfolgung zweifelhaft erscheinen lassen, ergeben aber nicht, daß die regelmäßigen Razzien gegen die Bewohner der kurdischen Siedlungen im Grenzgebiet Südost-Anatoliens nicht eine regionale Gruppenverfolgung der in dieser Grenzregion lebenden Kurden sind.

19

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend über die Frage einer Asylberechtigung der Kläger entscheiden. Die Wertung, ob die festgestellten Tötungen und Verletzungen von Jeziden durch Moslems, die ebenfalls festgestellten Entführungen jezidischer Mädchen durch moslemische Männer und die festgestellten weiteren Übergriffe, die Jeziden in sonstigen Rechtsgütern getroffen haben, zusammen ein die beachtlich wahrscheinliche Gefährdung jedes einzelnen Jeziden bewirkendes dichtes und engmaschiges Verfolgungsgeschehen ausmachen, ist als - vorrangig - tatsächliche Würdigung dem Berufungsgericht vorbehalten. In gleicher Weise ist es Sache des Tatsachengerichts zu würdigen, ob die kontinuierlichen Razzien, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Regel gegen alle Bewohner der kurdischen Siedlungen im Grenzgebiet unternommen werden und bei denen diese Personen häufig brutal, erniedrigend und menschenrechtswidrig behandelt werden, die für eine unmittelbare regionale Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen.

20

Bejaht das Oberverwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit somit zurückzuverweisen ist, daß die Kläger von einer mittelbaren oder unmittelbaren Gruppenverfolgung betroffen waren, wird die Frage bedeutsam, ob den Klägern in den Großstädten der West-Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet war. Die im Berufungsurteil zu findenden Feststellungen, jeder Jezide könne in der Türkei seine Religion im Sinne des religiösen Existenzminimums einschließlich der die Mitwirkung eines Priesters erforderlichen Rituale ohne Behinderung durch den Staat oder private Dritte ausüben, und in den westlichen Gebieten der Türkei lebten mehrere Millionen Kurden bei gesichertem wirtschaftlichen Existenzminimum, schließen nicht auch die Feststellung ein, daß auch den Kurden jezidischer Religion in der West-Türkei das wirtschaftliche Überleben gesichert ist.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Säcker
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Hund