Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 1 WB 64.93
Gleichheitssatz; Haartracht bei Soldaten; Abweichende Regelungen für Soldatinnen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 64.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- ZDv 10/5 Nr. 503
Fundstellen
- BVerwGE 103, 99 - 104
- DokBer B 1994, 227-230
- DÖD 1994, 192-193
- JuS 1995, 350 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 334 (Kurzinformation)
- NJW 1994, 2632-2633 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1205 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es ist rechtlich unbedenklich, auch weiterhin männliche Sanitätssoldaten den allgemein für männliche Soldaten geltenden Regelungen für die Haartracht zu unterwerfen, obwohl für weibliche Sanitätssoldaten in gleicher Funktion abweichende Regelungen gelten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Major Dannemann,
Hauptfeldwebel Bähr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 11. Oktober 1967 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit wird am 31. Mai 1996 enden. Er wird im 4. Luftwaffensanitätstrupp der Flugabwehrraketengruppe ... in K... als Sanitätsfeldwebel verwendet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 beschwerte er sich gegen die Bestimmungen über die Haartracht der Soldaten.
Zur Begründung führte er aus:
Er fühle sich als männlicher Sanitätssoldat in seinem Grundrecht nach Art. 3 GG, wonach Männer und Frauen vor dem Gesetz gleich seien, verletzt, weil weibliche Soldaten bei der Bundeswehr im Sanitäts- und Militärmusikdienst lange Haare und dezenten Schmuck tragen dürften, männliche Soldaten aber nicht. Weibliche Soldaten würden im Sanitätsdienst überall in gleicher Weise wie männliche Soldaten eingesetzt. Auch die Gesundheitsgefahren, der Sitz der ABC-Maske und die Unfallgefahren im technischen Einsatz seien für weibliche und männliche Soldaten gleich.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1993 hat der Antragsteller auf Anfrage klargestellt, daß dieses Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen werden soll.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat diesen Antrag mit Schreiben vom 7. September 1993 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß auf Grund der ZDv 10/5 männliche Sanitätssoldaten im Gegensatz zu den weiblichen Soldaten im Sanitätsdienst, obwohl sie denselben Dienst verrichteten, keine langen Haare tragen dürften. Dieser Unterschied sei nicht gerechtfertigt. Die männlichen Soldaten mit gleichen Funktionen müßten deshalb in gleicher Weise von den Beschränkungen bei der Haartracht ausgenommen werden, wie sie sonst bei männlichen Soldaten vorgeschrieben seien. Auch bei Männern sei das Tragen langer Haare gesellschaftlich respektiert. Lange Haare zu tragen, sei kein besonderer Ausdruck von Weiblichkeit. Über Jahrhunderte hinweg sei es sogar ein Zeichen von Männlichkeit gewesen. Es gebe Kurzhaarschnitte für Frauen, die die Weiblichkeit besonders betonten. Nach dem Gleichheitssatz dürfe auch männlichen Soldaten im Sanitätsdienst das Tragen langer Haare nur dann verboten werden, wenn dadurch der vorschriftsmäßige Sitz der militärischen Kopfbedeckung behindert würde. Das äußere Erscheinungsbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit werde nicht gefährdet, wenn die langen Haare der Soldaten gepflegt seien. Andere dienstliche oder hygienische Gründe stünden einer solchen Haartracht männlicher Sanitätssoldaten ebensowenig entgegen wie bei weiblichen Sanitätssoldaten.
Einen förmlichen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Regelung in der ZDv 10/5, wonach weiblichen Soldaten das Tragen langer Haare erlaubt sei, sofern die Haartracht den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindere, männliche Soldaten von dieser Ausnahmeregelung jedoch ausgenommen seien, stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes dar; denn die Differenzierung beruhe auf sachlichen Erwägungen. Eine Gleichsetzung unvergleichbarer Tatbestände sei nicht Norminhalt des Art. 3 GG. Dazu zähle auch das geschlechtsspezifische Individual- und Sozialverhalten. Das Tragen langer Haare sei schon immer ein besonderer Ausdruck von Weiblichkeit gewesen. Obwohl inzwischen auch bei Männern das Tragen langer Haare gesellschaftlich respektiert werde, sei dies doch primär der Ausdruck modischen Zeitgeistes und entspreche nicht, wie bei den Frauen, einem geschlechtsbedingten psychischen Bedürfnis, auf diese Weise die Zugehörigkeit zum eigenen Geschlecht zu betonen. Eine einheitliche Regelung der Haartracht von Männern und Frauen würde deshalb ihrer geschlechtsspezifischen Lebenssituation nicht gerecht. Davon abgesehen würden Soldaten des Sanitätsdienstes mehr als Soldaten anderer Truppengattungen der Bundeswehr truppengattungsübergreifend eingesetzt und müßten mit Kameraden anderer Truppengattungen zusammenarbeiten. Deshalb würden zum einen Disziplin und Ordnung, ein entspanntes Klima und die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb der Bundeswehr, zum anderen dasäußere Erscheinungsbild der Truppe, deren Ansehen und das in sie gesetzte Vertrauen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt, wenn für Sanitätssoldaten andere Regelungen gelten würden als für andere männliche Soldaten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 227/93 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller wendet sich mit diesem Antrag dagegen, daß nach der Regelung in der Nr. 503 ZDv 10/5 (Innendienstordnung für die Bundeswehr) auf ihn als männlichen Sanitätssoldaten nicht die Haartrachtbestimmungen für weibliche Soldaten, sondern diejenigen für alle anderen männlichen Soldaten angewandt werden. Er beruft sich dazu auf Art. 3 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind.
Dieser Rechtsgrundsatz hat indessen nicht die vom Antragsteller beanspruchte Rechtsfolge.
Nach der Nr. 503 ZDv 10/5 besteht ein Unterschied in der Regelung der Haartracht zwischen männlichen und weiblichen Soldaten. Während danach das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein muß, daß dadurch der vorschriftsmäßige Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindert wird und außerdem das Haar so kurz zu tragen ist, daß Augen und Ohren nicht bedeckt und weder Uniform- noch Hemdkragen bei aufrechter Haltung berührt werden, besteht bei der Haartracht weiblicher Soldaten lediglich die Einschränkung, daß diese den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern darf.
Einschränkungen bei der Haar- und Barttracht männlicher Soldaten aller Laufbahnen hat der Senat wiederholt für rechtlich zulässig erachtet. Zu der Regelung im Erlaß vom 13. Mai 1972, die später in die ZDv 10/5, Änderung 15, als Nr. 503 aufgenommen worden ist, hat er ausgeführt, daß das den Soldaten auferlegte Verbot, lange Haare zu tragen, weder die Menschenwürde (auf deren Beachtung jeder Soldat nach Art. 1 GG i.V.m. § 6 SG Anspruch hat) noch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch schließlich das Grundrecht des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletze (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 -<BVerwGE 46, 1>). Die den Soldaten durch die Haartrachtbestimmungen vorgeschriebenen Einschränkungen seien vielmehr durch ihren Zweck - Schutz vor Unfallgefahren, Vermeidung von Funktionsbehinderungen im militärischen Einsatz - allgemein gerechtfertigt. Diese Auffassung hat. der Senat mit Beschlüssen vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 <NZWehrr 1992, 72> und BVerwG 1 WB 50.91 - auch nach Änderung der Regelungen über die Haar- und Barttracht in Nr. 503 ZDv 10/5 für männliche Soldaten aufrechterhalten und dazu weiter ausgeführt, daß sich aus den abweichenden Regelungen für weibliche Soldaten in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes für männliche Soldaten außerhalb dieser Laufbahnen, in denen Frauen nicht eingesetzt würden, keine Ansprüche aus dem Gleichheitssatz ergäben. Über die Frage, ob männliche Soldaten des Sanitäts- und Militärmusikdienstes bei der Haartracht Anspruch auf Gleichbehandlung mit den dort verwendeten weiblichen Soldaten haben, ist nicht entschieden worden.
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß es allgemein rechtlich zulässig ist, Soldaten Einschränkungen bei der Haartracht, wie sie die Nr. 503 ZDv 10/5 vorsieht, aufzuerlegen.
Der Antrag richtet sich im übrigen nicht dagegen, daß es für die männlichen Soldaten der Bundeswehr allgemein solche Einschränkungen gibt. Auch beansprucht der Antragsteller eine Ausnahme von der allgemeinen Haartrachtregelung für männliche Soldaten nicht auf Grund von Art. 1 oder 2 GG. Der Antrag zielt im Gegenteil ausdrücklich darauf ab, die für weibliche Soldaten in der Laufbahn des Sanitätsdienstes bestehenden großzügigeren Haartrachtregelungen auch auf die männlichen Soldaten derselben Laufbahn zu erstrecken.
Der Antragsteller rügt somit, daß der BMVg für männliche Soldaten des Sanitätsdienstes keine der Regelung für weibliche Sanitätssoldaten entsprechende, von der allgemeinen Haartrachtregelung für männliche Soldaten der Bundeswehr abweichende Haartrachtbestimmung erlassen hat, sondern insoweit untätig geblieben ist. Die Haartrachtregelung für Frauen in der Bundeswehr stellt sich als spezielle Regelung für einen besonderen Personenkreis im Verhältnis zu den allgemeinen Haartrachtbestimmungen für Soldaten dar. Das folgt aus ihrer Entstehungsgeschichte und dem außerordentlich geringen Frauenanteil im Personalbestand der Streitkräfte. Die Soldatenlaufbahn wurde Frauen erst lange nach der Einrichtung der Bundeswehr eröffnet, und zwar zunächst nur in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 8. September 1975 (BGBl I S. 2478) mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, dann allgemein in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes durch die Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2942) mit Wirkung vom 29. Dezember 1990. Erst im Anschluß daran kam es zur Ergänzung der Nr. 503 ZDv 10/5 durch die besonderen Bestimmungen über die Haartracht der weiblichen Soldaten. Die Regelung der Haar- und Barttracht für männliche Soldaten blieb unverändert bestehen.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (so BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147 - <BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135]>). Das gilt aber nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß die Beachtung bei einer allgemeinen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (so BVerfG Beschluß vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - <BVerfGE 9, 124 [130]>). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, hier des BMVg, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muß die Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Ansehung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, ist stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll, festzustellen (so BVerfG Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 - <BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] [157]>).
Der Gleichheitssatz hindert den Regelungsgeber nicht daran, unter gewissen Bedingungen besondere Regelungen für bestimmte Sachverhalte zu schaffen. Es ist zwar denkbar, daß die Nichtausdehnung solcher Regelungen auf Vergleichsfälle verfassungswidrig ist (so BVerfG Beschluß vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - <BVerfGE 9, 338 [342]>). Niemand kann aber allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (so BVerfG Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvL 31/76] [208]>).
Bei der Überprüfung, ob es im Sinne des Gleichheitssatzes, orientiert am Gerechtigkeitsgedanken, schlechterdings unvertretbar war, die Gruppe des Antragstellers der Gruppe der aus seiner Sicht Begünstigten nicht gleichzustellen, ist entscheidend auf die Motive und die Zielsetzung des Regelungsgebers abzustellen (vgl. BVerfG Urteile vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 - <BVerfGE 13, 331 [343]>, vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 - <BVerfGE 36, 321 [337, 340]> und Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [209]>). Der BMVg hat die Regelung, deren Erstreckung auf sich selbst der Antragsteller beansprucht, deshalb geschaffen, weil er der Auffassung war und ist, daß Frauen das Tragen langer Haare als besonderen Ausdruck von Weiblichkeit empfänden, d.h. der Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes einschließlich der Möglichkeit, die Haare ohne Rücksicht auf Schwankungen der jeweiligen Mode mehr oder weniger lang zu tragen, allgemein und regelmäßig weit größere, grundlegende Bedeutung beimessen.
War aber dieser geschlechtsbezogene vermeintliche oder wirkliche Unterschied zwischen Mann und Frau das Motiv des BMVg für die Regelung, so kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht auf den Gleichheitssatz berufen, weil er männlichen Geschlechts ist. Die Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei der besonderen Dienstkleidung der weiblichen Soldaten. Es liegt auf der Hand, daß männliche Soldaten nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz beanspruchen können, alle ausdrücklich für Soldatinnen vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen.
Auf die vom BMVg ergänzend angeführten Gründe dafür, die Sonderregelung nicht gleichwohl auch auf männliche Sanitätssoldaten zu erstrecken (Befürchtungen für den Zusammenhalt. und die Kameradschaft in der Truppe bei unterschiedlicher Behandlung männlicher Soldaten und für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit bei uneinheitlichem äußeren Erscheinungsbild der männlichen Soldaten), kommt es nicht mehr an; denn diese Überlegungen waren kein Motiv für die unterschiedliche Regelung, sondern sind im Verlauf dieses Verfahrens für den Fall angestellt worden, daß der Senat zu der Auffassung gelangen würde, der Gleichheitssatz erfordere die Gleichbehandlung des Antragstellers mit weiblichen Soldaten vom Grundsatz her. Das ist indes nicht der Fall.
Es bedarf keiner Überprüfung und Entscheidung, ob die für die weiblichen Soldaten vorgesehenen Haartrachtbestimmungen sachlich zwingend geboten waren; denn der Antragsteller greift die Regelung für weibliche Soldaten als solche nicht an - ganz abgesehen davon, ob dies rechtlich überhaupt möglich wäre -, sondern stützt seinen Antrag im Gegenteil entscheidend auf deren rechtlich einwandfreien Bestand und beansprucht auf dieser Grundlage deren Erstreckung auf sich selbst.
Demnach ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die dafür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wehrl
Dr. Bosch
Dannemann
Bähr