Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1994, Az.: BVerwG 1 B 17/94
Ausländer; Entwicklungsland; Ehegatte in Deutschland; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Verlängerungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 17/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 19.10.1993 - 10 B 93.448
- üVG München 16.12.1992 - M 7 K 92.1324
Rechtsgrundlage
- § 19 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1994, 933-935 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 186 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist einer Ausländerin aus einem Entwicklungsland, deren ebenfalls ausländischer Ehemann in Deutschland ein Studium absolviert, unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt worden, so kann sie nach Scheidung der Ehe und Aufgabe ihres Studiums selbst dann nicht deren Verlängerung gem. § 19 AuslG 1990 beanspruchen, wenn mit der Aufenthaltserlaubnis zugleich den Eheleuten die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft während der Ausbildung ermöglicht werden sollte.