Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1994, Az.: BVerwG 7 NB 6/93
Kernbereichsverletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie durch rein tatsächliche Auswirkungen der Verlagerung von Verwaltungsaufgaben; Vereinbarkeit der Ämterverfassung mit Art. 28 Abs. 2 GG; Anforderungen an den Erlass einer Ämterverfassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 NB 6/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 16.03.1993 - AZ: 4 K 1/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 47 Abs. 7 VwGO
- Art. 9 des Einigungsvertrags
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die antragstellende Gemeinde wendet sich im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen die Gültigkeit einer Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit der sie einem Amt zugeordnet worden ist. Ihr Normenkontrollantrag ist vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Auch die Beschwerde, mit der die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 7 VwGO die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht brauchte die Sache nicht aus den von der Antragstellerin genannten Gründen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Antragstellerin mißt der Sache mit der Begründung grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bei, der Antragsgegner sei während der im Einigungsvertrag angeordneten Fortgeltung des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255) rechtlich gehindert gewesen, die Gemeinden des Landes zu Ämtern zusammenzufassen. Denn dieses Gesetz habe in den neuen Bundesländern als (partielles) Bundesrecht fortgegolten, das der Ablösung durch eine Kommunalverfassung oder eine Gemeindeordnung des Landes bedurft habe. Erst auf der Grundlage dieses neugeschaffenen Landesrechts habe der Antragsgegner im Land die Ämterverfassung einführen dürfen. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Das Kommunalverfassungsgesetz der DDR gehört zu dem in der Anlage II zum Einigungsvertrag (Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt I) aufgeführten Recht der ehemaligen DDR, das durch Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrags in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übernommen wurde. Dieses Recht gilt nach Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrags unter den dort genannten, an die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes anknüpfenden Voraussetzungen als Bundesrecht, im übrigen als Landesrecht fort. Da das Kommunalverfassungsgesetz der DDR keinen Gegenstand der Bundesgesetzgebung betrifft, blieb es als Landesrecht in Kraft. Es durfte daher von den Gesetzgebern der neuen Bundesländer ohne weiteres - wie mit dem Erlaß der Amtsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 1992 (GVOBl S. 187) geschehen - durch anderes Landesrecht ergänzt oder abgeändert werden. Die übereinstimmende Geltung des übernommenen Rechts im gesamten Beitrittsgebiet reicht nach dem Gesagten für dessen Qualität als Bundesrecht nicht aus. Ebensowenig stellt Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrags auf den von der Antragstellerin für maßgeblich erachteten Umstand ab, daß das Gesetz durch die erste freigewählte Volkskammer erlassen worden ist. Das alles ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag und bedurfte daher keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht deshalb zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, weil zu klären gewesen wäre, "ob eine Kernbereichsverletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie auch durch rein tatsächliche Auswirkungen, die eine Verlagerung der Verwaltungsaufgaben von amtsangehörigen Gemeinden auf die Ämter mit sich bringt, möglich ist". Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt, daß die in der Amtsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern angeordnete Einrichtung von Ämtern zwar das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in mehrfacher Weise berühre, aber nicht in seinem Kernbereich verletze. Dabei hat es auch die tatsächlichen Auswirkungen der getroffenen Regelungen in den Blick genommen. Sein Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die vom Antragsgegner zum Vorbild genommene Ämterverfassung des Landes Schleswig-Holstein auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 GGüberprüft und eine wesentliche Einschränkung der gemeindlichen Hoheitsrechte ausdrücklich verneint hat (BVerfGE 52, 95 [117]). Der beschließende Senat hat sich in seinem Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG 7 B 134.71 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24) ebenso geäußert. Die Antragstellerin setzt dem lediglich eine abweichende Bewertung entgegen, ohne daß sich hieraus ein weiterer Klärungsbedarf ergäbe.
Die Antragstellerin wirft ferner die als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf, ob der Landesgesetzgeber nach Art. 28 Abs. 2 GG schon aus vertretbaren Erwägungen eine Ämterverfassung einführen dürfe oder ob dies nur unter der Voraussetzung zulässig sei, daß anders eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet wäre. Auch wegen dieser Frage brauchte das Oberverwaltungsgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Denn es hat die Einführung der umstrittenen Ämterverfassung mit der - nach seiner Ansicht zutreffenden - Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, daß eine Vielzahl von Gemeinden im Lande Mecklenburg-Vorpommern, nämlich über 90 v.H., eine Größe unter 2.500 Einwohnern habe und daß Gemeinden dieser Größe ohne die Unterstützung durch Ämter nicht in der Lage seien, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage stellte sich dem Oberverwaltungsgericht demnach nicht.
Ebensowenig bedurfte es einer grundsätzlichen Klärung der Frage, "ob der Landesgesetzgeber die durch das Kommunalverfassungsgesetz geschaffene besondere Situation hätte in seine Abwägung mit einbeziehen müssen". Wie bereits dargelegt, schloß das fortgeltende Kommunalverfassungsgesetz der DDR seine Ergänzung und Abänderung durch eine Amtsordnung nicht aus. Auch der Umstand, daß die Gemeinden erst kurz zuvor durch dieses Gesetz mit dem Recht zur Selbstverwaltung ausgestattet worden waren, konnte den Landesgesetzgeber nicht an der gerade um der Funktionsfähigkeit ihrer Verwaltung willen gebotenen Einführung der Ämterverfassung hindern.
Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen müssen, "ob § 117 Abs. 4 VwGO gebietet, daß den Beteiligten das vollständig abgefaßte Urteil oder zumindest die Urteilsformel innerhalb von fünf Monaten nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellt wird". Wie sich aus den vom Oberverwaltungsgericht übersandten Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt, ist die von den Richtern unterschriebene Urteilsformel gut zwei Wochen nach der ohne Verkündung einer Entscheidung abgeschlossenen mündlichen Verhandlung am 16. März 1993, nämlich am 1. April 1993, zur Geschäftsstelle gelangt und an demselben Tage dem Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses telefonisch bekanntgegeben worden. Damit war das Urteil wirksam und eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr möglich. Ob dem Oberverwaltungsgericht, wie die Antragstellerin meint, bei der nachfolgenden Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten Verfahrensfehler unterlaufen sind, bedarf auch deshalb keiner Prüfung, weil die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht der Rüge solcher Fehler dient (BVerwGE 81, 139 [141]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert