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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 7 C 34/93

Streitwert; Registerbeschleunigung; Vermögenszuordnung; Rückübertragung; Anwendbarkeit; Vorbehalt der Rückübertragung; Umwandlung; Eigentum der Treuhandanstalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 34/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 04.06.1993 - 3 A 9.93

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 301 - 310
  • DÖV 1994, 731-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • LKV 1994, 259
  • NJ 1994, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A54 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 822-825 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die kostenrechtliche Vorschrift des § 6 III VZOG ist nicht anzuwenden in Klageverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes anhängig geworden sind, und in Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist.

2. Die Rückübertragung eines Sportstättengrundstücks an eine Gemeinde wird dadurch, daß die von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile der Grundstückseigentümerin an einen privaten Dritten übertragen wurden, nicht ausgeschlossen, wenn die Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung des Vermögensgegenstandes erfolgt ist.

3. Der Restitution ehemaligen volkseigenen Vermögens an eine Gemeinde steht nicht entgegen, daß der Vermögensgegenstand im Wege der Umwandlung in das Eigentum eines Treuhandunternehmens übergegangen ist.

Tatbestand:

1

I. Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines 1.627 qm großen, an der alten Spree gelegenen Sportstättengrundstücks in Berlin-Köpenick an den Beigeladenen. Das Grundstück war im Jahre 1931 in das Eigentum der Stadtgemeinde Berlin gelangt. 1961 wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war seit 1964 der Rechtsvorgänger der Klägerin, der mit Wirkung vom 29. Juni 1990 in die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde. Genutzt wurde das Grundstück seit den 20er Jahren von einem Kanu-Sportverein, der 1964 von einer Betriebssportgemeinschaft übernommen wurde.

2

Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 übertrug die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile an die Klägerin der F. C. Stiftung und der C. Grundstücks-GmbH. Der Bemessung des Kaufpreises von 15,5 Mio. DM lag die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 zugrunde. Sie weist das streitbefangene Grundstück mit einem Wert von 1 DM aus.

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Bereits im Januar 1991 hatte der Beigeladene bei der Präsidentin der Treuhandanstalt beantragt, ihm das Grundstück als Verwaltungsvermögen zur weiteren Nutzung für sportliche Zwecke zu übertragen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 stellte er seinen Antrag auf Rückübertragung als Finanzvermögen um. Durch Bescheid vom 26. November 1991 erkannte die Beklagte dem Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück nebst baulichen Anlagen und zugehörigem Inventar zu. Zur Begründung heißt es, die Vermögenswerte stünden dem Beigeladenen hinsichtlich des geltend gemachten Restitutionsanspruchs aufgrund dokumentarisch nachgewiesener Stellung als Voreigentümer sowie auch als Verwaltungsvermögen aufgrund nachgewiesener kommunaler Nutzung zu.

4

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Juni 1993 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Für die Rückübertragung gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens habe die Präsidentin der Treuhandanstalt nicht mehr feststellen dürfen, nachdem das Vermögen durch Veräußerung der Geschäftsanteile privatisiert worden sei. Ferner fehle es an den materiellrechtlichen Zuordnungsvoraussetzungen, da das Grundstück bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht mehr Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik gewesen, sondern aufgrund der Umwandlung der ehemaligen Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes (TreuhG) bereits zum 1. Juli 1990 in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Auch ein Restitutionsanspruch sei nicht gegeben. Der Restitution unterliege nur das bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages vorhandene Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik.

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Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Beigeladene die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die Zuständigkeit der Präsidentin der Treuhandanstalt knüpfe an den Zeitpunkt an, auf den sich die Regelungen des Einigungsvertrages bezögen. Der Eigentumsübergang kraft Umwandlung habe nicht bewirkt, daß das Grundstück bereits endgültig aus dem Volkseigentum ausgegliedert worden sei. Wegen seiner Zweckbestimmung für kommunale Aufgaben sei das Sportstättengrundstück entweder gar nicht oder nur mit der aus dem Kommunalisierungsvorbehalt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG) abzuleitenden Bindungswirkung in das Vermögen der neu entstandenen Kapitalgesellschaft übergegangen. Diese Bindungswirkung müsse auch einen Privatisierungsvorgang überdauern. Der öffentlich-rechtliche Restitutionsanspruch bestehe fort, bis über den Vermögensgegenstand verfügt werde.

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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Das Sportstättengrundstück habe nicht kommunalen Aufgaben gedient, sondern sei "integrierter Bestandteil" des Rechtsvorgängers der Klägerin gewesen. Im Zeitpunkt der Privatisierung habe sie mit einer Kommunalisierung des Grundstücks nicht gerechnet. Es treffe nicht zu, daß das Grundstück wegen eines zu erwartenden Antrags des Beigeladenen auf Zuordnung oder Restitution in der DM-Eröffnungsbilanz mit dem Erinnerungswert von 1 DM ausgewiesen worden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des geschätzten Verkehrswerts des Grundstücks von 500 000 DM beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die Revision bereits vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes eingelegt worden ist, ist der durch dessen Art. 16 Nr. 9 eingefügte § 6 Abs. 3 VZOG auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Nach § 6 Abs. 3 VZOG werden Gerichtskosten in Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht erhoben (Satz 1) und beträgt der Gegenstandswert unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000 DM (Satz 2).

8

Allerdings ordnet die Überleitungsvorschrift des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG an, daß Art. 16 RegVBG, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt wird, auf Verfahren anzuwenden ist, in denen bei Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungbehörde ergangen ist; eine abweichende Übergangsregelung enthält Art. 16 RegVBG in bezug auf § 6 Abs. 3 VZOG nicht.

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Gleichwohl sagt Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG nichts zu der Frage aus, welches Recht für Kosten und Streitwert in Rechtsstreitigkeiten maßgeblich ist, die bereits vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 3 VZOG anhängig waren. Insbesondere ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, daß eine rückwirkende Anwendung des neuen Kostenrechts auf anhängige Verfahren dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Im Gegenteil läßt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkennen, daß die Überleitungsvorschrift nur bezweckt, das neue materielle Vermögenszuordnungsrecht auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Der spätere § 6 Abs. 3 VZOG fand zu einem Zeitpunkt in das Gesetzgebungsverfahren Eingang, als die Anwendung des geänderten Vermögenszuordnungsgesetzes in anhängigen Gerichtsverfahren nicht vorgesehen war. Erst der Rechtsausschuß des Bundestages hat die Erstreckung des Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren empfohlen, ohne sich dabei erkennbar des kostenrechtlichen Übergangsproblems bewußt zu sein (vgl. BT-Drucks. 12/5553, S. 178 und Stellungnahme des Bundesrates Nr. 85 zu Art. 16 Nr. 8, S. 203, einerseits; BT-Drucks. 12/6228, S. 108 und 113 andererseits). Hierin sowie im Blick darauf, daß das neue Recht in bezug auf die Bemessung des Gegenstandswerts nicht lediglich den schon bisher bestehenden Rahmen konkretisiert, sondern einen sich im Regelfall als drastische Verminderung darstellenden festen Gegenstandswert bestimmt, unterscheidet sich die Regelung des § 6 Abs. 3 VZOG von den entsprechenden Kostenrechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz (vgl. § 83 b Abs. 1 und 2, § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 -) auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Gerichtsverfahren anwendbar sind. Demgemäß sind im vorliegenden Fall die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes anzuwenden. Danach richtet sich die Anwendung des alten oder neuen Kostenrechts nach dem Zeitpunkt, in dem die Sache anhängig geworden oder ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.