Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 7 C 21/93
Wiedervereinigung; Kommunalisierungsauftrag; Öffentliches Finanzvermögen; Selbstverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 21/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg 06.05.1993 - 2 A 754.92 (VIZ 1994, 86)
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 Einigungsvertrag
- § 1 Abs. 1 2 TreuhG
Fundstellen
- BVerwGE 95, 295 - 301
- DÖV 1994, 735-737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 899 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, A62-A63 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 988-991 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 I 2 und 3 TreuhG bestehende Kommunalisierungsauftrag des Art. 22 I 1 EinigV bezieht sich auf dasjenige öffentliche Finanzvermögen, welches tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wird, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 II GG wahrgenommen werden.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche von 0,7 ha eines insgesamt etwa 26,3 ha großen Grundstücks in C. Rechtsträger des Grundstücks war der ehemalige volkseigene Betrieb Metalleichtbaukombinat C. Er wurde zum 1. Juli 1990 in die Beigeladene umgewandelt, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt gehalten werden. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen errichtete auf der streitbefangenen Teilfläche Anfang der 80er Jahre ein Gebäude, das er als Berufsschule zum theoretischen Unterricht für Metallberufe nutzte. Mit notariellem Vertrag vom 5. März/6. August 1991 verkaufte die Beigeladene ihren Betrieb "Infrastruktur/Service" an die Klägerin, eine Grundstücksverwertungsgesellschaft. Gegenstand des Kaufvertrages war auch das umstrittene Grundstück. Die Auflassung wurde im Vertrag nicht erklärt.
Auf Antrag des Beigeladenen vom 15. November 1991 erkannte ihm die Präsidentin der Treuhandanstalt durch Bescheid vom 9. April 1992 das Eigentum an der Grundstücksteilfläche nebst Berufsschulgebäude und Inventar wegen nachgewiesener Nutzung als Verwaltungsvermögen zu.
Diesen Bescheid hat die Klägerin angefochten und zur Klagebegründung vorgetragen: Aus dem Kaufvertrag habe sie gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem gesamten Grundstück. Da die Treuhandanstalt bei den Kaufverhandlungen mitgewirkt und den Vertrag genehmigt habe, könne sie das Berufsschulgrundstück nicht nachträglich kommunalisieren.
Durch Urteil vom 6. Mai 1993 (VIZ 1994, 86) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klägerin sei klagebefugt. Der Vermögenszuordnungsbescheid sei geeignet, sie in ihrem Recht auf Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zu verletzen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Zu Recht habe die Zuordnungsbehörde das Eigentum an der Grundstücksteilfläche mit Berufsschule dem Beigeladenen als Verwaltungsvermögen übertragen. Der Grundstücksteil habe sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 Zwecken der Berufsschulausbildung gedient, deren Träger nunmehr der Beigeladene sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg und trägt zur Begründung in der Sache vor: Der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die Präsidentin der Treuhandanstalt sei sachlich unzuständig. Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Klägerin sei unterblieben. Der angefochtene Bescheid ermangele der Rechtsgrundlage und verletze sie in ihrem Eigentumsrecht. Mit dem Übergang in das Eigentum der Beigeladenen habe das Grundstück seine Eigenschaft als öffentliches Vermögen verloren. Das Vermögen der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Betriebe unterliege nicht der Kommunalisierung. Die gesetzliche Ermächtigung für die Zuordnung solchen Vermögens sei erst durch § 7 a VZOG geschaffen worden, der im Streitfall nicht anwendbar sei. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt worden. Das Grundstück diene der Klägerin ebenso wie zuvor der Beigeladenen für die berufspraktische Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter. Es könne daher nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmens übertragen werden.
Die Beklagte hält die Klägerin für nicht klagebefugt. In der Sache verteidigt sie das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig. Die Klägerin macht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar ist der angefochtene Zuordnungsbescheid grundstücksbezogen. Das könnte darauf hindeuten, daß nur der Eigentümer sich auf ein ihm zustehendes Abwehrrecht berufen kann, während der bloß obligatorisch berechtigte Käufer auf seine Rechtsansprüche gegenüber dem Eigentümer beschränkt bleibt. Andererseits liegt im Blick auf die Eigentumsgarantie aber auch die Annahme nicht fern, daß nachträgliche Kommunalisierungen, die - wie hier - eine von der Treuhandanstalt gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag bereits eingeleitete Privatisierung unterbrechen, auch in die durch die Privatisierung begründeten vertraglichen Ansprüche eingreifen, indem sie deren Verwirklichung verhindern; dies zumal deshalb, weil diese Ansprüche gegen einen der öffentlichen Hand zuzurechnenden Eigentümer gerichtet sind, der sich bei einem staatlichen Eingriff in ihm gesetzlich zugeordnete Rechtspositionen nicht ohne weiteres in einer Situation befindet, wie sie für einen Träger des Grundrechts nach Art. 14 GG in vergleichbarer Lage typisch ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und kann daher Rechte der Klägerin nicht verletzen. Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß die Beklagte einen grundrechtlich geschützten Übereignungsanspruch des Käufers eines Treuhandunternehmens im Rahmen der Vermögenszuordnung zu berücksichtigen hat, ist die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.
a) Der Vermögenszuordnungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der Fassung, die es durch Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) erhalten hat. Danach überträgt die Präsidentin der Treuhandanstalt der Kommune auf Antrag durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Diese Vorschrift ist zwar erst nach Erlaß des angegriffenen Urteils in Kraft getreten, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht sie anzuwenden hätte, wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides befinden müßte (vgl. BVerwGE 91, 334/338 m. w. N.). Denn die genannte Vorschrift ist gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Dezember 1993 noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen war.
aa) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit beachtlichen Verfahrensrügen nicht angegriffen und deswegen für den Senat bindend sind (§ 137 VwGO), diente das Gebäude auf dem zugeordneten Grundstück sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 der berufstheoretischen Ausbildung von Lehrlingen in metallverarbeitenden Berufen. Träger der berufsbildenden Schulen in seinem Landkreis ist nach der nunmehr geltenden Rechtsordnung der Beigeladene (vgl. § 65 Abs. 2 i. V. mit § 9 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - Vorschaltgesetz - vom 11. Juli 1991, GVBl. S. 165, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992, GVBl. S. 860). Ihm obliegt die Durchführung des berufsbildenden Unterrichts als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, zu deren Wahrnehmung ihm das Berufsschulgebäude mit der umstrittenen Grundstücksfläche dient.
bb) Der Kommunalisierungstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG gilt allerdings nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VZOG). Darauf beruft sich die Klägerin im Revisionsverfahren.
Dieses neue Vorbringen der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) hindert nicht die Berücksichtigung neuer Tatsachen, die sich auf eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, BVerwGE 61, 285 (287); Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG 8 C 53.60 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 10). Indessen ergibt die dem Senat obliegende rechtliche Prüfung, daß die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nicht geeignet sind, den Ausschlußtatbestand der Betriebsnotwendigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VZOG) zu erfüllen. Folglich besteht kein Anlaß, die Sache zwecks weiterer Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der eine Zuordnung "betriebsnotwendiger" Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude ausschließende Tatbestand sagt über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, nichts aus. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung der rechtsähnlichen Vorschrift des§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG zu schließen, wonach für den Ausschluß des Restitutionsanspruchs wegen Betriebsnotwendigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung maßgeblich sind. Die Anknüpfung an den Erlaß des Zuordnungsbescheids entspricht dem übereinstimmenden Zweck beider Ausschlußtatbestände, die verhindern sollen, daß die zur Privatisierung bestimmten Treuhandunternehmen durch eine Rückübertragung oder Zuordnung von Vermögensgegenständen funktionsunfähig werden.
Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt (9. April 1992) lag der Ausschlußtatbestand schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Die Klägerin trägt vor, daß sie das Berufsschulgebäude für die Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter benötige. Ob damit dargetan ist, daß das Grundstück der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls gibt das Vorbringen nichts für die weitere Voraussetzung her, daß das Unternehmen der Klägerin durch die Übertragung des Berufsschulgrundstücks an den Beigeladenen wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung eines Unternehmens ist in erster Linie nach dem Unternehmenszweck zu beurteilen. Die Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter ist nicht Zweck des Unternehmens der Klägerin - einer Grundstücksverwertungsgesellschaft -, sondern eine Aufgabe, für deren Wahrnehmung die Klägerin nicht auf das Eigentum an dem zugeordneten Grundstücksteil angewiesen ist.
cc) Auch in formeller Hinsicht begegnet der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Treuhandanstalt mit der Begründung, die umstrittene Grundstücksfläche sei der Treuhandanstalt weder als Eigentum noch zur Verwaltung übertragen gewesen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG). Die Klägerin übersieht, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG die Zuständigkeit der Präsidentin für die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum von Treuhandunternehmen stehen, ausdrücklich bestimmt. Davon abgesehen kann eine Entscheidung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht wegen eines Zuständigkeitsmangels angefochten werden (§ 1 Abs. 7 VZOG).
Ob die Beklagte vor Erlaß des Bescheids die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG als "in Betracht kommende Berechtigte" hätte anhören müssen, wie die Klägerin meint, kann offenbleiben. Auf einer Verletzung der Anhörungspflicht kann der Zuordnungsbescheid nicht beruhen, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 46 VwVfG). Die Zuordnung von Vermögensgegenständen eines Treuhandunternehmens an eine Kommune ist nach § 10 VZOG allein an rechtliche Voraussetzungen gebunden. Diese liegen nach dem Gesagten vor. Daran hätte auch eine Anhörung der Klägerin nichts geändert.
b) Nicht entscheidungserheblich ist die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Zuordnungsbescheid bei seinem Erlaß der Rechtsgrundlage ermangelte. Verhält es sich so, ist der Mangel durch § 10 VZOG geheilt, der nach Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist. Die darin zu erblickende Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids durch die nachträglich geschaffene Rechtsgrundlage begegnet unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 10 VZOG eröffnet den Zugriff auf das Vermögen von Treuhandunternehmen nicht in weitergehendem Umfang, als dies bereits nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV vorgesehen war. Indem er die Zuordnung des umstrittenen Grundstücks rechtlich ermöglicht, aktualisiert er nur den Kommunalisierungsvorbehalt, dem das Grundstück seit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 wegen seiner Zugehörigkeit zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegt. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund folgender Erwägungen:
Die das öffentliche Finanzvermögen betreffenden Regelungen des Art. 22 EV erfassen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1993 (BVerwGE 92, 215 (218)) näher dargelegt hat, gerade auch solches volkseigene Vermögen, welches sich in der früheren Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG befand; dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV. Diese Bezugnahme ist umgekehrt aber auch für die Auslegung der genannten Bestimmungen des Treuhandgesetzes bedeutsam und prägt den in ihnen niedergelegten Kommunalisierungsauftrag, wie er vom Einigungsvertrag aufrechterhalten worden ist. Dieser Auftrag bezieht sich - erstens - auf solches Vermögen, das sich in der Hand ehemals volkseigener Betriebe befindet, deren Anteile nunmehr von der Treuhandanstalt gehalten werden. Dieses Vermögen muß - zweitens - einen besonderen Bezug zu den Kommunen aufweisen, der es rechtfertigt, die betreffenden Vermögensgegenstände gegenüber demjenigen Finanzvermögen herauszuheben, das gemäß Art. 22 Abs. 1 EV der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt. Den Kommunen zu übertragendes Finanzvermögen in diesem Sinne ist solches Vermögen, das einerseits aufgrund seiner Zuordnung zu einem Rechtssubjekt des Privatrechts kein Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV ist, andererseits aber tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wird, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden. Daraus folgt, daß nach dem Verständnis des Einigungsvertrags dasjenige öffentliche Finanzvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG den Gemeinden, Städten und Landkreisen durch Gesetz zu übertragen ist, welches in der genannten Weise kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dient. Dementsprechend sind die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes nur mit dieser Begrenzung in Kraft geblieben; das ist der Sinn der einschränkenden, auf die Art. 21 und 22 verweisenden Maßgabe in Anlage II Kapital IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag. In diesem Rahmen aktualisiert § 10 VZOG den Kommunalisierungsvorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV insoweit, als dies nicht bereits durch die mit der erwähnten Maßgabe weitergeltenden Regelungen der §§ 2 ff. KVG geschehen war. Es kann daher offenbleiben, ob die zugunsten des Beigeladenen vorgenommene Zuordnung bis zum Inkrafttreten des § 10 VZOG ihre materielle Grundlage in § 3 KVG fand, was nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht zweifelsfrei ist. Unterfällt nämlich das Berufsschulgrundstück keinem der Kommunalisierungstatbestände des § 3 KVG, so wird der streitige Zuordnungsbescheid jedenfalls durch die Vorschrift des § 10 VZOG hinreichend gerechtfertigt, die - wie soeben dargelegt - den Kommunalisierungsvorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV nicht überschreitet.