Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1994, Az.: BVerwG 1 B 33.94
Gewerbeuntersagung; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 33.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.11.1993 - AZ: 7 L 5756/92
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung.Zur Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1993 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen; sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es wird nicht einmal dargelegt, auf welchen Revisionszulassungsgrund die Beschwerde gestützt werden soll. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich lediglich entnehmen, daß der Kläger der Auffassung ist, bei der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung müsse die tatsächliche Entwicklung nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides berücksichtigt werden. Im übrigen meint der Kläger, daß die Gewerbeuntersagung eine Zerstörung seiner Existenz zur Folge habe. Selbst wenn diesen Ausführungen entnommen werden könnte, daß der Kläger den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, fehlte es an deren Darlegung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung sind seit langem revisionsgerichtlich dahin geklärt, daß derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwGE 65, 1). Ferner ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, daß die Untersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48). Weiteren Klärungsbedarf läßt die Beschwerde nicht erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Das Interesse des Klägers wird durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15.000 DM bewertet. Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung, das der Senat hier mit 10.000 DM veranschlagt (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71).
Gielen
Hahn