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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: BVerwG 1 WB 13.93

Beschwerde gegen eine Aufhebungsverfügung, gegen die Neufassung einer Beurteilung und gegen die Beurteilung; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstellung einer Sonderbeurteilung; Benachteiligungen bei der Erstellung planmäßiger Beurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 2. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Ziegaus, Oberstabsarzt Mayer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 15). Er wird derzeit als Sanitätsstabsoffizier Arzt in der Sanitätsgruppe Ulm eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde er zum Oberstabsarzt ernannt. Im Jahr 1988 war der Antragsteller im Bundeswehrkrankenhaus U. eingesetzt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1988 hob der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses Ulm als nächsthöherer Vorgesetzter die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 6. Mai 1988 (zum 31. März 1988) "gemäß ZDv 20/6 Nr. 901 auf, weil folgende Bestimmungen nicht beachtet wurden: ZDv 20/6, Nr. 614 sowie Anlage 6 I a. und b und II. 02". Die Beurteilung einschließlich der hierzu entstandenen Vorgänge wurden vernichtet, eine Erstausfertigung des Aufhebungsvermerks zur Stammakte und eine Zweitausfertigung zur Zusatzakte genommen (vgl. Aufhebungsvermerk vom 22. Juli 1988). Unter dem 22. Juli 1988 erstellte der Vorgesetzte des Antragstellers, Oberstarzt und Leitender Arzt Abteilung I Professor Dr. N., die Neufassung der Beurteilung zum 31. März 1988. In der gebundenen Beschreibung wurde dem Antragsteller zweimal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4" zuerkannt. In der freien Beschreibung wurde ihm viermal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein, Durchsetzungsvermögen, Kameradschaft und geistige Fähigkeiten). In der zum 31. März 1990 fälligen planmäßigen Beurteilung vom 23. Februar 1990, die ebenfalls von Oberstarzt Professor Dr. N. erstellt wurde, erhielt der Antragsteller in der freien Beschreibung einmal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm zweimal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein und Kameradschaft).

2

Die Beurteilung vom 22. Juli 1988 war dem Antragsteller am 29. Juli 1988, die vom 23. Februar 1990 noch am selben Tag eröffnet worden.

3

In der Beurteilung vom 12. Februar 1992 (zum 31. März 1992), die sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller als Sanitätsstabsoffizier Arzt und Truppenarzt beim Panzergrenadierbataillon ... eingesetzt war, erhielt der Antragsteller in der freien Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm dreimal der Ausprägungsgrad "B" (Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung, Kameradschaft) zuerkannt.

4

Mit Schreiben vom 10. Januar 1991 beanstandete der (damals Angehöriger 1./Panzergrenadierbataillon ...) Antragsteller gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die beiden planmäßigen Beurteilungen 1988 und 1990 und führte wörtlich aus:

"Betr.: Beförderung zum Oberstabsarzt

hier: Beurteilungen 1988 und 1990

Aus mir im Nachhinein nicht erklärlichen Gründen ist meine Beurteilung vom 06.05.88 aufgehoben worden und durch eine deutlich schlechtere Beurteilung neugefaßt (22.07.88) worden. Eine schriftliche Stellungnahme der aufhebenden Stelle ist mir damals nicht eröffnet worden (ich halte dies für einen Formfehler und bitte nachträglich um Überreichung dieser schriftlichen Stellungnahme).

In gutem Glauben daran, daß angeblich 25 von 26 abgegebenen Medizinerbeurteilungen auf Weisung des Sanitätsamtes herabgestuft wurden, habe ich die zweite Beurteilung 1988 unterschrieben. In Konsequenz dieser deutlich schlechteren zweiten Beurteilung und der in weiten Teilen wortgleichen Beurteilung von 1990, habe ich auf absehbare Zeit keinerlei Chance zum Oberstabsarzt befördert zu werden, wie ich erst jetzt erfahren habe.

Andererseits sind inzwischen alle meine Jahrgangskameraden, die mit mir in U. ausgebildet wurden und auch dort beurteilt wurden, Oberstabsarzt geworden. Gegen die Benachteiligung beschwere ich mich und bitte um die Erstellung einer außerplanmäßigen Beurteilung, wie mir auch von meinem Erstbeurteilenden, Herrn Prof. Dr. N., Oberstarzt, geraten wurde."

5

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 10. Januar 1991 gegen die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 1988, gegen die Neufassung seiner Beurteilung zum 31. März 1988 und gegen die Beurteilung vom 23. Februar 1990 gewandt hat, ist ein Verfahren beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 25.93 anhängig.

6

Den ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. Januar 1991 gestellten Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung hat der BMVg - P V 6 - mit Bescheid vom 20. Juni 1991 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Erstellung einer Sonderbeurteilung seien nicht erfüllt.

7

Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 10. März 1993 dem Senat vorgelegt.

8

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller weiterhin die Erstellung einer Sonderbeurteilung. Er verweist unter Hinweis auf seinen Sachvortrag im Verfahren BVerwG 1 WB 25.93 auf seiner Meinung nach vorliegende Benachteiligungen bei der Erstellung seiner planmäßigen Beurteilungen in den Jahren 1988 und 1990. Diese Beurteilungen und die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 1988 seien wegen formeller und materieller Fehler nichtig. Sein Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung hätte daher nicht abgelehnt werden dürfen.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Eine Sonderbeurteilung werde nur angefordert, wenn dies für eine Personalmaßnahme erforderlich werde. Dies sei bei vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlern in planmäßigen Beurteilungen nicht der Fall. Eine Sonderlage, die zu einer abweichenden Entscheidung verpflichten könnte, bestehe im Falle des Antragstellers nicht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakte Bezug genommen.

12

Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 414/91 -, die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, sowie die Akten BVerwG 1 WB 25.93 mit Beiakten haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

14

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstellung einer Sonderbeurteilung.

15

Nach Nr. 206 a ZDv 20/6 werden Sonderbeurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stelle erstellt, wenn dies für eine Personalmaßnahme erforderlich wird. Der beurteilende Vorgesetzte kann der personalbearbeitenden Stelle im begründeten Einzelfall die Anforderung einer Sonderbeurteilung vorschlagen. Danach besteht ein Anspruch des Soldaten auf Erstellung einer Sonderbeurteilung, gleichgültig aus welchem Anlaß, nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, für welche Personalmaßnahme eine Sonderbeurteilung für den Antragsteller in dem hier für sein Verpflichtungsbegehren maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aus der Sicht der personalbearbeitenden Stelle erforderlich sein sollte, da der Antragsteller zwischenzeitlich zum Oberstabsarzt befördert worden ist.

16

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Ziegaus
Mayer