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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: BVerwG 1 B 10.94

Grenze ; Beschränkung ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; weitere Beschwerde ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 10.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.10.1993 - AZ: 8 B 106.93

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen und in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision liegen nicht vor.

3

Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung "im Hinblick auf eine Beschränkung bzw. Fristsetzung der Studiendauer ausländischer Studenten, die sich ausschließlich zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten, und im weiteren im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung der Gerichte" bei. Namentlich will er die angemessene Studiendauer für die von ihm gewählte Fächerkombination "Vergleichende Musikwissenschaft, Ethnologie und Spanisch" geklärt wissen. Diese Frage rechtfertigt bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

4

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 kann eine zu Ausbildungszwecken erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn u.a. der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Aufenthaltsgewährung für eine Ausbildung liegt die Erwartung zugrunde, daß sich der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit verwirklicht, wie der beschließende Senat für das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 24 S. 18; Beschluß vom 25. Juli 1990 - BVerwG 1 B 66.90 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 39). Für die angemessene Dauer eines Hochschulstudiums sind, wie sich von selbst versteht, für das jeweilige Fachgebiet bestehende Ausbildungsvorschriften von Bedeutung. Insoweit wirft der Kläger keine dem Bundesrecht angehörende Rechtsfrage auf. Einen Anhalt für die Angemessenheit der Ausbildungsdauer bietet ferner die jeweils übliche Ausbildungszeit. Dabei ist auch den besonderen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studenten sachgerecht Rechnung zu tragen (Urteil vom 18. August 1981, a.a.O.), ebenso etwaigen Besonderheiten der gewählten Fachgebiete und ihrer Kombination sowie des konkreten Studienverlaufs. Danach bestimmt es sich im wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine angemessene Dauer der Ausbildung überschritten ist oder nicht. Die aufgeworfene Frage entzieht sich daher weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung, namentlich dann, wenn es sich wie hier um eine singuläre Fächerkombination handelt. Eine äußere Grenze ist jedoch erreicht, wenn die Ausbildung auch unter Berücksichtigung der genannten Besonderheiten eine Dauer annimmt, daß von einer sinnvollen Berufsausbildung nicht mehr gesprochen werden kann (Urteil vom 18. Dezember 1981, a.a.O.).

5

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der sich seit 23 Jahren zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhaltende Kläger keine realistische Aussicht auf einen baldigen Abschluß der angestrebten Promotion hat (Beschlußabdruck S. 8). Unter diesen Umständen führt die Auffassung, daß gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden darf, nicht auf eine grundsätzliche Problematik. Das weitere Beschwerdevorbringen des Klägers wendet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Mit einem solchen Vorbringen kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.