Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 5 C 34.91
Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät; Anschaffung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 34.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.03.1991 - AZ: 3 A 475/90
- OVG Lüneburg - 12.08.1991 - AZ: 4 L 1941/91
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 21 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 BSHG
- § 1 Regelsatzverordnung
Fundstellen
- BVerwGE 95, 145 - 149
- DVBl 1994, 1297-1298 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 107 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2844-2845 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1213 (amtl. Leitsatz)
- NZS 1994, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) umfaßt einmalige Leistungen (§ 21 Abs. 1 BSHG F. 1987) für die Anschaffung eines gebrauchten Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und
Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 1991 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. März 1991, soweit es der Klage stattgegeben hat, werden aufgehoben.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin bezog mit ihrem 1987 geborenen Sohn im März 1990 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in H. und erhielt von der Beklagten (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag, ihr eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehgerätes zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1990 ab. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1990 zurückwies: Ein Fernsehgerät gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; die Pflege von Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben seien auch heute noch in menschenwürdiger Weise mit anderen Mitteln der Kommunikation, Information und Unterhaltung möglich.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie sei berufstätig und finde nur abends Ruhe und Zeit, um etwas für ihre Allgemeinbildung zu tun. Ein Fernsehgerät sei daher für sie notwendig und zugleich das preisgünstigste Kommunikationsmittel. Sonst benötige sie eine Aufsichtsperson für ihren Sohn; dadurch entstünden zusätzliche Kosten, die sie nicht aufbringen könne. Das Verwaltungsgericht legte den Klageantrag der Klägerin dahin aus, daß sie eine Beihilfe für den Erwerb eines neuwertigen Farbfernsehgerätes begehre, und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin eine einmalige Beihilfe von 100 DM für die Anschaffung eines gebrauchten Schwarz-Weiß-Fernsehgerätes zu gewähren; imübrigen wies es die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurück:
Ein Schwarz-Weiß-Fernsehgerät zähle zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG, dessen Umfang nicht ein für allemal feststehe, sondern von den gesellschaftlichen Verhältnissen abhänge. Die Auslegung des Begriffs des "notwendigen Lebensunterhalts" habe keine soziale Adäquanz mehr, wenn sie auf einem bestimmten Niveau festgehalten werde, obwohl sich das Verhalten der Verbraucher grundlegend geändert habe. Zur Bestimmung dessen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, müsse daher auf die "Dichte" der Versorgung mit Verbrauchs- und anderen Gütern in Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen abgestellt werden. Auch bei hoher "Versorgungsdichte" sei ein bestimmter Gegenstand allerdings dann nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen, wenn er nur eine Annehmlichkeit darstelle, etwa dann, wenn der Hilfeempfänger auf den Gegenstand nicht angewiesen sei, weil er einen anderen für denselben Zweck verwenden könne und ihm dies auch zuzumuten sei, weil dessen Gebrauch z.B. nur geringen zeitlichen und körperlichen (Mehr-)Aufwand erfordere. Darum gehe es hier jedoch nicht. Da nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, auch die mit geringem Einkommen, mit Fernsehgeräten ausgestattet seien, sei es auch Sozialhilfeempfängern auf ihren Wunsch zu ermöglichen, ihre Bedürfnisse nach Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium Fernsehen zu decken, zumal gebrauchte Schwarz-Weiß-Fernsehgeräte zu sehr niedrigen Preisen gehandelt würden und nicht teurer seien als ein neues Rundfunkgerät.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt. Sie rügt eine Verletzung von § 12 BSHG und macht geltend, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff., § 21 Abs. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401, 494) ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Anschaffung eines gebrauchten Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts zu, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Ein Fernsehgerät ist zwar hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Das entspricht der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I). Das Fernsehgerät ist ein akustisch-visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben.
Die Klägerin kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine einmalige Leistung für das begehrte Fernsehgerät nicht beanspruchen, weil der vertretbare Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gemäß § 22 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (RegelsatzVO) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 562) mit den Regelsätzen abgegolten ist. Denn die Kosten für das hier umstrittene Fernsehgerät dienen der Deckung eines Regelbedarfs, der von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen umfaßt wird. Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 <216>; 91, 156 <157>; 92, 106 <107>).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 <216>; 91, 156 <157 f.>; 92, 106 <107>). Ein Fernsehgerät dient der Deckung eines solchen Regelbedarfs. Denn das Fernsehen entspringt einem allgemeinen Grundbedürfnis nach Information und Meinungsbildung zum Zeitgeschehen sowie nach kulturellen Anregungen und Unterhaltung der verschiedensten Art. Kosten, die diesen Bedarf decken, gehören deshalb ihrer Art nach zum Regelbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG,§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO.
Der Umstand, daß die Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts für sich betrachtet höher sein mögen als andere Mittel oder Formen, die Beziehungen zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, rechtfertigt es nicht, Aufwendungen für ein Fernsehgerät aus der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens herauszulösen und als einmaligen Bedarf sozialhilferechtlich zu verselbständigen. Der Normgeber hat den gegenständlichen und wertmäßigen Umfang der Bedarfsuntergruppen "Beziehungen zur Umwelt" und "Teilnahme am kulturellen Leben" in § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG (F. 1987) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RegelsatzVO nicht beschränkt. § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212<216>; 91, 156 <157>; 92, 106 <108>). Die darin liegende Geschlossenheit der Regelsätze steht der Bewilligung von einmaligen Leistungen für die Beschaffung eines Gebrauchsgegenstandes zur Deckung von Regelbedarf in den Untergruppen "Beziehungen zur Umwelt" und "Teilnahme am kulturellen Leben" entgegen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob und inwieweit diese Rechtslage (hinsichtlich der Anschaffung eines Fernsehgeräts) durch § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG in der Fassung von Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944 <951>) geändert worden ist, der bestimmt, daß einmalige Leistungen insbesondere (auch) zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt werden. Denn aus einer die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erfassenden (etwaigen) Rechtsänderung könnte jedenfalls die Klägerin in diesem Revisionsverfahren nichts für sich herleiten, weil der Gesetzgeber der Neuregelung keine rückwirkende Kraft beigemessen hat.
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis kann auch nicht auf den Einwand gestützt werden, das begehrte Fernsehgerät zähle zu der in § 12 Abs. 1 BSHG genannten Bedarfsgruppe "Hausrat" und falle als Hausrat von nicht geringem Anschaffungswert aus dem Regelbedarf heraus, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO durch die laufenden Leistungen nach Regelsätzen abgegolten werde. Ein Fernsehgerät ist nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen (a.M. VGH Kassel, NJW 1993, 550 <551>). Das folgt aus der Systematik der Vorschrift, an der sich die begriffliche Zuordnung eines vom Hilfesuchenden begehrten Gebrauchsgegenstandes auszurichten hat. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG teilt den notwendigen Lebensunterhalt in mehrere Bedarfsgruppen auf und beruht insoweit auf einer typisierenden Betrachtungsweise. Jede dieser Bedarfsgruppen bezeichnet einen wesentlichen Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Ihrer gesetzlichen Aufzählung ist nicht zu entnehmen, daß eine Bedarfsgruppe einer anderen über- oder untergeordnet ist; die am Ende der Aufzählung stehenden "persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" bilden nicht etwa eine Art Auffangposition, die einen bestimmten Gegenstand (Gebrauchsgut) nur subsidiär, d.h. nur dann erfaßt, wenn er zu keiner der übrigen Bedarfsgruppen "paßt". Der Systematik der Vorschrift entspricht es deshalb, die Zuordnung eines Gebrauchsgegenstandes zu einer der genannten Bedarfsgruppen nach der Funktion zu beurteilen, die diesen Gegenstand üblicherweise prägt; maßgebend ist der typische Gebrauchszweck. Technische Geräte, die - wie das Fernsehgerät - dazu geeignet und bestimmt sind, Beziehungen zur Umwelt herzustellen und eine Teilnahme am kulturellen Leben zu ermöglichen, fallen daher gesetzessystematisch in die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Fernsehgeräte werden zwar (auch) für einen "Haushalt" - eine Wohnung - angeschafft und stehen - wie Hausratsgegenstände - allen Haushaltsangehörigen zur Verfügung. Anders als Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dienen sie jedoch nicht hauswirtschaftlichen Zwecken im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung.
Nach alledem steht der Klägerin in Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze zum geschlossenen Regelsatzsystem (§ 22 Abs. 1 BSHG, § 1 Abs. 1 RegelsatzVO) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt kein Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Beschaffung eines gebrauchten Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts zu. Bei dieser Rechtslage braucht der Senat auf die von der Beklagten zum Gegenstand ihrer Revision gemachte Frage, ob ein Fernsehgerät "zum notwendigen Lebensunterhalt gehört", nicht einzugehen. Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht. Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines konkreten Gebrauchsgegenstandes kann bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt erst dann entscheidungserheblich werden, wenn die Kosten für die Beschaffung des begehrten Gegenstandes nicht bereits mit den Regelsatzleistungen abgegolten sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 <240>; 80, 349 <355>). Diese Rechtsprechung ist auf Fallkonstellationen zugeschnitten, in denen sich der Hilfesuchende aus bestimmten Gründen von der Umwelt fernhalten muß oder wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Behinderung ständig an die Wohnung gebunden ist, so daß ihm Kontaktaufnahmen nicht mehr möglich sind (BVerwGE, a.a.O., S. 240 bzw. 355). In einer solchen - unverändert für beachtlich zu haltenden Lage - befand sich die im streitbefangenen Zeitraum berufstätige Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel