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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 5 C 24.92

Sozialhilfe; Stationäre Hilfe; Einrichtung; Außenstelle; Selbstständiges Leben; Dezentrale Unterkunft; Betreuung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 24.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 05.04.1990 - AZ: 4 A 4270/89
OVG Niedersachsen - 12.12.1991 - AZ: 4 L 69/90

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 149 - 155
  • DÖV 1994, 1006-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 609 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hilfe nach § 72 BSHG, die die Befähigung vermitteln soll, ein selbständiges Leben zu führen, wird dann stationär i. S. des § 100 I BSHG gewährt, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängersübernimmt.

  2. 2.

    Die dezentrale Unterkunft betreuter Personen (hier Außenwohngruppe) gehört zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

  3. 3.

    Unter Einrichtung i. S. des § 100 I BSHG ist ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1969 geborene Klägerin, die an einer Entwicklungsstörung mit depressiven Verstimmungen und Angstzuständen litt, war seit November 1987 in einer "Außenstelle" des Sozialzentrums Q., Heilpädagogisches Kinder- und Jugendheim, im Rahmen der sog. "Sozialtherapeutisch orientierten Einzelbetreuung" (STEB) untergebracht. Träger des Sozialzentrums Q. ist der ... verband B. e.V. der A.. Die "Außenstelle" des Sozialzentrums Q. ist von der Stammeinrichtung mehrere Kilometer entfernt in der Stadtmitte von B. untergebracht. Die Räumlichkeiten dieser "Außenstelle" hat der Träger der Stammeinrichtung gemietet. Das Betreuungspersonal ist von diesem angestellt. Er sorgt auch für die Reinigung der allgemeinen Verkehrsräume der "Außenstelle" (Flur, Küche, Bad). Die Klägerin bewohnte ein ca. 20 qm großes Zimmer in der ersten Etage des Anwesens in einer 120 qm großen Wohnung, die sie mit weiteren Betreuten teilte. In der zweiten Etage befindet sich eine weitere vom Einrichtungsträger gemietete Wohnung, in der ein Besprechungsraum und Diensträume gelegen sind. In diesen Räumen hält sich täglich zwischen 14.00 und 20.00 Uhr ein Mitarbeiter des Sozialzentrums Q. auf. Darüber hinaus steht in den Abend- und Nachtstunden ein Mitarbeiter der Einrichtung für die Bewohner der "Außenstelle" in telefonischer Rufbereitschaft. Die Klägerin erhielt eine speziell auf sie ausgerichtete Einzelbetreuung von etwa 30 Stunden im Monat.

2

Die Kosten dieser Unterbringung hatte bis zum 25. November 1988 der Beklagte getragen. Der Antrag der Klägerin vom 13. November 1988, die Kosten auch weiterhin zu übernehmen, wurde vom Beklagten nicht beschieden.

3

Am 13. Juni 1989 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 72 BSHG durch Übernahme der Kosten ihrer Betreuung durch das Sozialzentrum Q. der Arbeiterwohlfahrt B. für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis einschließlich 1. November 1989 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

4

Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies im wesentlichen folgendermaßen begründet:

5

Die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch begründet.

6

Unstreitig stehe der Klägerin Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 BSHG zu. Dieser Anspruch richte sich gegen den Beklagten, da die Klägerin Hilfe in einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG gebraucht habe. Anstalten und Heime seien Einrichtungen, in denen persönliche und sächliche Mittel zu Zwecken u.a. von Maßnahmen der Eingliederungshilfe zusammengefaßt seien. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb seien bedingt durch die Intensität oder Dauer der zweckentsprechenden Pflege- und Eingliederungsmaßnahmen. Durch den organisatorischen, sächlichen und persönlichen Aufwand sei der Betrieb dieser Einrichtungen im allgemeinen auf Dauer mit besonders hohen Kosten verbunden, die die meisten örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht aufbringen könnten. Daher habe der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers festgelegt. Die Außenstelle eines Heimes sei eine diesem organisatorisch zugeordnete betreute Wohneinrichtung für regelmäßig mehrere Behinderte, die im Rahmen der Zweckbestimmung der Kerneinheit liege und deren Bewohner das umfassende Förderungsangebot eines Wohnheims nur in Teilbereichen benötigten. Eine räumliche Einheit sei nicht erforderlich. Das Schwergewicht sei vielmehr in der organisatorischen Einheit zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht lege bei der Auslegung der Worte "Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung" zu starkes Gewicht auf die "Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit". Den räumlichen Erfordernissen sei genügt, wenn die Räume, in denen sich der oder die Bewohner vornehmlich aufhielten, in der Sachherrschaft des Trägers der Einrichtung stünden.

7

Dementsprechend handele es sich im vorliegenen Fall um eine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 BSHG. Dem institutionellen Charakter im Hinblick auf die räumliche Einheit sei genügt. Die Wohnung, in der sich die Klägerin aufgehalten habe, sei Teil der Einrichtung "Sozialzentrum Q." und diesem organisatorisch zugeordnet. Der Sache nach handele es sich um eine Außenwohngruppe des Sozialzentrums Q., wobei dem nicht entgegenstehe, daß die räumliche Entfernung zwischen diesem Teil und der Einrichtung größer sei als in anderen Fällen. Die Klägerin sei in dem Teil der Einrichtung, in dem sie sich aufgehalten habe, intensiv betreut worden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von § 100 Abs. 1 BSHG. Die Wohnung, in der die Klägerin betreut worden sei, befinde sich nicht auf dem Stammgelände des Sozialzentrums Q. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach eine organisatorische Zuordnung ausreiche, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die räumliche Bezogenheit unerläßlich sei. Aufgrund der räumlichen Trennung könne im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen, sachlichen und räumlichen Bezogenheit der Einrichtung ausgegangen werden. Außerdem sei die Klägerin nur in einem sehr untergeordneten Umfang betreut worden.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß es sich bei der Wohnung der Klägerin nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG handele.

11

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

12

Die Beurteilung der Klage als zulässige Untätigkeitsklage steht im Ergebnis mit § 75 VwGO in Einklang. Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, war jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (hier dem 12. Dezember 1991) bezüglich des gesamten vom Klageantrag umfaßten Bedarfszeitraums (hier 1. Dezember 1988 bis 1. November 1989) verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135 <137>), ohne daß ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über den Antrag der Klägerin zu entscheiden.

13

Das Berufungsgericht, dessen Feststellung nicht umstritten ist, daß die Klägerin Hilfe nach § 72 BSHG in der hier gewährten Form benötigt habe, hat ebenfalls zu Recht entschieden, daß der Beklagte der für die Erfüllung des Anspruchs der Klägerin zuständige Sozialhilfeträger ist. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "Außenstelle" des Sozialzentrums Q., in der die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum untergebracht war, Teil einer Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG ist und daß die Klägerin dort stationär betreut worden ist; dabei kann, weil nicht entscheidungserheblich, offenbleiben, ob es sich hierbei um eine vollstationäre oder eine teilstationäre Betreuung gehandelt hat.

14

Zu Recht hat das Berufungsgericht Aufschluß über den Inhalt des Begriffs der "Einrichtung" im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG und über die rechtliche Zuordnung der "Außenstelle" des Sozialzentrums Q. zu diesem Begriff weder im Heimbegriff des Heimgesetzes noch in der den Einrichtungsbegriff gerade selbst voraussetzenden (Kostenerstattungs-)Regelung des § 103 Abs. 2 BSHG gesucht. Zur begrifflichen Klärung ist hier ausschließlich auf Bedeutung, Sinn und Zweck des § 100 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen. Dies ist in dem angegriffenen Urteil ohne Verstoß gegen Bundesrecht geschehen.

15

Die vom Berufungsgericht so bezeichnete "Außenwohngruppe" (zu diesem Begriff siehe z.B. die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 12. März 1987 - abgedruckt in ZfF 1988, 78 <79>) trug die für die Anwendung des§ 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG erforderlichen Merkmale einer "Einrichtung". Dies gilt insbesondere - das Oberverwaltungsgericht nimmt insoweit zu Unrecht an, es weiche von der Rechtsprechung des Senats ab - auch hinsichtlich der "Bindung an das Räumliche" und des daraus folgenden Erfordernisses einer "Aufnahme in ein Gebäude oder in irgendeine andere Räumlichkeit". Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 48, 228<230 f.>) zum Begriff der "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, die sich auf den gleichlautenden Begriff in Nr. 5 ohne weiteres übertragen läßt, setzt eine "Einrichtung" persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus und ist deshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerläßlich. Damit ist allerdings nicht gemeint, daß die organisatorische Zusammenfassung sich auch in räumlicher Hinsicht gewissermaßen "unter einem Dach" befinden müsse. Der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG ist vielmehr funktional zu verstehen. "Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.

16

Deshalb ist auch eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem Begriff der Einrichtung vereinbar und steht dem selbst eine größere Entfernung zwischen Räumlichkeiten der Einrichtung und ihrer "Zentrale" nicht entgegen. Damit bei einer dezentralen Unterkunft der betreuten Personen von Räumlichkeiten "der" Einrichtung gesprochen werden kann, genügt es, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.

17

Dies ist bei den der Klägerin vom Sozialzentrum Q. bereitgestellten Räumlichkeiten der Fall. Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und an den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, sind die von der Klägerin teils allein, teils in Mitnutzung mit den übrigen Mitgliedern der "Außenwohngruppe" bewohnten Räumlichkeiten organisatorisch dem Sozialzentrum Q. zugeordnet, dessen Träger, der Bezirksverband B. e.V. der Arbeiterwohlfahrt, sie gemietet und für Zwecke seines Projekts einer sozialtherapeutisch orientierten Einzelbetreuung den wechselnden Mitgliedern der Wohngruppe zur Nutzung überlassen hat. Das ist mit der Aufnahme des jeweils zu Betreuenden in dieses Projekt verknüpft. Auch der Aufenthalt und Verbleib der Klägerin in der Wohngruppe unterstanden demgemäß den Zielen des Projekts. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die zwischen "Zentrale" und "Außenstelle" bestehende räumliche Entfernung einer organisatorischen Einbeziehung der "Außenstelle" in den Betrieb des Sozialzentrums hinderlich und die Bezeichnung als "Außenstelle" deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte.

18

Auch das Merkmal des "Stationären" liegt vor. Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung dieses Merkmal erfüllt, läßt sich nicht abstrakt und generell beantworten, hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. In einem Fall der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule hat der Senat für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung abgestellt und im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung betont, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen müsse, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden trage, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befinde (BVerwGE 40, 228 <231>). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Hilfe nach § 72 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die nach dem Konzept der Einrichtung dem Hilfeempfänger die Befähigung vermitteln soll, ein selbständiges Leben zu führen. Eine solche Hilfe in einer Einrichtung setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Hilfe haben soll, voraus, daß der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängersübernimmt. Diese Verantwortung muß auch dann wahrgenommen werden, wenn nach dem Therapiekonzept aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbständigkeit des Hilfeempfängers zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rükken. Ohne eine die Entwicklung des Hilfeempfängers begleitende Kontrolle, die auch bei Gelegenheit therapeutischer Einzelmaßnahmen ausgeübt werden kann, ist eine derartige Verantwortung nicht möglich. Neben Therapiemaßnahmen muß deshalb die dem jeweiligen Hilfefall angemessene Beobachtung des Hilfeempfängers und seiner am Hilfeziel orientierten Entwicklung treten.

19

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Sozialzentrum Q. stationär betreut worden: Ihre Aufnahme in die "Außenstelle" des Sozialzentrums war nicht auf das Zurverfügungstellen einer Unterkunft, die ihr dort zuteil gewordene Hilfe nicht auf bloß ambulante Betreuungsleistungen beschränkt. Die Klägerin war in der vom Sozialzentrum eingerichteten "Außenwohngruppe" nach einem Konzept untergebracht, das eine sozialtherapeutisch begleitete Wohnsituation bei regelmäßiger, wenn auch unterschiedlich intensiver Betreuung durch die Mitarbeiter der Einrichtung mit dem Ziel einschloß, den Empfänger der Hilfe zu selbständiger und selbstbestimmter Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses - durch die Entlassung aus der genannten Einrichtung markierte - Therapieziel noch nicht erreicht war, lag die Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung der Klägerin beim Sozialzentrum Q., das diese Verantwortung auch durch begleitende Kontrolle wahrnahm. Dies kommt nicht nur darin zum Ausdruck, daß die Klägerin in einer vom Sozialzentrum gemieteten Wohnung und damit in Räumen der Einrichtung wohnte. Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers zeigt sich vielmehr auch darin, daß die Klägerin, wie aus der Abrechnung des Gesamtaufwands ihres Aufenthalts in der Einrichtung über einen Tagessatz folgt, die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle des Sozialzentrums erhielt.

20

Der Annahme der Gesamtverantwortung des Sozialzentrums Q. steht nicht entgegen, daß der Klägerin aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen nur während eines untergeordneten Teils des Tages zuteil wurden. Zwar bestanden die Betreuungsleistungen des Sozialzentrums in nicht unerheblichem Umfang am Tage in Ansprechbereitschaft und abends und in der Nacht in Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Einrichtung. Diese Leistungen waren aber selbst Bestandteil des vom Einrichtungsträger praktizierten Therapiekonzepts, indem sie der Klägerin den erforderlichen psychologischen Rückhalt im Prozeß des Selbständigwerdens vermitteln sollten. Darüber hinaus ergänzten sie die individuellen, gerade auf die Klägerin ausgerichteten therapeutischen Einzelmaßnahmen auch insoweit, als sie zusammen mit diesen eine weitere Voraussetzung dafür schufen, daß es dem Einrichtungsträger jederzeit möglich war, zu überwachen, ob die Klägerin im Rahmen des Therapiekonzepts die mit diesem angestrebte Entwicklung nimmt, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, in Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung korrigierend einzugreifen.

21

Hat die Klägerin damit die ihr in dem Sozialzentrum Q. gewährte Hilfe nach § 72 BSHG als stationäre Hilfe erhalten, kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 59.426 DM festgesetzt (vgl.§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel