Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1994, Az.: BVerwG 7 B 4.94
Qualifizierung des Rechtsnachfolgers einer aufgelösten Schützengesellschaft im Sinne eines "Berechtigten" nach § 2 Abs. VermG (Vermögensgesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 4.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 29.11.1993 - AZ: 1 K 289/92
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. November 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, ein im Jahre 1990 gegründeter Schützenverein, begehrt die Rückübertragung von Grundstücken, die vor ihrer Überführung in Volkseigentum zum Vermögen einer im Jahre 1946 aufgelösten Schützengesellschaft gehört haben. Die auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) gestützte Klage war erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei Rechtsnachfolger der aufgelösten Schützengesellschaft und damit - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - "Berechtigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG; der Gesetzgeber habe beim Erlaß dieser Regelung lediglich die Auflösung jüdischer Vereinigungen im Auge gehabt, "den Fall der enteigneten Vereine" jedoch übersehen; die zugunsten jüdischer Berechtigter getroffene Regelung sei deshalb analog anzuwenden; diese "Problematik der Rechtsnachfolge" habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt der Rechtssache indes nicht zu. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß der Kläger nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist. Nach dieser Regelung sind Berechtigte "natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögen von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger". Eine hier allein in Betracht zu ziehende Stellung des Klägers als "Rechtsnachfolger" der im Jahre 1946 aufgelösten Schützengesellschaft liegt nicht vor, da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - weder kraft Gesetzes noch kraft Rechtsgeschäfts oder Hoheitsakts an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft getreten ist. Ob der Kläger die Funktionsnachfolge dieser Gesellschaft angetreten hat, mag dahingestellt bleiben, da eine solche Funktionsnachfolge nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG fällt. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG unter den dort genannten Voraussetzungen mit Blick auf die Ansprüche jüdischer Berechtigter (§ 1 Abs. 6 VermG) eine Rechtsnachfolge der Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts anordnet, ist diese historisch begründete Ausnahmeregelung einer analogen Anwendung auf Vereinsauflösungen der hier vorliegenden Art nicht zugänglich. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams