Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1994, Az.: BVerwG 1 D 65/91
Dienstvergehen; Streikaufruf; Personalrat; Beauftragte; Pflichtverletzung; Bundesdisziplinaranwalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt 15.08.1991 - VI VL 23/90 (PersR 1991, 434)
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 2 BPersVG
- § 38 Abs. 2 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 70 - 80
- DVBl 1994, 1077-1079 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1996, 932
- NVwZ 1996, 74-77 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1995, 20 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestelltes beamtetes Personalratsmitglied kann durch einen an Arbeiter und Angestellte gerichteten Aufruf zum Streik in seiner Dienststelle auch dann eine disziplinar zu verfolgende innerdienstliche Pflichtverletzung begehen, wenn es unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft auftritt.
2. Der Bundesdisziplinaranwalt ist durch seine gesetzliche Aufgabenstellung nicht gehindert, die von ihm nach § 38 II BDO bestellten Beauftragten auch mit der Fertigung und Unterzeichnung von Anschuldigungsschriften zu betrauen.