Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1994, Az.: BVerwG 6 B 41.93
Kriegsdienstverweigerungssache; Ungedienter Wehrpflichtiger; Vervollständigung der Antragsunterlagen; Eintritt in Vollprüfung; Pflicht zur Zwischenberatung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 41.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz 22.03.1993 - 8 K 965/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1995, 45 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Vervollständigt ein ungedienter Wehrpflichtiger, dessen Anerkennungsbegehren vom Bundesamt für den Zivildienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG wegen unvollständiger Unterlagen (§ 2 Abs. 2 KDVG) ohne sachliche Prüfung abgelehnt worden ist, während des gerichtlichen Verfahrens seine Unterlagen, so daß seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KDVG in Betracht kommt, so begeht das Gericht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es nach der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für die verspätete Vorlage vollständiger Unterlagen ohne Zwischenberatung darüber, ob er insoweit mögliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens ausgeräumt hat, unmittelbar in den nächsten Verfahrensabschnitt einer "Vollprüfung" seines Anerkennungsbegehrens eintritt (im Anschluß u.a. an dasUrteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. März 1993 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat Erfolg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet an einem von der Beschwerde substantiiert geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG -, zuletzt in dem vom Kläger bezeichneten Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5), entschieden, daß das Verwaltungsgericht ein vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehntes Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen nach Vervollständigung der Unterlagen zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen hat; konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen; erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten (a.a.O., u.a. 1. Leitsatz). Diese aus dem materiellen Recht der Kriegsdienstverweigerung, insbesondere aus dem systematischen Aufbau des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes mit seinen verschiedenen Prüfungsschritten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren, hergeleiteten Maßstäbe haben entsprechende verfahrensrechtliche Pflichten des Verwaltungsgerichts zur Folge, so unter anderem die Pflicht, nach Vervollständigung der - im Bundesamtsverfahren noch unvollständigen - Unterlagen im gerichtlichen Verfahren das Anerkennungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen und möglichen Zweifeln als solchen im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen. Hieran hat sich zwingend eine Zwischenberatung anzuschließen, um nämlich zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die konkreten Zweifel hat ausräumen können und deshalb - insbesondere im Hinblick auf das "tragende Indiz" seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - ohne weiteres anzuerkennen ist oder ob er die Zweifel nicht hat ausräumen können, so daß alsdann eine "Vollprüfung" zulässig und geboten ist. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine - wenn auch unmittelbar aus dem materiellen Recht der Kriegsdienstverweigerung hergeleitete - Verfahrenspflicht des Gerichts, nämlich innerhalb seines Verfahrens vor Eintritt in den nächsten Verfahrensabschnitt eine Zwischenberatung durchzuführen. Die Verletzung dieser Pflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.
Das Verwaltungsgericht hat diese Pflicht im Verfahren des Klägers verletzt. Der Kläger hatte, nachdem sein Anerkennungsbegehren vom Bundesamt für den Zivildienst wegen damals noch unvollständiger Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG hatte abgelehnt werden müssen, während des gerichtlichen Verfahrens die Unterlagen vervollständigt. So hatte er auf zwölf engzeilig und handschriftlich geschriebenen Seiten die Beweggründe für seine Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, detailliert dargelegt und außerdem in der mündlichen Verhandlung ein polizeiliches Führungszeugnis vom 24. Januar 1992 vorgelegt, das er bereits im Dezember 1991 und somit noch vor der zweiten Aufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22. Januar 1992, seine Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu vervollständigen, beantragt hatte. Zu dem fehlenden Lebenslauf des Klägers war im ersten Teil seiner Vernehmung als Partei festgestellt worden, daß dies nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers, sondern auf einem Mißverständnis seines Prozeßbevollmächtigten beruhte; die insoweit fehlenden tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zu möglichen Vorstrafen des Klägers, hatte sodann das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vernehmung des Klägers als Partei getroffen. Damit waren prinzipiell die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers durch das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG gegeben.
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht schon an diesem Punkt eine (erste) Zwischenberatung - nämlich zwecks Prüfung einer ohne weiteres möglichen Anerkennung des Klägers in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KDVG - hätte durchführen müssen oder ob es in diesem Stadium des Verfahrens eine Zwischenberatung deshalb für entbehrlich halten durfte, weil der Kläger dadurch, daß er nicht schon im Bundesamtsverfahren vollständige Unterlagen vorgelegt hatte, jedenfalls den Anschein eines nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsbegehrens erweckt und insoweit möglicherweise Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet hatte. Solchen Zweifeln, wie sie jedenfalls vor der Vernehmung des Klägers als Partei aufgrund des Akteninhalts einschließlich der schriftlichen Darlegung seiner Beweggründe für seine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe begründet sein konnten, mußte das Verwaltungsgericht gegebenenfalls im eingehenderen Prüfungsverfahren gemäß §§ 9 ff. KDVG nachgehen; nur wenn es dem Kläger gelang, solche möglichen Zweifel auszuräumen, kam eine Anerkennung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KDVG ohne weitere Prüfung seiner Gewissensgründe in Betracht.
Jedenfalls nach der Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für die Nichtvorlage vollständiger Unterlagen beim Bundesamt für den Zivildienst bestand für das Verwaltungsgericht objektiv Veranlassung und somit eine entsprechende Verfahrenspflicht, eine Zwischenberatung darüber durchzuführen, ob er die möglichen Zweifel, die vor seiner Vernehmung bestanden hatten, durch das Ergebnis seiner Vernehmung ausgeräumt hatte. Der Kläger hatte nämlich im Rahmen seiner Vernehmung Tatsachen bekundet und nachgewiesen, die gegen ein nachlässiges Betreiben seines Anerkennungsbegehrens sprachen und geeignet waren, einen entsprechenden Anschein auszuräumen. So hatte sich aus dem von seinem Prozeßbevollmächtigten überreichten polizeilichen Führungszeugnis vom 24. Januar 1992 ergeben, daß er dieses bereits im Dezember 1981 und somit noch vor der zweiten Aufforderung des Bundesamts für den Zivildienst vom 22. Januar 1992, seine Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu vervollständigen, also rechtzeitig, beantragt hatte. Auch hatte sein Bevollmächtigter klargestellt, daß er es war, der den Kläger von der Vorlage eines Lebenslaufes abgehalten hatte, als sich nämlich herausstellte, daß der Kläger die Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung nicht rechtzeitig zu Papier bringen würde. Jedenfalls in Verbindung mit der ausführlichen Darstellung seiner Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung sowie mit seiner nachvollziehbaren Erklärung, warum er sich nicht in der Lage gesehen habe, diese Darstellung innerhalb der ihm vom Bundesamt für den Zivildienst gesetzten Frist zu Papier zu bringen, waren diese - dem Gericht erstmals im Rahmen der Vernehmung des Klägers als Partei bekanntgewordenen - Tatsachen geeignet, den möglichen Anschein des nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsverfahrens und damit mögliche Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auszuräumen. Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Zwischenberatung mit dem Ziel der Klärung durchzuführen, ob nach Meinung des Gerichts der Kläger die Zweifel ausgeräumt hatte, die sich aus der nicht rechtzeitigen Vorlage vollständiger Unterlagen beim Bundesamt und dem dadurch begründeten Anschein eines nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsverfahrens ergeben hatten. Erst wenn das Gericht in dieser Zwischenberatung zu der Wertung gelangte, der Kläger habe die fraglichen Zweifel nicht ausgeräumt, durfte es in den nächsten, für den Kläger belastenden Verfahrensabschnitt einer "Vollprüfung" seines Anerkennungsbegehrens eintreten.
Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht jedoch keine Zwischenberatung durchgeführt, sondern ist ausweislich der Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Partei, nachdem "die Fragen Lebenslauf und Vorstrafen" aus der Sicht des Vorsitzenden "abgehakt" waren und auch der Kläger und sein Bevollmächtigter hierzu nichts mehr zu äußern wünschten, unmittelbar zur "Vollprüfung" übergegangen (vgl. S. 14, vorletzter Absatz, der Übertragung der Tonbandaufzeichnung, Bl. 90 der VG-Akte: "Dann kommen wir zur materiellen Frage. ... Diese Prüfung müssen wir jetzt vornehmen. ..."). Damit hat das Verwaltungsgericht seine Verfahrenspflicht zur Durchführung einer Zwischenberatung verletzt (vgl. dazu das bereits angeführte Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - mit weiteren Nachweisen).
Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht in einer solchen Zwischenberatung zu der Wertung gelangt wäre, der Kläger habe diejenigen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die sich aus der nicht rechtzeitigen Vorlage vollständiger Unterlagen beim Bundesamt für den Zivildienst ergeben hatten, im Rahmen seiner Vernehmung als Partei - jedenfalls bei der gebotenen Berücksichtigung des "tragenden Indizes" seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - ausgeräumt.
Da das angefochtene Urteil nach alledem an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Ernst
Seibert