Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 3 B 78.93
Revisionszulassung zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Flächen die Feststellung beanspruchen kann, dass auf dem Pachtland eine Milch-Referenzmenge ruht, auch wenn diese nicht auf ihn übergegangen ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 78.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 06.09.1990 - 6 A 103/90
- OVG Niedersachsen - 23.08.1993 - AZ: 3 L 192/90
- nachfolgend
- BVerwG - 23.06.1995 - AZ: BVerwG 3 C 6/94
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. August 1993 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 1 hat Erfolg.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Flächen die Feststellung beanspruchen kann, daß auf dem Pachtland eine Milch-Referenzmenge ruht, auch wenn diese nicht auf ihn übergegangen ist.
van Schewick
Vallendar