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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 1 B 152.93

Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle; Nachweises von kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtskundlichen Kenntnissen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als subjektive Berufszulassungsschranke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 152.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 24.09.1991 - AZ: 3 K 4580/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1993 - AZ: 23 A 3835/91

Fundstellen

  • DoK Ber A 1994, 177-178
  • GewArch 1994, 250-251
  • NJW 1994, 3367 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 1014 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle setzt auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes bewirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige Frage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde nicht auf.

2

Der Kläger macht geltend, daß die Forderung des Nachweises von kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtskundlichen Kenntnissen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO eine am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige subjektive Berufszulassungsschranke darstelle. Darüber hinaus fehle es an einer Regelung der Einschränkung der Berufszulassung durch Gesetz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Schließlich verletze die Forderung nach einem Nachweis von Kenntnissen auf den genannten Gebieten als subjektive Berufszulassungsschranke Art. 3 Abs. 1 GG, da kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür vorliege, daß die Führung eines Handwerksbetriebs vom Nachweis dieser Kenntnisse abhängig gemacht werde, während dies bei anderen Berufen, insbesondere auch bei freien Berufen nicht gefordert werde.

3

Die damit aufgeworfene Problematik rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie läßt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht (BU S. 9) ausführt, es liege im gesetzgeberischen Ermessen und sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wegen des wichtigen Gemeinschaftsinteresses an der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und an der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der handwerksrechtlichen Berufe die fraglichen Kenntnisse nach Maßgabe handwerksrechtlicher Regelungen zu fordern (vgl. BVerfGE 13, 97 <107 ff.>). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muß (BVerwGE 13, 317 <318 f.>). Für die Meisterprüfung dürfen außer den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch die zur einwandfreien Führung eines selbständigen Handwerksbetriebes erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Grundlagenkenntnisse verlangt werden. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls bereits klargestellt (BVerfGE 13, 97 <118 f.>; BVerwGE 13, 317 <318>). Demgemäß sieht § 46 HwO, jetzt geltend in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256), die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse ausdrücklich vor. Daß diese Regelung nicht mehr wie die der genannten Rechtsprechung zugrundeliegende Vorschrift des § 41 HwO in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 17. September 1953 (BGBl I S. 1411) auf allgemeintheoretische Kenntnisse abstellt, begründet keinen erheblichen Unterschied, denn hiervon waren auch die für eine ordnungsmäßige Betriebsführung erforderlichen Rechtskenntnisse umfaßt. Es kann danach entgegen der Ansicht des Klägers keine Rede davon sein, daß es im Rahmen des § 8 Abs. 1 HwO an der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Regelung der Berufszulassung fehlte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 2 HwO, daß auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung den Nachweis des zur ordnungsmäßigen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes an Grundlagenwissen auf den genannten Gebieten voraussetzt. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die zur Ausübung der einzelnen Handwerke notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handwerksordnung im einzelnen aufzuführen.

4

Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Stellt der Gesetzgeber für die Berufsausübung subjektive Zulassungsvoraussetzungen in Form eines Befähigungsnachweises auf, so ist er durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, Berufe deswegen gleichzubehandeln, weil bei ihnen eine äußerliche Gleichheit einzelner Tätigkeitsbereiche oder Verrichtungen gegeben ist. Er darf Art und Umfang der Berufsregelung in weitem Maße nach den besonderen Verhältnissen der verschiedenen beruflichen Lebensbereiche, insbesondere nach der sozialen Struktur der in Frage stehenden Berufe differenzieren, wie durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist (BVerfGE 13, 97 <122 f.>). Wenn der Gesetzgeber zur Erhaltung und Förderung eines gesunden, leistungsstarken Handwerksstandes im gesamtwirtschaftlichen Interesse die dafür erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen aufstellt und dabei in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG den Nachweis bestimmter Kenntnisse fordert, ist er folglich daran nicht schon dann gehindert, wenn er für andere, insbesondere freie Berufe einen entsprechenden Nachweis der für die Betriebsführung nötigen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht für erforderlich erachtet und nicht verlangt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Mallmann