Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1994, Az.: BVerwG 2 B 173/93
Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Geschäftsunfähigkeit; Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 173/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 19.10.1992 - 14 K 10423/91
- VGH Mannheim 10.09.1993 - 4 S 2997/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1994, 2633-2634 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1094 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1995, 72 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Geschäftsund Handlungsunfähigen kann dadurch wirksam werden, daß der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält.
2. Wer Rechte daraus herleitet, daß ein Verwaltungsakt dem Empfänger wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast.
3. Zur Aufklärungspflicht bei geltend gemachter Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Empfängers eines Verwaltungsakts.