Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1993, Az.: BVerwG 9 C 45/92
Asylrecht; Vorverfolgung; Verfolgungsprognose; Fluchtalternative; Inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 45/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 22.03.1991 - 24 B 87.30677
- VG Ansbach 18.03.1987 - AN 17 K 86.32456
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1994, 524-526 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 662 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1994, 201-203 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 140 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Vorverfolgt ausgereist ist derjenige, dem im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.
2. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs. Die bei Anwendung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich auf beide Elemente. "Unmittelbar" und "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" drohende Verfolgung bedeuten hiernach dasselbe.
3. Am Herkunftsort eines Vorverfolgten und am Ort einer eventuellen inländischen Fluchtalternative drohende Gefahren und Nachteile dürfen, sofern sie ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind, nicht gegeneinander "aufgerechnet" werden.
4. Ob das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum gewährleistet ist, beurteilt sich nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt.