Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1993, Az.: BVerwG 7 B 206.93
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG); Rechtsstellung von Miteigentümern bei Eigentumsentzug zulasten jedenfalls eines Miteigentümers durch unlautere Machenschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 206.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 19.08.1993 - AZ: VG 2 A 623/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Grundeigentum 1994, 409
- ZOV 1994, 132
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Dezember 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. August 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, "ob § 1 Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann Anwendung findet, wenn der Anspruchsteller subjektiv von den Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschriften ausging", bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt ist, wenn unlautere Machenschaften tatsächlich vorgelegen haben. Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei solchen unlauteren Machenschaften ausgesetzt, genügt nicht, sofern die unlautere Machenschaft, wie etwa im Falle der Täuschung, nicht gerade darin liegt, daß ein Irrtum gezielt herbeigeführt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß sich die Beigeladene zu 2 bei Abschluß des Kaufvertrages am 21. November 1989 objektiv nicht mehr in einer Zwangslage befunden habe und daß die unzutreffende Annahme, sie müsse wegen der geplanten Ausreise aus der DDR ihren Miteigentumsanteil veräußern, auf einem vermeidbaren Irrtum beruhte. Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ergeben sich keine Rechtsfragen von allgemeiner, über den Einzelfall hinausweisender Bedeutung.
Die weiter aufgeworfene Frage, "ob Anspruchstellern, die ein Grundstück als Miteigentümer besaßen, dieses Grundstück auch dann zuzusprechen ist, wenn zumindest einem Miteigentümer unstreitig durch unlautere Machenschaften sein Miteigentumsanteil entzogen wurde", läßt sich gleichfalls unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne daß dafür erst ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte. Rückübertragungsberechtigter ist der Inhaber des entzogenen Vermögenswertes oder sein Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Vermögenswert ist für jeden Anteil gesondert die Berechtigung festzustellen. Daraus folgt, daß sich eine Berechtigung nicht allein daraus ergeben kann, daß ein anderer Miteigentumsanteil von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Paetow