Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1993, Az.: BVerwG 7 B 180/93
Anspruch auf Rückübereignung eines im Zuge eines Eisenbahnstreckenbaus enteigneten Grundstücks; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 180/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.03.1991 - AZ: 12 A 121/88
- OVG Schleswig-Holstein - 17.06.1993 - AZ: 1 L 232/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 268 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1749 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 782 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Aufgabe einer langjährig betriebenen Eisenbahnstrecke begründet keinen Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken, die seinerzeit für den Eisenbahnbau in Anspruch genommen worden sind.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Rückübereignung.
Sein Rechtsvorgänger war Eigentümer eines Grundstücks, das mit seinem Einverständnis und gegen eine entsprechende Entschädigung für den Bau der im Jahre 1884 planfestgestellten Eisenbahnstrecke von Bad Oldesloe nach Schwarzenbek in Anspruch genommen worden ist. Nachdem der Bahnverkehr inzwischen eingestellt und die Bahnstrecke aufgegeben worden ist, verlangt der Kläger im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens für ein Straßenbauvorhaben, für das das Grundstück nunmehr verwendet werden soll, dessen Rückübertragung. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist ebenfalls nicht begründet. Sein Vorbringen verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob der "spätere Wegfall" des Enteignungszwecks in derselben Weise einen Rückübereignungsanspruch auslöst wie die Verfehlung oder die Nichterreichung des Enteignungszwecks. So generell würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Zu entscheiden wäre vielmehr nur, ob die Aufgabe eines seinerzeit die Enteignung rechtfertigenden Vorhabens nach seiner Verwirklichung und jahrzehntelangen Nutzung einen Rückübereignungsanspruch begründen kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; denn es liegt auf der Hand, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GG unter solchen Voraussetzungen keine Rückübereignung fordert.
Der im Falle der Verfehlung oder Nichterreichung des Enteignungszwecks anerkannte Rückübereignungsanspruch beruht auf der Erwägung, daß die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum dazu dient, ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Unternehmen auszuführen. Wird das beabsichtigte Vorhaben nicht verwirklicht oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und damit auch der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand (vgl. BVerfGE 38, 175 <180 f.>[BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]). Anders verhält es sich dann, wenn die enteignete Sache dem ihr zugedachten Zweck dauerhaft zugeführt und damit das Ziel der Enteignung nachhaltig erreicht worden ist. In diesem Fall behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später entfällt. So liegt es hier; denn angesichts der langdauernden Nutzung der Eisenbahnstrecke kann kein ernsthafter Zweifel daran aufkommen, daß die die Enteignung rechtfertigende Gemeinwohlaufgabe nachhaltig verfolgt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bertrams
Kley