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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1993, Az.: BVerwG 7 NB 3/93

Nichtvorlage einer Normenkontrollsache ; Gültigkeit von Vorschriften in einer Abwassersatzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 3/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.11.1992 - AZ: 9 K 1828/92

Fundstellen

  • DVBl 1994, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 703 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1994, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1994, 392-394

Amtlicher Leitsatz

Die Gemeinde kann den Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücks in ihrer Abwassersatzung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie verpflichten, die Einhaltung der für die Anlage bestehenden Benutzungsbedingungen zu kontrollieren.

In dem Normenkontrollverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; er wendet sich im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen die Gültigkeit mehrerer Vorschriften in der Abwassersatzung der Antragsgegnerin. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht brauchte die Sache nicht aus den von der Beschwerde genannten Gründen gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2

1.

Der Antragsteller mißt der Sache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob die Gemeinde dem Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücks in der Abwassersatzung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG die Pflicht auferlegen darf, die Einhaltung der für die Anlage bestehenden Benutzungsbedingungen zu kontrollieren. Diese Frage konnte die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen, denn sie ist in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht die streitige Regelung in § 14 Abs. 1 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin über die sog. "Eigenkontrolle" des Grundstückseigentümers ähnlich wie die allgemeine polizeirechtliche Zustandshaftung auf der Erwägung, daß der Eigentümer von seiner Sachherrschaft über das Grundstück in einer Weise Gebrauch zu machen hat, die Gefahren für die Rechtsgüter anderer vermeidet. Aus diesem Grund wird ihm in der Abwassersatzung aufgegeben, durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, daß das auf dem Grundstück anfallende Abwasser entsprechend den bestehenden Benutzungsbedingungen in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Diese Verpflichtung trifft ihn auch - und gerade - in den Fällen der Besitzüberlassung an einen Dritten, weil er damit selbst die Möglichkeit einer störenden Grundstücksnutzung eröffnet hat. Die Grenzen der zulässigen Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) werden durch eine solche den Besitzwechsel überdauernde Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die störungsfreie Nutzung seines Eigentums nicht überschritten (vgl. BVerwGE 89, 138 <144>[BVerwG 18.10.1991 - 7 C 2/91]). Insbesondere ist die verlangte Kontrolle für den Grundstückseigentümer nicht etwa unzumutbar (vgl. auch Beschluß vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 54), weil er sich bei der Überlassung des Grundstücks an den Dritten entsprechende Kontrollmöglichkeiten vorbehalten kann. In welcher Weise er die Kontrolle ausübt, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen. Die Pflicht zu einer bestimmten Kontrollmaßnahme kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß hierfür ein hinreichender Anlaß besteht.

3

Aus dem zuletzt Gesagten folgt zugleich, daß die Antragsgegnerin entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht deshalb den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, weil sie die Kontrollpflicht der Grundstückseigentümer nicht von der Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers abhängig gemacht hat. Zwar liegen Kontrollmaßnahmen hauptsächlich in den Fällen der Einleitung gefahrträchtiger Abwässer nahe, insbesondere solcher aus einem Gewerbe- oder Industriebetrieb. Doch kann ein hinreichender Anlaß zur Kontrolle auch bei nichtgewerblicher Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage bestehen, so z.B. dann, wenn es bereits in der Vergangenheit zu unerlaubten Einleitungen gekommen ist. Wegen der Vielfalt der möglichen Schadensverläufe war die Antragsgegnerin verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die "Eigenkontrolle" des Grundstückseigentümers auf Gewerbegrundstücke mit gefahrträchtigen Abwässern zu beschränken, sondern durfte sie auf alle an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke erstrecken. Die getroffene Regelung wirft demnach auch unter diesem Gesichtspunkt keine klärungsbedürftigen Zweifel auf.

4

Dasselbe gilt, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergänzend auf bestimmte DIN-Normen verweist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Bezugnahme irrevisibel (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1, § 137 Abs. 1 VwGO) dahin ausgelegt, daß sie den Grundstückseigentümer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet; demgemäß hat es die DIN-Normen für unbeachtlich erklärt, soweit sie - wie vom Antragsteller geltend gemacht - in einzelnen Punkten über das allgemein Anerkannte hinausgehen sollten. Gegen die Maßgeblichkeit der anerkannten Regeln der Technik werden von der Beschwerde mit Recht keine Einwände erhoben.

5

2.

Die Beschwerde bleibt auch insoweit erfolglos, als sie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 5 und 6 sowie zu § 24 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin betrifft.

6

Nach § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung ist die Antragsgegnerin berechtigt, dem Grundstückseigentümer die Entnahme von Wasserproben an bestimmten Stellen, die Untersuchung der Proben sowie den Einbau bestimmter Meß- und Registriereinrichtungen aufzugeben. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, solche Anordnungen dürften nicht ohne konkreten Anlaß getroffen werden. Da vom Grundstück des Antragstellers lediglich häusliches Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet werde und keine Anhaltspunkte für eine satzungswidrige Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers bestünden, sei die Inanspruchnahme des Antragstellers nach § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung so wenig wahrscheinlich, daß er diese Regelung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen könne. Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers mißt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung bei. Sie wendet sich vielmehr allein gegen die zusätzlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur materiellen Gültigkeit der Regelung in § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung und wirft hierzu Fragen auf, die die Einhaltung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots betreffen. Ist - wie hier - eine Normenkontrollentscheidung in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Nichtvorlagebeschwerde nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden, daß hinsichtlich beider Begründungsteile eine Verletzung der Vorlagepflicht mit Erfolg geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 7. September 1992 - BVerwG 7 NB 2.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 85). An dieser Voraussetzung fehlt es, weil das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung nicht nur als unbegründet, sondern bereits als unzulässig beurteilt hat, ohne dabei seine Vorlagepflicht zu verletzen.

7

Ebensowenig hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Haftungsregelung in § 24 Abs. 2 der Satzung unter Verletzung seiner Vorlagepflicht zurückgewiesen. Auch insoweit hat es dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis abgesprochen; ferner hat es wiederum die Regelung zugleich als materiell unangreifbar bestätigt. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers setzt die Beschwerde die Frage entgegen, ob ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sei, "wenn zwar feststeht, daß ein bestimmter Geschehensablauf zur Anwendung der zur Überprüfung gestellten Norm zum Nachteil des Antragstellers führen wird, aber nicht prognostiziert werden kann, ob und wann ein solcher Geschehensablauf sich ereignen wird". Eine grundsätzlich bedeutsame Problematik, zu deren Klärung das Oberverwaltungsgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen, wird damit ebenfalls nicht angesprochen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag von jeder Person gestellt werden, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Hiernach muß, wenn der Nachteil des Antragstellers aus einer künftigen Anwendung der Rechtsvorschrift folgt, diese Anwendung hinreichend wahrscheinlich sein, weil anderenfalls der Eintritt des Nachteils nicht, wie zur Feststellung der Antragsbefugnis erforderlich, "in absehbarer Zeit zu erwarten" ist. Mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller eine Anwendung der Vorschrift droht, hängt von ihrem jeweiligen Inhalt ab und läßt sich nicht grundsätzlich klären. - Die übrigen Ausführungen der Beschwerde zur Haftungsvorschrift des § 24 Abs. 2 der Satzung sind sämtlich darauf gerichtet, die vom Oberverwaltungsgericht außerdem angenommene materielle Gültigkeit der Vorschrift in Frage zu stellen. Nach dem zum Erfolg einer Nichtvorlagebeschwerde bei doppelter Begründung der Normenkontrollentscheidung Gesagten kommt es hierauf nicht mehr an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams