Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1993, Az.: BVerwG 8 C 33/92
Erschließungsbeitrag; Landesrecht; Heranziehungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 33/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 23.07.1992 - 6 B 92.1119
- üVG München 11.02.1992 - M 2 K 90.3505
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1994, 903-905 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 103 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz der Aufrechterhaltung eines Straßenausbaubeitragsbescheides mit Blick auf Erschließungsbeitragsrecht gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag durch die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag ersetzt wird (hier: Veranlagung von Teilflächen eines Bahngeländes).
2. Ein Heranziehungsbescheid, der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt ist, muß gem. § 113 I 1 VwGO daraufhin überprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende Verfahrensvorschriften aus.