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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1993, Az.: BVerwG 5 C 41.91

Sozialhilfe; Pflegesatzvereinbarung; Mehrkostenvorbehalt; Ermessen; Ermessensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 17.11.1988 - AZ: 10 A 203/87
OVG Schleswig - 21.08.1991 - AZ: 5 L 198/91

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 202 - 211
  • DVBl 1994, 482-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 3027-3030 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 56 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der die Wünsche des Hilfeempfängers beschränkende Mehrkostenvorbehalt in § 3 II 3 BSHG gilt auch für die Hilfe in Einrichtungen, für die ein den in§ 93 II 2 BSHG genannten Grundsätze entsprechender Pflegesatz vereinbart worden ist.

  2. 2.

    § 93 II BSHG überläßt es nicht dem Ermessen des Sozialhilfeträgers, den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte abzulehnen, sondern schließt eine derartige Ermessensentscheidung aus.

  3. 3.

    Ein Träger der freien Wohlfahrtspflege hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 II BSHG.

  4. 4.

    Pflegesatzvereinbarungen i. S. von § 93 II BSHG sind öffentlichrechtliche Verträge.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG.

2

Der Kläger, ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, betreibt eine Einrichtung der Altenhilfe ("Wohnstift") mit 200 Betten, für die er den Abschluß einer solchen - die Gesamtanlage erfassenden - Vereinbarung mit dem beklagten Landkreis anstrebt. Den darauf gerichteten Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, daß im Landkreis kein Bedarf an weiteren Alten- und Pflegeheimplätzen für Sozialhilfeberechtigte bestehe.

3

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung, hat der Kläger u.a. geltend gemacht, dem Beklagten sei es verwehrt, Bedarfsgesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung über den Abschluß einer solchen Vereinbarung zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (ZfF 1993, 11), im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Der Kläger habe nach § 93 Abs. 2 BSHG gegen den Beklagten zwar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über den von ihm begehrten Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung. Der Beklagte habe es jedoch ohne Ermessensfehler abgelehnt, eine die gesamte Einrichtung des Klägers umfassende Pflegesatzvereinbarung mit diesem abzuschließen. Der Gesichtspunkt des fehlenden Bedarfs, auf den der Beklagte seine ablehnende Entscheidung gestützt habe, sei als Ermessenserwägung nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwendungen aus der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte des 1984 neu gefaßten § 93 Abs. 2 BSHG oder aus verfassungsrechtlichen Rechtspositionen bestünden gegen eine Bedarfsprüfung nicht. Der Beklagte habe das Fehlen eines Bedarfs an weiteren Alten- und Pflegeheimplätzen für sozialhilfeberechtigte Personen in seinem Zuständigkeitsbereich ausreichend belegt. Der Gesichtspunkt des fehlenden Bedarfs trage die ablehnende Entscheidung des Beklagten, so daß es auf die von ihm angeführten weiteren Ablehnungsgründe nicht mehr ankomme.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von § 93 Abs. 2,§ 10 BSHG in Verbindung mit Art. 3 GG rügt.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Vertreter des öffentlichen Interesses des Landes Schleswig-Holstein hält das Berufungsurteil für zutreffend.

8

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den vom Kläger begehrten Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung ermessensfehlerfrei aus Gründen eines fehlenden Bedarfs an (zusätzlichen) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte ablehnen dürfen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob der Beklagte aus den von ihm angeführten weiteren Gründen den Abschluß der vom Kläger begehrten Vereinbarung zu Recht abgelehnt hat, bedarf noch tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß für den Rechtsstreit über den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532, 1563) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten ist der erkennende Senat nicht nach § 17 a Abs. 5 GVG in der Fassung des 4. VwGO-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) enthoben. Zwar ist in dieser Vorschrift bestimmt, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Doch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, daß diese Regelung dann nicht anwendbar ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit wie hier vor dem Inkrafttreten des 4. VwGO-Änderungsgesetzes ergangen ist (BGHZ 114,1; BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - <Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 2 = NVwZ 1992, 661, 662>).

10

Für Streitigkeiten, die den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da derartige Vereinbarungen nicht zivilrechtlicher Natur sind, sondern öffentlich-rechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X) darstellen (vgl. BGHZ 116, 339 <341-347>). Diese Beurteilung rechtfertigt sich daraus, daß die Befugnis der Sozialhilfeträger zum Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen in wesentlicher Hinsicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeprägt ist. Das gilt in besonderer Weise für Pflegesatzvereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtsverbände. Solche Vereinbarungen bilden eine Form der in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I und§ 10 Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BSHG näher geregelten (institutionellen) Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege.§ 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG konkretisiert die mit dem Abschluß einer Vereinbarung verbundene Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers; § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG unterwirft die Vereinbarungen bestimmten inhaltlichen Anforderungen. In ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken lassen diese Vorschriften auf denöffentlich-rechtlichen Charakter der hier in Rede stehenden Pflegesatzvereinbarungen schließen (ebenso BGHZ a.a.O.).

11

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Kläger vom Beklagten nach § 93 Abs. 2 BSHG (nur) verlangen kann, sein Ermessen bei der Entscheidungüber den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung fehlerfrei auszuüben. Adressaten dieser Vorschrift sind zwar nicht die Träger von Einrichtungen, sondern die Sozialhilfeträger. Vor dem Hintergrund der den Sozialhilfeträgern auferlegten Pflicht, mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten (s. dazu die vorstehend genannten Hinweise), dient das den Trägern der Sozialhilfe in § 93 Abs. 2 BSHG eingeräumte Abschlußermessen aber nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben, sondern auch dem Interesse der Träger freier Einrichtungen an einer rechtlichen Verfestigung dieser Zusammenarbeit. Dieses Interesse berühren Pflegesatzvereinbarungen in mehrfacher Hinsicht. Sie erleichtern die Abrechnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe und verleihen ihren Rechtsbeziehungen eine gewisse Dauer, Berechenbarkeit und Verläßlichkeit. Außerdem bringt der Sozialhilfeträger mit dem Abschluß der Vereinbarung zum Ausdruck, daß er die Einrichtung nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) für Zwecke der Sozialhilfe für geeignet hält. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung begründen, erfüllt (vgl. BVerwGE 85, 220<222> m.w.N.).

12

Nicht zuzustimmen ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, § 93 Abs. 2 BSHG überlasse es dem Ermessen des Sozialhilfeträgers, den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Einrichtungsträger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte abzulehnen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, keine Pflegesatzvereinbarung abzuschließen, wegen der damit für den Einrichtungsträger verbundenen Unsicherheiten bei der Planung und Finanzierung seiner Einrichtung geeignet ist, das Angebot an Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte indirekt zu steuern und einem Überangebot entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat sich jedoch in§ 93 Abs. 2 BSHG selbst der Frage einer angebotssteuernden Funktion von Pflegesatzvereinbarungen angenommen und abschließend geregelt, auf welche Weise der Abschluß einer solchen Vereinbarung zur bedarfsgerechten Begrenzung des Angebots an Heimplätzen beitragen soll. Diese gesetzlichen Vorgaben lassen für die vom Berufungsgericht für zulässig gehaltene Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das Abschlußermessen des Sozialhilfeträgers keinen Raum. Das ergibt sich aus dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Zweck des § 93 Abs. 2 BSHG und aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.

13

Die Neufassung von § 93 Abs. 2 BSHG geht im wesentlichen auf einen Vorschlag des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des u.a. der Entlastung der öffentlichen Haushalte dienenden Haushaltsbegleitgesetzes 1984 zurück (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 102-104). Zur Begründung dieses Vorschlages wies der Bundesrat (a.a.O. S. 103) darauf hin, daß Länder, Kommunen und Einrichtungsträger in den letzten Jahren erhebliche Mittel aufgewendet hätten, um ein bedarfsdeckendes Netz von Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz zu schaffen, sich jedoch nunmehr - infolge zahlreicher, vielfach gewerblich motivierter Investitionsvorhaben von Einrichtungsträgern, deren Folgekosten die öffentliche Hand zu einem maßgeblichen Anteil zu tragen hätte - namentlich im stationären Bereich eine Überversorgung mit Sozialhilfeeinrichtungen abzeichne. Hierdurch würden einerseits begrüßenswerte Aktivitäten der Familien- und Nachbarschaftshilfe und der ambulanten sozialen Dienste gehemmt. Andererseits müsse längerfristig mit unzureichender Auslastung aller Einrichtungen und damit erheblichen Kostensteigerungen im Einzelfall gerechnet werden. Um "der Tendenz zur stationären Hilfe entgegenzuwirken", hat der Bundesrat nicht nur die - später Gesetz gewordenen - strengeren Anforderungen an die Verwirklichung des Wunschrechts des Hilfeempfängers in § 3 Abs. 2 BSHG (insbesondere die Verschärfung des Mehrkostenvorbehalts) und den in § 3 a BSHG statuierten Vorrang ambulanter Hilfen vorgeschlagen. Er hat vielmehr außerdem "zusätzliche Maßnahmen zur sinnvollen Begrenzung des Angebots an Sozialhilfeeinrichtungen" für erforderlich gehalten und zu diesen Maßnahmen die Regelungen in § 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG gerechnet, durch die dem Sozialhilfeträger "mehr als bisher" die Möglichkeit eingeräumt werde, auf die Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluß zu nehmen (a.a.O. S. 103; zustimmend der mitberatende Bundestags-Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drucks. 10/691, S. 33).

14

Dieses "Mehr" an Einflußnahme zur "bedarfsgerechten Begrenzung der Hilfeangebote" (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 103) wird dadurch erreicht, daß - erstens - der Träger der Sozialhilfe die Kosten der Hilfe in der Einrichtung eines anderen Trägers nurübernehmen muß, wenn mit diesem Träger (oder seinem Verband) eine Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten besteht, und daß - zweitens - diese Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen müssen. Die angebotssteuernde Wirkung, die der Gesetzgeber den in Rede stehenden Vorschriften hat beilegen wollen, besteht darin, daß sie die Errichtung und Existenz von leistungsunfähigen Einrichtungen erschweren. Stellt sich heraus, daß eine den genannten drei Grundsätzen entsprechende Vereinbarung nicht zu erreichen ist, muß der Sozialhilfeträger den Abschluß verweigern. Bei der Ermittlung eines kostendeckenden Pflegesatzes ist auch auf den Bedarf an zusätzlichen Heimplätzen abzustellen. Denn der voraussichtliche Kapazitätsausnutzungsgrad einer Einrichtung ist ein Berechnungsfaktor, der neben anderen die Gesamtkosten der Leistungserbringung beeinflußt. Einrichtungen, deren Kapazitätsausnutzungsquote wegen fehlenden Bedarfs gering ist, laufen Gefahr, Verluste zu erwirtschaften, und sind auf Dauer nicht existenzfähig. Je geringer die zu erwartende Belegungsquote (auf Dauer) sein wird, um so geringer wird auch die Leistungsfähigkeit der Einrichtung sein.

15

Weder der Wortlaut von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BSHG noch der diese Vorschriften prägende Maßnahmecharakter und die ihnen beigelegte Zielrichtung rechtfertigen dagegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Sozialhilfeträgern die Befugnis erteilt, den Abschluß einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Pflegesatzvereinbarung noch zusätzlich im Rahmen ihres Ermessens von dem Ergebnis einer Bedarfsprüfung abhängig zu machen. Vielmehr sprechen die gesetzliche Normierung der strengen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG und die ihnen beigelegte angebotssteuernde Wirkung dafür, daß der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger zu weitergehenden Maßnahmen einer "Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung" nicht hat ermächtigen wollen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 11. Juni 1985 - 4 B 265/83 -<FEVS 34, 419/423 f.>; Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat, 1992, S. 189 ff., m.w.N.; a.M. Giese, RsDE 7<1989>, 65 ff.).

16

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG Hamburg, Urteil vom 12. September 1980 - Bf I 9/79 - <FEVS 31, 404/416>; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21. August 1981 - 4 OVG B 60/81 -<FEVS 32, 282/285 f.>) die Ablehnung des Abschlusses einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG a.F. wegen Fehlens eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte für unzulässig erklärt hatten, machten die Länder Schleswig-Holstein (BR-Drucks. 256/2/82 vom 13. Juli 1982) und Niedersachsen (BR-Drucks. 293/83 vom 27. Juni 1983) im Bundesrat Vorschläge zur Änderung des § 93 Abs. 2 BSHG mit dem Ziel, den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem anderen Einrichtungsträger nicht nur an dessen Eignung und an die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern zusätzlich an das rechtliche Erfordernis eines Bedarfs zu binden. Diese Vorschläge haben im Bundesrat keine Mehrheit gefunden und sind in dieser Form auch in das Verfahren zur Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 nicht mehr eingebracht worden. Die Gesetz gewordene Fassung von § 93 Abs. 2 BSHG darf daher nicht im Sinne derÄnderungsvorschläge ausgelegt werden, die im Bundesrat gescheitert bzw. zurückgezogen worden sind.

17

Zu Unrecht leitet der Beklagte die Befugnis, im Rahmen seines Ermessens den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege mangels Bedarfs an weiteren Heimplätzen abzulehnen, aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG ab. Der Beklagte sieht in dieser Befugnis offenbar ein notwendiges Gegengewicht zu einer die Nachfrage nach Heimplätzen verstärkenden Tendenz, die er mit der aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG folgenden Verpflichtung verbindet, die Kosten der Hilfe in der Einrichtung eines anderen Trägers zu übernehmen, wenn eine Pflegesatzvereinbarung mit diesem besteht. Wie der Beklagte aber selbst einräumt, verpflichtet allein der Abschluß einer solchen Vereinbarung den Sozialhilfeträger nicht, die betreffende Einrichtung zu belegen oder für ihre Auslastung zu sorgen. Der Beklagte meint allerdings, mit dem Abschluß einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) Rechnung tragenden Pflegesatzvereinbarung werde der Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG außer Kraft gesetzt, so daß er einen Hilfesuchenden nicht mehr an eine kostengünstigere und ebenfalls zur Hilfeleistung geeignete andere Einrichtung verweisen dürfe. Diese Ansicht läßt jedoch außer acht, daß die Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, noch keine einheitlichen Pflegesätze gewährleistet. Kostenunterschiede können sich im Einzelfall aus einer Vielzahl von Faktoren je nach Alter, Größe, Ausstattung und Ausrichtung (Konzeption) einer Einrichtung ergeben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten anzustellen (vgl. BVerwGE 65, 52 <55>; 75, 343 <348>). Die Regelungen in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BSHG entbinden ihn nicht von dieser Verpflichtung, da sie die rechtlichen Voraussetzungen und Beschränkungen des individuellen Hilfeanspruchs, der das Wunschrecht des Hilfesuchenden in den Grenzen des Mehrkostenvorbehalts nach § 3 Abs. 2 BSHG mitumfaßt, unberührt lassen. Im übrigen sollen die Neufassungen von § 3 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 BSHG (sowie die Einfügung von § 3 a BSHG) durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 nach ihrem Sinn und Zweck gemeinsam "der Tendenz zur stationären Hilfe" entgegenwirken und zu einer bedarfsgerechten Begrenzung der Hilfeangebote beitragen (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 103). Mit dieser Strategie des Gesetzgebers wäre es nicht vereinbar, die Geltung des Mehrkostenvorbehalts in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf die Hilfeleistung in solchen Einrichtungen zu beschränken, für die Pflegesatzvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BSHG nicht bestehen.

18

Auch das vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1986 - VG 8 A 72.85 - (RsDE 1 <1988>, 80 <83>) geltend gemachte Argument, gegenüber Pflegesatzvereinbarungen, die den in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Grundsätzen Rechnung tragen, bleibe als im Rahmen der Ermessensausübung allein überprüfbarer sachgerechter Gesichtspunkt die Frage nach dem Bedarf der Einrichtung, überzeugt den Senat nicht. So ist es denkbar, daß die oben schon angeführten Ziele von Pflegesatzvereinbarungen, die Abrechnung zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger zu erleichtern und ihren Rechtsbeziehungen eine gewisse Dauer, Berechenbarkeit und Verläßlichkeit zu verleihen, im Einzelfall aufgrund der ihn prägenden besonderen Umstände unabhängig von der Frage, ob ein Über- oder Unterangebot an Heimplätzen im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sozialhilfeträgers besteht, nicht erreicht werden können und deshalb die Ablehnung, eine Vereinbarung zu schließen, gerechtfertigt ist. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn eine Einrichtung (etwa im Bereich der Eingliederungshilfe) auf die Deckung eines spezifischen sozialhilferechtlichen Bedarfs zugeschnitten ist und die Kosten dieser Bedarfsdeckung so stark von den Umständen des Einzelschicksals abhängen, daß ein einheitlicher kostendeckender Pflegesatz für diese Einrichtung nicht festgelegt werden kann.

19

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten läßt sich auch aus dem in § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG festgelegten Vorrang der Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber anderen (gewerblichen) Einrichtungsträgern nicht folgern, daß der Gesetzgeber es dem Ermessen der Sozialhilfeträger überlassen habe, den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege von dem Ergebnis einer Bedarfsprüfung abhängig zu machen. § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG bestimmt, mit wem der Träger der Sozialhilfe eine Pflegesatzvereinbarung abschließen soll, wenn sowohl Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als auch zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignete Einrichtungen anderer (gewerblicher) Träger vorhanden und die Träger zum Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung bereit sind. Die Vorschrift setzt eine Konkurrenzlage zwischen einem freien und einem anderen (gewerblichen) Einrichtungsträger voraus und beschränkt das Abschlußermessen des Sozialhilfeträgers zugunsten des Trägers der freien Wohlfahrtspflege. Ob der Nachrang (das Zurückstehenmüssen) des anderen Trägers (nur) aus Gründen eines fehlenden Bedarfs an weiteren Heimplätzen zu rechtfertigen ist und deshalb eine Bedarfsprüfung des Sozialhilfeträgers vorausgehen muß, kann hier offenbleiben. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten - nicht hergeleitet werden, daß der Sozialhilfeträger in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen die Vorrangregel des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG gar nicht zur Anwendung kommt und auch nicht im Streit ist, befugt sein soll, im Rahmen seines Ermessens den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege aus Bedarfsgesichtspunkten abzulehnen.

20

Soweit die Entscheidung des Beklagten, mit dem Kläger keine Pflegesatzvereinbarung abzuschließen, den Gesichtspunkt des fehlenden Bedarfs an weiteren Heimplätzen heranzieht, kann sie sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß nach § 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG die Regelung des§ 95 SGB X unberührt bleibt. Die Sozialhilfeträger haben kraft ihrer Planungsverantwortung zwar darauf hinzuwirken, daß die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), und gemeinsam mit den gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen den Bedarf zu ermitteln sowie örtliche und überörtliche Pläne über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anzustreben (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB X). Zu den Mitteln und Wegen der Planverwirklichung enthalten diese Vorschriften jedoch keine rechtliche Aussage.

21

Bleibt es nach allem dabei, daß der Beklagte die Ablehnung einer Pflegesatzvereinbarung mit dem Kläger im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nicht auf das Fehlen eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte stützen durfte, kommt es entscheidend darauf an, ob die in dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 1985 weiter angegebenen Gründe die Ablehnung tragen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen. Im fortzusetzenden Berufungsverfahren bedarf es deshalb insoweit ergänzender Ermittlungen. Das gilt insbesondere für das vom Beklagten angeführte Fehlen einer angemessenen Eigenleistung des Klägers und die im Ablehnungsschreiben erörterte Frage, ob der Anwendungsbereich der Allgemeinen Pflegesatzvereinbarung Schleswig-Holstein vom 28. Dezember 1983, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die 150 Betten im Wohnbereich (Nichtpflegebereich) der vom Kläger betriebenen Einrichtung umfaßt.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel