Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1993, Az.: BVerwG 1 WB 29/93
Wehrrecht; Versetzung; Auslandsverwendungsdauer; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 29/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 103, 4 - 9
- NVwZ 1995, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die "Vorgabe" einer bestimmten Auslandsverwendungsdauer kann dem Sinn und Zweck nach nur solche im persönlichen Bereich liegende Dispositionen schützen, die auslandsverwendungsspezifisch sind.
2. Das Ergebnis des Eignungsvergleichs unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Soweit die Vorstellungen der personalführenden Stellen vom Anforderungsprofil für den offenen Dienstposten und von der Leistungsstärke der verglichenen Soldaten nicht unvertretbar erscheinen, sind sie von den Gerichten hinzunehmen.
3. Die personalführenden Stellen müssen dem Wehrdienstgericht ihre Auswahlüberlegungen darlegen, insbesondere ob und wie sie einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen in Frage kommenden Soldaten angestellt haben.
4. Leitlinie der Prüfung, ob der versetzte Soldat konkret gebraucht wird, muß sein, daß ohne die Zuversetzung die Einsatzbereitschaft der aufnehmenden Dienststelle merklich tangiert würde und kein anderer annähernd gleich gut geeigneter Soldat für den Dienstposten eingesetzt werden kann. Bei der Beurteilung beider Fragen steht den zuständigen Stellen der übliche Beurteilungsspielraum zu.
5. Eine mit der Verkürzung der Auslandsverwendungsdauer verbundene Auswahlentscheidung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sie sich als Ausnahmefall insofern darstellt, als der versetzte Soldat nach dem Ergebnis individueller Prüfung durch die zuständigen Stellen aus deren Sicht konkret gebraucht wird.
6. Die personalführende Stelle kann ihr Ermessen dahin binden, daß die für eine Auslandsverwendung vorgesehene Verwendungsdauer nur ausnahmsweise verkürzt werden darf.
7. Die Auswahl der für die Versetzung vorgesehenen Soldaten steht im Ermessen der personalführenden Stelle.
8. Die Versetzung eines Soldaten ist nur zulässig, wenn für sie ein dienstliches Bedürfnis besteht.