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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1993, Az.: BVerwG 2 B 67.93

Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr bei der Ausübung einer Diensthandlung; Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt; Voraussetzungen einer "Diensthandlung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 67.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.01.1993 - AZ: 5 L 2634/91

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle drei Instanzen auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die Fragen,

4

ob es für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr bei der Ausübung einer Diensthandlung gemäß § 37 BeamtVG auf das Risikopotential der jeweiligen Diensthandlung generell oder jedenfalls auch auf das für den Beamten bestehende RisikoPotential dieser Diensthandlung bei abweichendem Verlauf ankommt,

5

ob allein in bezug auf einen abweichenden lebensgefährlichen Verlauf eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen abweichenden lebensgefährlichen Verlaufs maßgeblich ist oder ob für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zumindest auch eine besonders hohe Lebensgefahr bei - möglicherweise nur selten eintretendem - abweichendem Verlauf genüge,

6

wären in dieser Weise nicht klärungsbedürftig. Ohne Zweifel ist eine Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG eine vom Dienstherrn angeordnete und vom Beamten durchgeführte Dienstverrichtung, der typischerweise eine besondere, also eine, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende. Lebensgefahr inhärent ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen, die von der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind und an die das Revisionsgericht demzufolge gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO) in Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG davon ausgegangen, daß die Diensthandlung des Beamten hier das Abseilen von einem Spezialgerät zu Übungszwecken im Rahmen einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung war; bei deren Durchführung hat der Kläger einen. Unfall erlitten. Ohne. Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Anwendbarkeit des § 37. Abs. 1 BeamtVG danach entscheidend ist, ob das übungsweise Abseilen mit dem Spezialgerät eine Diensthandlung ist, die typischerweise mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden ist und bei deren Durchführung er sein Leben einsetzen muß. Danach ist die besondere Lebensgefahr ein - objektiv gegebenes - spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG, eine Dienstverrichtung, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Bd. 2, Rdnr. 7 zu § 37). Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, wird sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lassen. Dabei wird allerdings grundsätzlich davon auszugehen sein, daß vom Dienstherrn angeordnete und durchgeführte Übungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Beamten zu trainieren, typischerweise keine mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlungen sind. Entscheidend werden allerdings auch hier stets die Umstände des Einzelfalls sein. Danach läßt sich die Problematik der Lebensgefährlichkeit einer Diensthandlung nicht auf die Frage Übung oder Ernstfall reduzieren (vgl. Bl. 5 der Beschwerdeschrift).

7

Erfolglos rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ungeachtet, dessen, daß es insoweit bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung fehlt, daß und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Teil der Gründe, auf den sich die Rüge jeweils bezieht, beruht, ist im übrigen auch für den gerügten Verstoß nichts erkennbar.

8

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, daß im angefochtenen Urteil (Bl. 11 der UA) die Rede von einer Mißachtung von Verhaltensregeln durch menschliches Versagen sei, obwohl hinsichtlich einer Mißachtung von Verhaltensregeln vom Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden seien. Das Berufungsgericht hat im fraglichen Zusammenhang ausgeführt, daß eine Unfallgefahr beim Abseilen nur dann besteht, wenn es durch menschliches Versagen zu einer Mißachtung der Verhaltensregeln kommt oder wenn das Abseilgerät defekt ist. Insoweit handelt es sich in dem bezeichneten Zusammenhang um allgemein gehaltene Erwägungen des Berufungsgerichts zur möglichen Unfallursache beim Abseilen durch menschliches Versagen einerseits und der Nichteinhaltung der Vorschriften der Bedienungsanleitung andererseits, eine Verknüpfung, die ersichtlich einer inneren Logik nicht entbehrt, überdies hat die Klage. selbst - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. Bl. 2 der UA) menschliches Versagen, nämlich das reflexartige öffnen der das Bremsseil haltenden Hand des Klägers vorgetragen, was gleichzeitig das - vorschriftswidrige - Loslassen des Bremsseils zur Folge gehabt hat, so daß der Kläger nahezu ungebremst zu Boden stürzte (Bl. 2 d. UA).

9

Soweit die Beschwerde unter Berufung auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, die besonderen den Ernstfall kennzeichnenden Bedingungen hätten beim Unfall des Klägers nicht vorgelegen, das im Urteil selbst aufgeführte Vorbringen des Klägers, mit dem er insbesondere vorgetragen habe, er habe jede Übung, bei der der Einsatz simuliert werde, als eine besondere Lebensgefahr angesehen (zum weiteren vgl. Bl. 6 der Beschwerdeschrift) nicht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, wendet sie sich im Gewand der Verfahrensrüge in Wirklichkeit gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts und dessen rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der von ihm insgesamt getroffenen Tatsachenfeststellungen. Damit kann ein Verfahrensfehler indessen nicht dargetan werden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle drei Instanzen auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierfür war entscheidend, daß im Verfahren lediglich über die Frage des Vorliegens eines qualifizierten Unfalls zu entscheiden war.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Haas