Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 33/92
Disziplinarrecht; Maßnahme; Dienstvergehen; Degradierung; Versuchte Straftat; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 33/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt 11.03.1992 - III VL 27/91
Rechtsgrundlagen
- § 5 BDO
- § 54 BBG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1994, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kann bei einem (versuchten) Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, so ist die Degradierung nicht die zwingende Folge, sondern die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Der Versuch der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes und davon unabhängig ein Betrugsversuch durch Umetikettierung von Waren in einem Kaufhaus stehen der Annahme eines Milderungsgrundes nicht entgegen, wenn sowohl jeder Einzelfall als auch beide zusammengenommen nur einen geringen Wert betreffen.
3. Der Versuch einer Straftat ist disziplinarrechtlich ein vollendetes Dienstvergehen.