Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1993, Az.: BVerwG 7 B 86.93
Verwaltungsstreitverfahren; Grundsatzrüge; Darlegungsanforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 86.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.02.1993 - AZ: 20 A 1289/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1994, 144-145 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1994, 265 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der gesetzlichen Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge im Verwaltungsstreitverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Siegelstempels sowie einer Aufbewahrungstasche. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; vor dem Berufungsgericht blieb die Klägerin erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, hat keinen Erfolg.
Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Grundsatzrüge muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Eine solche Rechtsfrage arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Sie trägt lediglich vor, die grundsätzliche Bedeutung der Sache sei offenkundig; es handele sich um einen Rechtsstreit, der grundsätzliche Rechtsfragen des öffentlichen Sachenrechts aufwerfe sowie Rechtsfragen, die die Nahtstelle zwischen öffentlichem und privatem Recht beträfen; die grundsätzliche Bedeutung der Sache werde dadurch unterstrichen, daß der Rechtsstreit auch in der wissenschaftlichen Literatur mit großem Interesse verfolgt und kommentiert worden sei; das Berufungsurteil lösche den Kern des öffentlichen Sachenrechts - die das Privatrecht überlagernde Dienstbarkeit - aus, und zwar für alle beweglichen Sachen und auch für unbewegliche Sachen außer für Straßen, Gewässer, Deiche u.ä., soweit nicht gesetzlich oder durch Gewohnheitsrecht vorgesehen; die Dienstbarkeit sei sachenrechtlich der einzige wesentliche Inhalt der Eigenschaft der "öffentlichen Sache"; deswegen stelle das angefochtene urteil einen gravierenden Einschnitt in die bisherige Dogmatik des öffentlichen Sachenrechts dar. Diesem Beschwerdevorbringen ist eine in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht zu entnehmen. Soweit der Hinweis der Klägerin auf eine das Privatrecht überlagernde Dienstbarkeit - bei wohlwollender Auslegung - auf die Frage zielt, ob sich eine im Recht der öffentlichen Sachen wurzelnde Dienstbarkeit gegenüber "Ansprüchen des Privatrechts", insbesondere gegenüber einem gutgläubigen Erwerber, durchzusetzen vermag, ist diese Frage in ihrer Allgemeinheit einer von den (landesrechtlich geprägten) Umständen des Einzelfalles losgelösten grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende Rechtssatz, daß nach Hamburgischem Recht ein Herausgabeanspruch mit dem Inhalt, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird, nicht besteht, gehört dem nichtrevisiblen Landesrecht an (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO); grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbinden sich damit nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im übrigen geklärt, daß allein die "Widmung" einer Sache des Verwaltungsvermögens privatrechtliche Ansprüche Dritter - wie Herausgabeansprüche aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung - nicht ausschließt, daß es dafür vielmehr, einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Urteil vom BVerwG - 01.02. 1980 - AZ: 4 C 40.77Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 <27>).
Die von der Beschwerde gerügten Verfahrenfehler liegen nicht vor. Daß das Berufungsgericht die Frage der Widmung des in Rede stehenden Stadtsiegels offengelassen hat, ist schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht bei seinen weiteren Überlegungen eine wirksame Widmung als gegeben unterstellt hat (vgl. Urteilsabschrift S. 9). Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Hamburgischen Landesrechts sowie eines landesrechtlichen Gewohnheitsrechts verletzt, geht fehl. Das Berufungsurteil (S. 8 f., 12, 15 f.) macht hierzu im Gegenteil eingehende Ausführungen. Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit dieser Ausführungen in Abrede stellt, kann sie mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Rahmen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gehört werden. Dies gilt auch für die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Vorschriften bzw. Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Grundgesetzes, des (hamburgischen) öffentlichen Sachenrechts sowie des Kulturgutschutzgesetzes. Soweit die Beschwerde in der Anwendung hamburgischen Landesrechts durch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht einen "weitere(n) Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache" sieht, genügt auch dieses Vorbringen - ebenso wie die Rüge, das Berufungsgericht habe wegen Nichterörterung eines von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt - ersichtlich nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams