Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.08.1993, Az.: BVerwG 7 B 123.93
Wasserrecht; Bescheidungsinteresse; Naßauskiesung; Schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 123.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.09.1990 - AZ: 14 K 3271/88
- OVG Münster - 29.04.1993 - AZ: 20 A 12/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewArch 1994, 209-210
- GuG 1994, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1994, 381 (Volltext mit amtl. LS)
- NWVBl 1994, 131-132
- NuR 1994, 227 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 308
- UPR 1994, 27-28
- ZfW 1994, 333-334
Amtlicher Leitsatz
Die Weigerung einer Gemeinde als Eigentümerin u. a. von Wegeflächen in einem Gebiet, das ein Unternehmer für die Gewinnung von Kies und Sand (Naßauskiesung) in Anspruch nehmen will, kann ein "schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis" sein, das der Verwirklichung der beantragten privatnützigen - Planfeststellung entgegensteht und deshalb ein Sachbescheidungsinteresse entfallen läßt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die wasserrechtliche Planfeststellung für ein Naßauskiesungsvorhaben in zwei selbständig durchführbaren Ausbaustufen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ausbaustufe II. Teilflächen des von der Klägerin bezeichneten Abgrabungsgebiets, darunter auch Wege, stehen im Eigentum der beigeladenen Gemeinde. Der beklagte Regierungspräsident lehnte den Antrag im Hinblick auf das Verbot von Naßausgrabungen in einer den Bereich erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung ab. Die auf Neubescheidung gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszug teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen insgesamt abgewiesen. Die Klägerin habe kein Sachbescheidungsinteresse an der von ihr beantragten - privatnützigen - Planfeststellung, weil die Beigeladene nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung im Anschluß an frühere Erklärungen nicht bereit sei, die Auskiesung ihrer Grundstücke zu gestatten. Die Abweisung der Klage mangels Sachbescheidungsinteresses lasse die Ablehnung ihres Antrags nicht hinsichtlich der von der beklagten Behörde angeführten materiellrechtlichen Gründe bestandskräftig werden, so daß die Klägerin nicht befürchten müsse, daß, wenn die Beigeladene wider Erwarten künftig ihre Haltung ändern sollte, ein erneuter Antrag als in der Sache schon bestandskräftig beschieden zurückgewiesen werde.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 <130 f.>) ab. In diesem den Antrag auf Erteilung eines bebauungsrechtlichen Bauvorbescheids betreffenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine vorangegangene Rechtsprechung referiert, wonach ein Antragsteller kein schutzwürdiges Antrags-(oder Sachbescheidungs-)interesse haben könne, wenn klar sei, daß er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. So könne es liegen, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zuließen. Entsprechendes gelte für die Beziehung zwischen einem Antrag auf Bebauungsgenehmigung und vorhaben-hinderlichen Vorschriften des Landesbaurechts. Hier wie dort sei aber Voraussetzung für die Verneinung eines Antrags- oder Rechtsschutzbedürfnisses, daß sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lasse. Diese - hohen - Anforderungen seien für einen Antrag auf Bebauungsgenehmigung bei landesbaurechtlichen Hindernissen nicht erfüllt, wenn deren Ausräumung lediglich in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne; denn es wäre ein Widerspruch in sich, wenn die Rechtsordnung einerseits ein auf die bebauungsrechtlichen Fragen beschränktes Genehmigungsverfahren zulasse, gleichzeitig aber erlaube, daß die Behörde sich einer Entscheidung der gestellten bebauungsrechtlichen Fragen unter Berufung auf einen das Landesbaurecht betreffenden Mangel entziehe.
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Beschwerde - ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin nicht lediglich mit der Begründung verneint, es sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, daß die Beigeladene die Abgrabung auf den ihr gehörenden Grundstücken gestatten werde. Vielmehr hat es für eine Verneinung des Sachbescheidungsinteresses vorausgesetzt, es müsse feststehen, daß sich das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen lasse, weil der Unternehmer Grundstücke wegen fehlender und nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit nicht erreichbarer privatrechtlicher Berechtigung nicht in Anspruch nehmen könne. Es hat sich bei der konkreten Bewertung des Falles auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgegebene Erklärung der Beigeladenen sowie auf Beschlüsse des Gemeinderats der Beigeladenen zu dieser Frage sowie zu Planungen, die der Abgrabung entgegenstehen, gestützt. Die mit der Weigerung zur Gestattung der Abgrabung verfolgten Planungsabsichten seien offensichtlich - unabhängig von der Wirksamkeit des der Abgrabung entgegenstehenden Bebauungsplans - folgerichtig und ließen die Haltung der Beigeladenen schon gar nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen. Die Erwartung der Klägerin, die Beigeladene könne sich noch anders entscheiden, sei spekulativ. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls würde den Senat auch in einem Revisionsverfahren binden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie läßt für den beschließenden Senat keine andere rechtliche Wertung zu, als daß sich das der Abgrabung entgegenstehende Hindernis "schlechthin nicht ausräumen" läßt; denn bei dieser Bewertung kommt es nicht auf jedweden Ausschluß einer anderen Möglichkeit in einem naturwissenschaftlichen Sinne an, sondern auf eine Beurteilung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft. Das schließt es aus, eindeutigen Erklärungen und der eindeutigen Beschlußlage der Organe einer öffentlichen Körperschaft Spekulationen über einen möglichen späteren Meinungswandel, etwa - wie die Beschwerde meint - nach der nächsten Kommunalwahl, entgegenzusetzen.
Der Rechtssache kommt, da es sich um die Bewertung eines Einzelfalls handelt, der keine über das in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Geklärte hinausgehenden Fragen aufwirft, auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.200.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§.14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams